1028 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz.
nothwendig werden!). Auch die Unterhaltung dieser Anlagen liegt ihm ob,
insoweit dieselbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unter-
haltung vorhandener, demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgeht:).
Ueber diese Obliegenheiten des Unternehmers beschliesst der Bezirks-
Ausschuss (S. 21) 2).
Titel III. Enteignungsverfahren").
I. Feststellung des Planes.
§. 15. Vor Ausführung des Unternehmens ist für dasselbe, unter Be-
rücksichtigung der nach F. 14 den Unternehmer treffenden Obliegenheiten, ein
Plan, welchem geeignetenfalls die erforderlichen Querprofile beizufügen sind, in
einem zweckentsprechenden Maßstabe aufzustellen und von derjenigen Behörde zu
1) Nicht auch zur Vornahme von Verbesserungen (Zufuhrwege rc.), E. O. V.
IX. 243.
2) Die von der Landespolizeibehörde in dieser Hinsicht zu beachtenden Gesichts-
punkte, insbesondere wegen der Unterhaltungspflicht, finden sich in. Res. 5. Nov.
1880 (E. V. Bl. S. 537) und 20. Juni 1884 (M. Bl. S. 172). Die bauliche
Aufsicht über die Wege, die Theile der Bahnanlage sind, hat der Minister der öffent-
lichen Arbeiten und seine Organe, §. 3 Ges. 3. Nov. 1838 (E. O. V. IX. 246).
Die Unterhaltung der letztgenannten Wege liegt mangels besonderer Vereinbarung
der Eisenbahnverwaltung insoweit ob, als durch die Verlegung des Weges die
Unterhaltungslast des sonst Wegebauverpflichteten vermehrt worden ist, E. O. B.
IX. 186, 202, 238; X. 182. Vergl. zur Frage der Unterhaltungslast auch E. O. V.
XV. 285; XVII. 312.
) Sind solche Anordnungen nicht getroffen, so verbleiben den Interessenten ihre
nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Nachbarrecht sich
ergebenden Entschädigungsansprüche, Erk. R. G. 15. März 1890 (Rass. und Kün.
XXXIV. 743).
Die Beschlußfassung über die Nothwendigkeit der Anlagen und über die Unter-
haltungslast erfolgt gleichzeitig mit der Planfeststellung (s. 21) mit Ausschluß des
Rechtswegs. Bei Ablehnung von Anlagen kann der Eigenthümer Entschädigungs-
ansprüche gemäß §§. 24 ff. erheben. Die von der Enteignung nicht Betroffenen aber
können solche nur im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
Die Ausführung oder Beseitigung der angeordneten Anlagen können gegen den
Unternehmer ebenfalls nur im Verwaltungswege durchgesetzt werden, Erk. R. G.
19. Sept. 1884 (Pr. V. Bl. VI. 32, 136).
6!) Behufs Beschleunigung des Verfahrens schreibt ein Res. 4. Juni 1894 (E.
V. Bl. S. 133) Folgendes vor:
1. Die geschäftliche Behandlung der Enteignungsangelegenheiten im Allgemeinen
muß ihrer Eilbedürftigkeit beständig Rechnung tragen. Alle hierauf bezüglichen
Geschäfte sind daher, sofern nicht die Nothwendigkeit ihrer Beschleunigung durch
besondere Gründe ausgeschlossen ist, sowohl von den zur Ausführung des betreffenden
Unternehmens berufenen, wie auch von den zur Leitung des Enteignungsverfahrens
und den zu den Entscheidungen zuständigen Behörden als Eilsachen zu behandeln
und insbesondere auch den schlennigen Sachen im Sinne des §. 5 des Reg. zur
Ordnung des Geschäftsgangs und des Verfahrens bei den Bezirksausschüssen 28. Febr.
1884 (M. Bl. S. 37) zuzurechnen, welche durch die Ferien der Bezirksausschüsse
keinen Aufschub erleiden dürfen.
Die Hinwirkung auf thunlichste Beschleunigung darf sich aber nicht auf die
Thätigkeit innerhalb der einzelnen Behörden beschrönken. Ein ersprießliches Zusammen-
wirken der bei den Enteignungen betheiligten Behörden setzt ein stetes gegenseitiges
Benehmen derselben voraus, um die Enteignungsbehörden in fortlaufender Kenutniß
über den Stand und die Bedürfnisse des Unternehmens zu erhalten. Namentlich ist
für die Vertreter der bauausführenden Behörden ein fortwährendes mündliches Be-
nehmen mit den Kommissaren der Regierungspräsidenten geboten, damit diese in den
Stand gesetzt werden, die Verhandlungen mit Rücksicht auf die jeweiligen Bedürfnisse
des Unternehmens leiten zu können.
Soweit die für die Anträge der Unternehmer erforderlichen Unterlagen von an-