Abschnitt III. Militäranwärter. 91
Schutzlente, ausgenommen diejenigen der Berliner Schutzmannschaft, für die das
General-Kommando des Garde-Korps zuständig ist.
3. Die Schlußbestimmung des §. 1 gilt auch für die bereits in den Bewerber-
verzeichnissen eingetragenen Inhaber des Civilanstellungsscheins.
3. 2. Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet
der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäran-
wärter im Civildienste erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe
der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
Zu §. 2. Bezüglich der Versorgung im Civildienst kommen u. a. noch die nach-
stehenden weitergehenden Bestimmungen bis auf Weiteres in Betracht:
1. §. 10 des Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung der
Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts vom 16./20. Juni
1867. „Auch diejenigen Domänenpächter und Rentbeamte, Amtsvorsteher und andere
Königliche Beamte, welche aus der ihnen ausgesetzten Aversionalvergütung für die
Amtsverwaltungskosten und bezw. aus dem Diensteinkommen die nöthigen Dienst-
leistungen der Amtsdiener, Exekutoren, Vollziehungsbeamten 2c. selbst zu beschaffen
haben, dürfen dazu nur Militäranwärter wählen und denselben in keinem Falle
weniger an Besoldung gewähren, als ihnen selbst zu dem Behufe aus Staatskassen
vergütigt wird. Ausnahmen von dieser Bestimmung machen fortan die in einem
Privatdienstverhältniß stehenden Büreaugehülfen und Schreiber der Landräthe und der
Domänen= und Reutbeamten, sowie die ebenfalls in einem Privatdienstverhältniß
stehenden Büreaugehülfen der Amtmänner, Amts- und Kreishauptleute, Amtsrent-
meister, Klosterrezeptoren und Gerichtsschreiber“!).
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7. Die in den Konzessionen für die Privat-Eisenbahnen enthaltenen Bestim-
mungen, betreffend die Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern?.
§. 3. Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 1. in
allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den
Chiffrir-Büreaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: die Stellen im Kanzlei-
dienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren Inhabern
lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben, Mundiren, Kolla-
tioniren 2c.) und der mit demselben zusammenhängenden Dienstverrichtungen
obliegt; 2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den
Gesandtschaften und Konsulaten: sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im
wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen
Kenntnisse erfordern.
§. 4. Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Diensgweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien
und sonstigen Centralbehörden, sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der Subalternbeamten im Büreaudienst (Journal,
Registratur, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluß
derjenigen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung
erfordert wird.
Bei Annahme von Büreaudiätarien ist nach gleichen Grundsätzen zu
verfahren.
§. 5. In welchem Umfange die nicht unter die §§. 3 und 4 fallenden
Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind,
ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.
§. 6. Insoweit in Ausführung der 9§. 4 und 5 einzelne Klassen von
Subaltern-Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter nicht mindestens zur
Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der
Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs
in entsprechender Zahl und Dotirung vorbehalten werden.
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1) Wegen der Versorgung der Militäranwärter in der Verwaltung der Kommunal-
verbände s. jetzt Ges. 21. Juli 1892 (G. S. S. 214). "
2) Das Verzeichniß der Privateisenbahnen, die Militäranwärter vorzugsweise an-
zustellen haben, ist enthalten im C. Bl. d. D. R. 1895 S. 483.