Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz. 1027
soweit derselbe nicht in der nach §. 8 für das enteignete Grundeigenthum
bestimmten Entschädigung oder in der an derselben zu gewährenden Nutzung,
begriffen ist, besonders zu ersetzen.
§. 12. Für Beschränkungen (8§. 2, 4)/#) ist die Entschädigung:) nach
denselben Grundsätzen zu bestimmen, wie für die Entziehung des Grund-
eigenthums.
Tritt durch eine Beschränkung eine Benachtheiligung des Eigenthümers
ein, welche bei Anordnung der Beschränkung sich nicht im Voraus abschätzen
läßt, so kann der Eigenthümer die Bestellung, einer angemessenen Kaution?),
sowie die Festsetzung der Entschädigung nach Ablauf jeden halben Jahres der
Beschränkung verlangen.
§. 13. Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Ver-
besserungen wird beim Widerspruch des Unternehmers") eine Vergütung nicht
gewährt, vielmehr nur dem Eigenthümer die Wiederwegnahme auf seine Kosten
bis zur Enteignung des Grundstückes vorbehalten, wenn aus der Art der An-
lage, dem Zeitpunkte ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen
erhellt, daß dieselben nur in der Absicht vorgenommen find, eine höhere Ent-
schädigung zu erzielen.
g. 14. Der Unternehmer ist zugleich zur Einrichtung derjenigen Anlagen?)
an Wegen“), Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen), Bewässerungs= und Vor-
fluthsanstalten u. s. w. verpflichtet, welche für die benachbarten Grundstücke!)
oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile
Zu Anmerkung 9 auf S. 1026.
XVII. 203. Ueber die Rechte der Nebenberechtigten im Enteigmungsversahren vergl.
Erk. R. G. 25. April 1891 und 12. Mai 1892 (Pr. V. Bl. XlI. 426; XIII. 591).
1) D. s. dauernde Beschränkungen auf Grund Kgl. Vd. und vorübergehende auf
Grund der Anordnungen der zuständigen Verwaltungsbehörden. Beschränkungen, die
nicht im Wege des Enteignungsverfahrens auferlegt werden, sondern kraft Gesetzes
bestehen, oder durch polizeiliche Vorschriften angeordnet werden, gehören nicht hierher.
2) Die Feststellung der Entschädigung braucht bei bloß vorübergehenden
Beschränkungen nicht gleichzeitig mit der Fefststellung des Umfanges der Be-
schränkung zu erfolgen; sie kann einem besonderen Verfahren vorbehalten bleiben,
Res. 6. Aug. 1878 bei Seydel S. 73. Zur Festftellung der für vorübergehende
Beschränkungen zu leistenden Entschädigung bedarf es, abgesehen von der im §. 4
Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme, des in §. 24 vorgeschriebenen Verfahrens nicht,
Res. 27. Aug. 1877 bei Seydel S. 73.
3) Der Fiskus ist nach §. 41 von der Kautionsleistung befreit.
4) Also nur in diesem Falle, nicht etwa von Amtswegen. Die Entscheidung
darüber, ob die Voraussetzungen des §. 13 vorliegen, erfolgt durch den im §F. 29
gedachten Beschluß und unterliegt mit diesem der Anfechtung im Rechtswege.
5) Vergl. §. 14 Eisenbahnges. 3. Nov. 1838, der daneben in Geltung verblieben
ist, so daß die Landespolizeibehörden in der Lage sind, ihn, außerhalb des Enteignungs-
verfahrens, jeder Zeit gegen die Eisenbahnverwaltungen anzuwenden. Vergl. Res.
21. Juni 1880 (E. V. Bl. S. 284) und Zust. Ges. §. 158.
Die gleiche Befugniß, außerhalb des Enteignungsverfahrens solche Anlagen zu
verlangen, dürfte der Landespolizeibehörde auch bei anderen Unternehmungen zustehen,
Sten. Ber. H. H. 1874 S. 385.
s) An allen Arten von Wegen, auch an Chausseen, Erk. O. V. G. 30. Okt.
1878 bei Seydel S. 89.
7) Vergl. §. 4 der Betriebsordnung 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 691) und
6. 7 der Bahnordnung 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 764). Bei Bahnen unter-
geordneter Ordnung sind Einfriedigungen zur Abschließung angrenzender Grundstücke
nicht erforderlich, Res. 18. Juni 1878 und 24. Dez. 1883 bei Seydel S. 97.
*) Das sind nicht nur die von der Enteignung betroffenen, auch nicht bloß die,
für deren Eigenthümer unter Umständen ein privatrechtlicher Entschädigungsanspruch
gegeben sein würde, sondern alle diejenigen, die in Folge des Unternehmens einen
Nachtheil erleiden, mag er im Rechtswege verfolgbar sein oder nicht, Rekursbesch.
10. Nov. 1879 und 26. April 1884 bei Seydel S. 82.
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