Abschnitt AIX. Enteignungs-Gesetz. 1029
Zu Anmerkung 4 auf S. 1028.
deren Behörden zu beschaffen sind, ist auf die thunlichst schleunige Erledigung der
betreffenden Ersuchen hinzuwirken. Sollte in dieser Beziehung häufiger Grund zu
Beschwerden gegeben sein, so ist mir darüber Anzeige zu erstatten.
2. Der Rücksicht auf Beschleunigung muß zunächst von den bauausführenden
Behörden in jeder Hinsicht Rechnung getragen werden. Hieraus erwächst denselben
die Pflicht, bei Anfertigung der Vorarbeiten und bei Stellung ihrer Anträge nicht
nur eine jede Verzögerung zu vermeiden, sondern auch sters auf eine derartige För-
derung derselben Bedacht zu nehmen, daß die übrigen betheiligten Behörden in der
raschen Erledigung ihrer Aufgaben nicht behindert werden. Insbesondere müssen sie
bestrebt sein, die Anträge auf die Durchführung der einzelnen Theile des Verfahrens
so zeitig zu stellen, daß die Jahreszeit der Abhaltung der erforderlichen Lokaltermine
keine Hindernisse in den Weg legt, andererseits aber die Anträge nach dem Grade
ihrer Dringlichkeit zu ordnen und einzubringen, um thunlichst ihre gleichzeitige Ein-
bringung in einer so großen Anzahl zu vermeiden, daß eine Ueberlastung der Ent-
eignungsbehörden daraus erwächst.
Bei Beschaffung der den Enteignungsplänen zur Unterlage dienenden Kataster-
materialien werden sich die bauausführenden Behörden in Berücksichtigung der den
Katasterämtern meist obliegenden großen Geschäftslast, soweit dies zulässig und nach
der Anzahl der ihnen hierfür zur Verfügung stehenden Beamten möglich ist, ihrer
eigenen Beamten bedienen. In dieser Beziehung verweise ich die Königl. Eisenbahn-
direktionen auf meinen Cirkular-Erlaß vom 16. Mai d. J., in welchem wegen der
Borbereitung der Arbeiten zur Fortschreibung des Grundsteuerkatasters durch die be-
theiligten Behörden Anordnung getroffen ist. Soweit die Katasterämter selbst um
Minheilung von Karten oder um Auskunft über einzelne Umstände in Anspruch ge-
nommen werden müssen, ist unter Beachtung der Vorschristen in Nr. 1 Abs. 3 dieser
Anweisung die schleunige Erledigung der betreffenden Anträge zu üÜüberwachen.
Um erheblicheren Aenderungen der Baupläne bei der landespolizeilichen Prüfung
oder bei der Planfeststellung und den dadurch nothwendig entstehenden Weiterungen
nach Möglichkeit vorzubeugen, ist schon bei ihrer Aufstellung auf die von dem Unter-
nehmen berührten öffentlichen und Privatinteressen gebührend zu rücksichtigen. Ein
mündliches Benehmen mit den zur Wahrnehmung ber betreffenden öffentlichen Inter-
essen zuständigen Behörden und mit den benachbarten Grundeigenthümern behufs
Entgegennahme ihrer Wünsche erscheint daher bereits vor Aufstellung der Baupläne
eboten.
8 3. Ueber den Zweck und die Bedeutung der landespolizeilichen Prüfung der
Baupläne für Eisenbahnen bestehen ausweislich der erstatteten Berichte verschiedene
Auffassungen, welche eine Ungleichmäßigkeit des Verfahrens zur Folge haben. Wäh-
rend in einem Theil der Landespolizeibezirke die von dem Unternehmen berührten
öffentlichen und Privatinteressen in eingehender Weise unter Zuziehung der Juter-
essenten zur Erörterung gelangen, wird in den übrigen die Prüfung vorzugsweise
auf die öffentlichen Interessen erstreckt, von einer Zuziehung der Privatinteressenten
aber abgesehen. Ich finde keinen Anlaß, die Beobachtung eines gleichmäßigen Ver-
fahrens in dieser Beziehung anzuordnen. Einer Mitberücksichtigung der Privatinter=
essen bei der landespolizeilichen Prüfung ist in denjenigen Fällen, in welchen noch
eine Planfeststellung nach Maßgabe der 9§. 18ff. des Enteignungsgesetzes stattfindet,
nicht unbedingt geboten. Sie wird sich aber überall da empfehlen, wo die Hoffnung
auf freihändigen Erwerb der erforderlichen Grundflächen begründet ist. Wo dagegen
diese Aussicht nach den bestehenden Erfahrungen als ausgeschlossen gelten muß, wird
das letztgedachte Verfahren vorzuziehen sein, sofern nicht etwa nach den Verhältnissen
des Einzelfalls erwartet werden darf, daß die gleichzeitige eingehende Erörterung der
Privatinteressen eine Abkürzung des Planfeststellungsverfahrens zur Folge haben würde.
4. Die Feststellung des Plans erleidet nicht selten dadurch eine Verzögerung,
daß die Verhandlungen über einzelne, von Interessenten beantragte Anlagen noch nicht
zum Abschlusse gebracht werden konnten. Sofern derartige Anlagen auf den Cnt-
eignungsplan im Uebrigen, insbesondere auf die Linienführung ohne Einfluß sind,
stehen weder die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes, noch sonstige sachliche Be.
denken entgegen, unter Vorbehalt der Entscheidung über die noch streitigen Anlagen,
die Fefistellung zunächst auf diejenigen Grundstücke (§. 3 Enteig. Ges.) des Plans