1080 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz.
Zu Anmerkung 4 auf S. 1029.
zu beschränken, für welche die noch streitigen Anlagen ohne Belang find. Die Erte-
digung des Vorbehalts, welche in Form eines Nachtragsbeschlusses zu erfolgen hat
und eines weiteren Antrages des Unternehmers nicht bedarf, ist selbstredend nach
Möglichkeit zu beschleunigen.
5. Die Verzögerungen der Entschädigungsfesistellung sind auf verschiedene Gründe
zurückzuführen. #
Erfahrungsmäßig begegnet die nach §. 24 des Enteignungsgesetzes erforderliche
Begründung des Antrags auf Feststellung der Entschädigung um deswillen öfters
Schwierigkeiten, weil die Beschaffung der Auszüge aus dem Grundbuche, soweit die-
selben nicht bereits vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zum Zwecke der
Feststellung der Eigenthümer der zu enteignenden Grundflächen ertheilt worden sind,
einen sehr langen Zeitraum in Anspruch nimmt. Um hier Abhülfe zu schaffen,
erübrigt nur, bereits bei der Vorbereitung der Anträge auf Feststellung des Plaus
die Anträge auf Ertheilung der betreffenden Grundbuchsauszüge in dem nach §. 24
des Enteignungsgesetzes erforderlichen Umfange zu stellen. Wenn auch der §. 24 des
bezeichneten Gesetzes den Grundbuchämtern nicht die Verpflichtung auferlegt, derartigen
Anträgen vor der Feststellung des Plans stattzugeben, so wird doch erwartet werden
dürfen, daß sie sich bezüglichen Ersuchen anderer Staatsbehörden gegenüber nicht ab-
lehnend verhalten werden.
Selbstredend bedarf es nach der Planfeststellung einer nochmaligen Prüfung der
Grundbuchsauszüge seitens der Grundbuchämter, weil die Möglichkeit nicht ausge-
schlossen ist, daß in der Zwischenzeit der Inhalt des Grundbuchs eine Aenderung
erfahren hat. Der Unternehmer hat daher durch entsprechende Anträge diese Prüfung
herbeizuführen und gleichzeitig die Eintragung der im §. 24 Abs. 4 des Enteignungs-
gesetzes bezeichneten Vormerkung im Grundbuche anzuregen.
Sofern es nicht schon früher geschehen sein sollte, ist während des Planfest-
stellungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, daß für unbekannte Erben eines des im
Grundtbuche eingetragenen Eigenthümers auf Grund des §. 89 Vormundschaftsord.
5. Juli 1875 ein Pfleger bestellt wird.
Unter allen Umständen muß allseitig darauf Bedacht genommen werden, daß aus
der Ernennung der Sachverständigen keine Verzögerung erwächst. Da der Umfang
der erforderlichen Enteignungen von den Unternehmern in der Regel bereits zur Zeit
des Planfeststellungsverfahrens wird übersehen werden können, so werden dieselben
schon während dieses Verfahrens geeignetenfalls eine Vereinbarung über die Wahl der
Sachverständigen mit den betheiligten Eigenthümern anstreben, und, wenn solche nicht
angezeigt erscheint oder nicht zu Stande kommt, die Wahl derselben durch den Regie-
rungspräsidenten beantragen, damit bis zum Eingange des Antrags auf Feststellung
der Entschädigungen wegen ihrer Auswahl das Erforderliche gewahrt sein kann. Die
Regierungspräsidenten werden, wenn irgend thunlich, dafür Sorge tragen müssen,
fortwährend eine genügende Zahl geeigneter ortskundiger Sachverständiger zu ihrer
Verfügung zu haben.
Das Schätzungsverfahren kann in der Regel dann in kurzer Zeit erledigt werden,
wenn die Sachverständigen über den Werth der Grundstücke in der betreffenden Lage
wenigstens im Allgemeinen unterrichtet find. Es empfiehlt sich deshalb, die Sach-
verständigen, sofern sie nicht ohnehin ortskundig sind, mit ihrer Bestellung unter Zu-
fertigung einer Abschrift des Planfeststellungsbeschlusses aufzufordern, sich über die
Lage und Beschaffenheit der in Betracht kommenden Grundstücke, welche ohnedies von
dem Unternehmer durch Abpfählung kenmlich zu machen sind, nöthigenfalls mit Hürfe
der betreffenden Gemeindevorstände zu informiren.
Das Schätzungsverfahren selbst muß, sofern es sich nicht um schwierige und zeit-
raubende Schätzungen handelt, so geleitet werden, daß, wenn irgend thunlich, die
Schätzungen an dem Tage ihres Beginns auch zu Ende geführt werden. Es dürfen
deshalb von dem für die Verhandlung bestellten Kommissar für jeden Tag nur soviel
Schätzungen in Aussicht genommen werden, als ohne Hintansetzung der erforderlichen
Sorgfalt und Gründlichkeit erledigt werden können. Vorau,ssetzung einer derartigen
Erledigung ist die sofortige Abgabe des Gutachtens, welche durch Bereithaltung geeig-
neter und gehörig vorbereiteter Formulare zur Eintagung der Schätzung zu erleichtern
ist. Den Betheiligten ist noch an demselben Tage Gelegenheit zu geben, sich über