Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1080 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1029. 
zu beschränken, für welche die noch streitigen Anlagen ohne Belang find. Die Erte- 
digung des Vorbehalts, welche in Form eines Nachtragsbeschlusses zu erfolgen hat 
und eines weiteren Antrages des Unternehmers nicht bedarf, ist selbstredend nach 
Möglichkeit zu beschleunigen. 
5. Die Verzögerungen der Entschädigungsfesistellung sind auf verschiedene Gründe 
zurückzuführen. # 
Erfahrungsmäßig begegnet die nach §. 24 des Enteignungsgesetzes erforderliche 
Begründung des Antrags auf Feststellung der Entschädigung um deswillen öfters 
Schwierigkeiten, weil die Beschaffung der Auszüge aus dem Grundbuche, soweit die- 
selben nicht bereits vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zum Zwecke der 
Feststellung der Eigenthümer der zu enteignenden Grundflächen ertheilt worden sind, 
einen sehr langen Zeitraum in Anspruch nimmt. Um hier Abhülfe zu schaffen, 
erübrigt nur, bereits bei der Vorbereitung der Anträge auf Feststellung des Plaus 
die Anträge auf Ertheilung der betreffenden Grundbuchsauszüge in dem nach §. 24 
des Enteignungsgesetzes erforderlichen Umfange zu stellen. Wenn auch der §. 24 des 
bezeichneten Gesetzes den Grundbuchämtern nicht die Verpflichtung auferlegt, derartigen 
Anträgen vor der Feststellung des Plans stattzugeben, so wird doch erwartet werden 
dürfen, daß sie sich bezüglichen Ersuchen anderer Staatsbehörden gegenüber nicht ab- 
lehnend verhalten werden. 
Selbstredend bedarf es nach der Planfeststellung einer nochmaligen Prüfung der 
Grundbuchsauszüge seitens der Grundbuchämter, weil die Möglichkeit nicht ausge- 
schlossen ist, daß in der Zwischenzeit der Inhalt des Grundbuchs eine Aenderung 
erfahren hat. Der Unternehmer hat daher durch entsprechende Anträge diese Prüfung 
herbeizuführen und gleichzeitig die Eintragung der im §. 24 Abs. 4 des Enteignungs- 
gesetzes bezeichneten Vormerkung im Grundbuche anzuregen. 
Sofern es nicht schon früher geschehen sein sollte, ist während des Planfest- 
stellungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, daß für unbekannte Erben eines des im 
Grundtbuche eingetragenen Eigenthümers auf Grund des §. 89 Vormundschaftsord. 
5. Juli 1875 ein Pfleger bestellt wird. 
Unter allen Umständen muß allseitig darauf Bedacht genommen werden, daß aus 
der Ernennung der Sachverständigen keine Verzögerung erwächst. Da der Umfang 
der erforderlichen Enteignungen von den Unternehmern in der Regel bereits zur Zeit 
des Planfeststellungsverfahrens wird übersehen werden können, so werden dieselben 
schon während dieses Verfahrens geeignetenfalls eine Vereinbarung über die Wahl der 
Sachverständigen mit den betheiligten Eigenthümern anstreben, und, wenn solche nicht 
angezeigt erscheint oder nicht zu Stande kommt, die Wahl derselben durch den Regie- 
rungspräsidenten beantragen, damit bis zum Eingange des Antrags auf Feststellung 
der Entschädigungen wegen ihrer Auswahl das Erforderliche gewahrt sein kann. Die 
Regierungspräsidenten werden, wenn irgend thunlich, dafür Sorge tragen müssen, 
fortwährend eine genügende Zahl geeigneter ortskundiger Sachverständiger zu ihrer 
Verfügung zu haben. 
Das Schätzungsverfahren kann in der Regel dann in kurzer Zeit erledigt werden, 
wenn die Sachverständigen über den Werth der Grundstücke in der betreffenden Lage 
wenigstens im Allgemeinen unterrichtet find. Es empfiehlt sich deshalb, die Sach- 
verständigen, sofern sie nicht ohnehin ortskundig sind, mit ihrer Bestellung unter Zu- 
fertigung einer Abschrift des Planfeststellungsbeschlusses aufzufordern, sich über die 
Lage und Beschaffenheit der in Betracht kommenden Grundstücke, welche ohnedies von 
dem Unternehmer durch Abpfählung kenmlich zu machen sind, nöthigenfalls mit Hürfe 
der betreffenden Gemeindevorstände zu informiren. 
Das Schätzungsverfahren selbst muß, sofern es sich nicht um schwierige und zeit- 
raubende Schätzungen handelt, so geleitet werden, daß, wenn irgend thunlich, die 
Schätzungen an dem Tage ihres Beginns auch zu Ende geführt werden. Es dürfen 
deshalb von dem für die Verhandlung bestellten Kommissar für jeden Tag nur soviel 
Schätzungen in Aussicht genommen werden, als ohne Hintansetzung der erforderlichen 
Sorgfalt und Gründlichkeit erledigt werden können. Vorau,ssetzung einer derartigen 
Erledigung ist die sofortige Abgabe des Gutachtens, welche durch Bereithaltung geeig- 
neter und gehörig vorbereiteter Formulare zur Eintagung der Schätzung zu erleichtern 
ist. Den Betheiligten ist noch an demselben Tage Gelegenheit zu geben, sich über
	        
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