Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1070 Abschnitt K. Bau= und Feuer-Polizei. Marksteine. 
Grundeigenthümer ab, das Gebäude zu erhalten oder auf dessen Wegschaffung und 
Abbrechung zu dringen. 
§. 332. Hat der Eigenthümer des Grund und Bodens um den Bau gewußt, 
und nicht sogleich, als er davon Nachricht erhielt, der Fortsetzung desselben auf eine 
solche Art, daß es zur Wissenschaft des Bauenden gelangt ist, widersprochen, so muß 
er mit der bloßen Entschädigung für Grund und Boden sich begnügen. 
§. 340. Will Jemand einen Bau auf seiner Grenze führen, so muß er seinen 
Vorsatz, und wie weit er das Gebäude vorzurücken gedenke, den Nachbarn anzeigen. 
#§. 341. Hat er dies gethan, und ist die angegebene Linie von den Nachbarn 
genehmigt, gleichwohl aber das Gebäude durch Zufall, geringes oder mäßiges Ver- 
sehen, über die angegebene Linie vorgerückt worden, so darf er den Nachbarn nur den 
Grund und Boden nach einer billigen Taxe vergüten. 
§s. 342. Hat aber der Bauende die Anzeige ganz unterlassen, oder hat er, des 
Widerspruchs der Nachbarn ungeachtet, über die wahre Grenzlinie fortgebaut; oder 
hat er die von ihnen genehmigte Linie aus Vorsatz oder grobem Versehen überschritten. 
so ist er schuldig, das Gebäude auf seine Kosten bis innerhalb seiner Grenzen einzu- 
ziehen, und noch außerdem die Nachbarn zu entschädigen. 
Ebendaselbst Th. I. Titel 22. 
§. 55. Das Recht auf die eigenthümliche Mauer eines Andern zu bauen oder 
einen Balken auf dieselbe zu legen, muß als eine Grundgerechtigkeit besonders 
erworben werden. 
§. 56. Eine solche Mauer muß der Eigenthümer unterhalten oder das Eigen. 
thum derselben aufgeben, und es dem Berechtigten üÜberlassen. 
§. 57. Wenn der Eigenthümer einer Mauer, die das Gebäude eines Andern 
unterstützt, dieselbe ausbessert oder von neuem aufführt: so muß er das Gebäude so 
lange auf seine Kosten unterstützen. 
§. 58. Hat aber ein bloßer Zufall den Bau nothwendig gemacht, oder wird 
selbiger von den Verpflichteten bloß zum Besten des Berechtigten geführt: so muß 
letzterer für die Unterstützung seines Gebäudes in der Zwischenzeit, bis der Bau 
vollendet werden kann, selbst sorgen. 
§. 59. Auch die als Grundgerechtigkeit Jemandem zukommende Befugniß der 
Dachtraufe oder des Ausgusses auf das benachbarte Grundstück muß allemal so ein- 
gerichtet werden, daß der Nachbar dadurch so wenig Nachtheil als möglich, erleide. 
S. 60. Ist zur Abführung der Flüssigkeiten ein Kanal erforderlich: so muß 
derselbe bedeckt und mit einem eisernen Gitter versehen werden. 
§. 61. Wer das Traufrecht hat, muß dennoch geschehen lassen, daß der Nachbar 
in der nach allgemeinen Vorschriften zulässigen Nähe an seinen Gebäuden heraufbaue; 
wenn er nur unter der Traufe bleibt, und selbige unter sein Dach nimmt. 
§. 62. Das Recht der freien Aussicht schließt die Befugniß in sich, auch in 
einer an des Verpflichteten Hof oder Garten unmittelbar anstoßenden Mauer neue 
Fenster zu öffnen. 
  
Gesetz für die östlichen Provinzen vom 7. Gkt. 1965 (G. S. S. 1033), 
betr. die trigonometrischen Marksteine . 
§. 1. Die Eigenthümer, beziehungsweise die Pächter oder sonstigen Nutz- 
nießer von Grundstücken in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie sind 
verpflichtet, die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Herstellung eines 
über diese Landestheile zu legenden trigonometrischen Netzes, sowie zu allen 
späteren zur Ausführung der Landesvermessung erforderlichen amtlichen Detail- 
vermessungen auf den betreffenden Grundstücken zu gestatten. Die zur Fest- 
1) Für die übrigen Landestheile, außer Hohenzollern und Jahdegebiet Ges. 
7. April 1869 (G. S. S. 729), Einf. im Jahdegebier Ges. 23 März 1873 (G. S. 
S. 107) §. 2; Ausf. Justr. 20. Juli 1878 (M. Bl. S. 190), Nachtrag 21. Okt. 
1882 (M. Bl. S. 281) und 9. Dez. 1890 (M. Bl. 1891 S. 6). Abschreibung im 
Grundbuche Ges. 3. Juni 1874 (G. S. S. 239).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.