Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz. 1031
Zu Anmerkung 4 auf S. 1030.
die Gutachten auszusprechen. Sofern die Schwierigkeit der Schätzung die Erklärung
des Gutachtens zu Protokoll nicht gestatten sollte, darf der Fortgang des Verfahrens
keinesfalls auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden. Es wird deshalb in diesen Fällen
dem Sachverständigen eine ausreichende Frist zur Einreichung des schriftlichen Gut-
achtens zu setzen und gleichzeitig ein Termin zur Erklärung der Betheiligten über die
ihnen mitzutheilende Schätzung zu bestimmen sein.
6. Die Anordnung, daß wegen Dringlichkeit der Sache die Enteignung noch
vor Erledigung des Rechtsweges erfolgen solle, ist von dem Unternehmer mit dem
Antrage auf Feststellung der Entschädigung, jedenfalls aber so zeitig zu beantragen,
daß dieselbe gleichzeitig mit dem die Entschädigung feststellenden Beschlusse getroffen
werden kann.
7. Sorgfältig ist darauf zu achten, daß die zum Zwecke der Hinterlegung der
Entschädigungen den Hinterlegungsbehörden einzureichenden Erklärungen dem §. 14
Hinterlegungsord. 14. März 1879 (G. S. S. 249) und den Anordnungen des dies-
seitigen Cirk. Erl. 3. Nov. 1879 entsprechen, um Vervollständigungen zu erübrigen,
welche nach den erstatteten Berichten häusige Verzögerungen zur Folge haben. Die
bauausführenden Behörden müssen sich hierbei stets gegenwärtig halten, daß den zur
Bollziehung der Enteignung zuständigen Behörden deren Prüfung in der doppelten
Richtung obliegt, ob der Pflicht zur Leistung der Entschädigung durch ihre Hinter-
legung genügt werde, und ob aus der Hinterlegungserklärung alle der Zablung ent-
gegenstehenden Hindernisse mit Sicherheit zu entnehmen seien. Um die Prüfung in
der ersteren Richtung zu ermöglichen, bedarf es, insbesondere in den von dem Ent-
eignungsgesetze nicht hervorgehobenen Fällen, in welchen der Unternehmer wegen Ver-
weigerung der Annahme der Zahlung oder wegen anderweiter, in der Person des
Gläubigers liegender Hinderungsgründe zur Hinterlegung der Entschädigung berechtigt
ist, der genauen und vollständigen Darlegung derjenigen Thatsachen, welche nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen das Recht zur Hinterlegung mit der Wirkung der Zah-
lung begründen. In letzterer Beziehung ist die Vollständigkeit der Augaben über die
Rechte Dritter, welche der Zahlung entgegenstehen, absolutes Erforderniß. Dazu ge-
hört nicht allein die erschöpfende Bezeichnung dieser Rechte nach ihrem Inhalt und
Umfang, sondern auch die genaue Bezeichnung der Person des Berechtigten, bei pfand-
rechtlich gesicherten Forderungen insbesondere der Angabe des Betrages der Haupt-
forderung und Nebenforderungen an Zinsen u. s. w. dergestalt, daß die Hinterlegungs-
behörde demnächst zu prüfen im Stande ist, ob die ihr nachgewiesenen Zahlungen oder
sonstigen der Zahlung gleichstehenden Rechtsakte die völlige Tilgung der Forderungen
zur Folge haben, wegen deren die Hinterlegung erfolgen mußte.
8. Bielfach find Klagen darüber laut geworden, daß die Entschädigungen für
Grundflächen, welche die Unternehmer auf Grund des ihnen verliehenen Enteignungs-
rechts mittels Durchführung des Enteignungsverfahrens oder durch Vereinbarung
erworben haben, häufig erst nach unverhältnißmäßig langer Zeit in die Hand der
Enischädigungsberechtigten gelangen. Insoweit die Verzögerungen ihren Grund darin
haben, daß die Entschädigungen wegen dinglicher Belastung der betreffenden Grund-
stücke hinterlegt werden mußten, ist es Sache der Eigenthümer, durch Beseitigung der
Belastung die der Auszahlung der Enischädigungen entgegenstehenden Hindernisse ans
dem Wege zu räumen. Zur Vermeidung derartiger Verzögerungen kann es aber
dienen, wenn die Eigenthümer zeitig auf die Nothwendigkeit der Befreiung der abzu-
wetenden Flächen von den darauf haftenden Pfandrechten und sonstigen Lasten hin-
gewiesen werden. Die bauausführenden Behörden müssen es sich daher angelegen sein
lassen, im Falle des Abschlusses freihändiger Berträge schon bei den demselben vor-
ausgehenden Verhandlungen, und die Enteignungsbehörden, spätestens bei den die Fest-
stellung der Enischädigungen betreffenden Verhandlungen die Eigenthümer über die
rechtlichen Folgen der Belastung zu belehren und zur schleunigen Entpfändung und
Entlastung der bezeichneten Flächen aufzufordern.
In denjenigen Fällen, in welchen den Unternehmern der Besitz der benöthigten
Flächen zum Zwecke der Inangriffnahme der Bauarbeiten unter Vorbehalt der Fest-
setzung der Entschädigung im Wege der Enteignung oder Bereinbarung abgetreten
oder ihnen diese Flächen mittels freihändigen Vertrages übertragen worden find, ist
den Eigenthümern nicht selten die Zahlung der ihnen gebührenden Entschädigungen