Abschnitt III. Militäranwärter. 89
Die verbündeten Regierungen haben in den Sitzungen des Bundesraths
vom 7. und 21. März 1882 den nachstehenden, an die Vorschriften in den
§§. 58, 75 und 77 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung
und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Keaiserlichen
Marine r2c. (R. G. Bl. S. 275), sowie in §. 10 des Gesetzes vom 4. April
1874, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen zu dem Gesetze vom
27. Juni 1871 (R. G. Bl. 1874 S. 25), sich anschließenden Grundsätzen
für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern, nebst
Anlagen und Erläuterungen, ihre Zustimmung ertheilt.
Grundsätze vom 25. März 1882 (M. Bl. S. 226)
für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern. » »,,
§. 11). Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder
Inhaber des Civilversorgungsscheins. Z
Der Civilversorgungsschein wird denjenigen Personen, welchen ein Anspruch
auf denselben nach den Bestimmungen des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni
1871 (R. G. Bl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (R. G. Bl.
S. 25) zusteht:), gemäß der Anlage 4A u#ertheilt.
Außerdem kann der Civilversorgungsschein solchen ehemaligen Unter-
.) §. 1 hat durch Bek. 29. Jan. 1895 (C. Bl. d. D. R. S. 123) folgenden
Zusatz erhalten:
„Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutzmannschaft
steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder
die Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als
Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich.
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Civilversorgungsschein hat für
den Reichsdienst sowie für den Civildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird
nach dem anliegenden Muster (A) durch das Reichsmarineamt ausgestellt. Diejenigen,
welche auf Grund der vorstehenden Bestimmung den Civilversorgungsschein erhalten
haben, stehen in Bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern
den im §. 18 unter Nr. 3 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden
Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den
Schutzgebieten eine Gesammtdienstzeit von mindestens 8 Jahren erreicht haben.“
Berlin, den 29. Jannar 1895.
Der Reichskanzler.
Anlage Al.
Civilversorgungsschein.
Dem (Vor= und Zuname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger
Civilversorgungsschein nach
einer aktiven Militärdienstzeit Jahren Monaten,
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe (Schutztruppe, im Grenz= bezw.
Zollaufsichtsdienst) vrvo Jahren Monaten,
mithin nach einer Gesammtdienstzeit von .. .. Jahnen Monaten ertheilt
worden.
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Civildienste bei den
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Bundesstaaten
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt.
Der Inhaber bezieht eine Pension von .. . . Mk. .. Pf. monatlich.
N. N., den ten 18
(Stempel.) (Behörde, welche über den Anspruch auf den
Alter: .. .. Jahre. Civilversorgungsschein entschieden hat.)
(Nr. des Civilversorgungsscheine). *“ "
(Nr. der Invalidenliste.) (Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.)
2:) Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871 (KR. G. Bl. S. 275).
§. 58. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des