Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XX. Bau= und Feuer-Polizei. 1069 
§. 173. Lebendige Hecken, welche zwei geschlossene Grundstücke von einander 
an deiden, müssen stets so angelegt werden, daß dadurch dem Nachbar kein Schaden 
eschehe. 
8 §. 174. Will also Jemand gegen die Grenze seines Nachbars eine neue leben- 
dige Hecke anlegen, so muß er ohne Unterschied der Holzart, welche dazu gewählt 
wird, anderthalb Fuß von des Nachbars Grenze zurücktreten. 
§. 175. Das Eigenthum an diesem anderthalb Fuß breiten Erdreiche bleibt 
inzwischen dem, welcher die Hecke zu seinem Gebrauche angelegt hat, vorbehalten. 
§. 176. Auch bleibt ihm in solchem Falle die Benutzung des Auswuchses der 
Hecke von beiden Seiten. 
§. 177. Doch ist der Nachbar den Auswuchs der Hecke oder deren Wurzeln 
über der Grenzlinie zu dulden nicht verpflichtet. (Tit. 9 §§. 285 sag.) 
§. 178. Eine mit Bewilligung beider Nachbaren statt eines bisherigen gemein- 
schaftlichen Zaunes angelegte Hecke wird ebenfalls, sowohl in Ansehung der Unter- 
haltung als der Abnutzung, gemeinschaftlich. · 
§.179.JederNachbariftalfodenAuswuchganfieinerSettestchzuzueignen 
wohl berechtigt. 
§. 180. Eine solche gemeinschaftliche Hecke muß auf derselben Linie, wo vorhin 
der Zaun gestanden hat, angelegt werden. 
§. 181. Doch müssen beide Nachbaren dahin sehen, daß durch die Hecke die gesetz- 
mäßige Breite des daran hingehenden Weges in der Folge nicht geschmälert werde. 
5. 182. Wider den Willen des einen Nachbars ist der andere, einen bisherigen 
n'é Zaun in eine lebendige Hecke zu verwandeln, der Regel nach 
nicht befugt. 
8. 183. Will jedoch derselbe mit der Hecke von der bisherigen Linie um die 
§s. 174 bestimmte Breite zurücktreten, und sowohl die Kosten der Anlegung als der 
künftigen Unterhaltung allein übernehmen, so gebührt dem Nachbar dagegen kein 
Recht zum Widerspruch. 
5. 1½“ Von einer solchen Hecke gilt alsdann alles, was §§. 175—177 ver- 
ordnet ist. 
§. 185. Wer seinen Grund und Boden erhöhen will, muß mit dieser 
Erhhung drei Fuß von dem Zaune, der Mauer oder Planke des Nachbars zurück- 
bleiben. 
§. 186 Daraus, daß der Nachbar die Erhöhung in einer größeren Nähe ohne 
ausdrücklichen Widerspruch geschehen läßt, folgt noch nicht, daß er dem Ersatze des 
daraus in der Folge erwachsenden Schadens entsagt ) habe. 
§. 187. Erniedrigt Jemand seinen Grund und Boden, durch Anlegung eines 
Grabens oder sonst, so muß ein Wall von drei Fuß breit gegen die benachbarte Ver- 
zäunung) stehen bleiben. 
§. 188. Derjenige, auf dessen Grund und Boden sich der Aufwurf eines 
Grabens befindet, hat die Vermuthung, daß er Eigenthümer des Grabens sei, für sich, 
und muß also auch für die Unterhaltung desselben sorgen. 
§. 189. Wer ein Gebäude an der Grenze aufführt, darf, in so fern er 
nicht ein besonderes Recht dazu erworben hat, die Dachtraufe weder auf des Nachbars 
Grund und Boden, noch über denselben hinwegleiten. 
§. 190. Einschränkungen des Eigenthums, welche die Gesetze zum Besten des 
Gemeinde-Wesens vorschreiben, können nur mit Einwilligung des Staats aufgehoben 
werden. 
§. 191. Einschränkungen, welche nur zum Besten gewisser Personen festgesetzt 
find, können durch verbindliche Willenserklärungen dieser Personen aufhören. (Tit. 22.) 
Ebendaselbst Th. 1. Titel 9. 
§. 327. Hat Jemand ein für sich selbst bestehendes Gebäude auf fremdem 
Grund und Boden ohne Vorwissen des Eigenthümers errichtet, so hängt es von dem 
1) Aber die Wegschaffung kann er dann nicht mehr fordern gemäß §. 43 I. 22 
A. L. R., Erk. O. Trib. 3. Mai 1860 (E. XLIII. 78). *5 
2:) Befindet sich keine solche von Menschenhänden gemachte Befriedigung auf der 
Grenze, so findet die Beschränkung nicht statt, Erk. 1851 (J. M. Bl. S. 172).
	        
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