1072 Abschnitt XX. Vertheil. der öffentl. Lasten bei Grundstückstheilungen.
Königlichen Rentenbanken und Tilgungskassen, sowie dem Domänenfiskus zu-
stehenden Renten und, vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 10, die aus dem
Kirchen-, Pfarr-, Schul= und Gemeindeverbande entspringenden Abgaben und
Leistungen, sofern solche auf dem Grundbesitz haften oder mit Rücksicht auf
Grundbesitz zu entrichten sind y.
Sobald eine Vertheilung nach diesem Gesetze endgültig stattgefunden hat.
ist jedes Trennstück nur für die auf dasselbe vertheilten Lasten der vorbezeichneten
Art verhaftet?).
§. 3. Die Vertheilung der im §. 2 bezeichneten Lasten ist nach d
Maßstabe der Grund= und Hefäindelsteue zu bewirken ). em
Falls dieser Maßstab nicht anwendbar ist, oder von dem Verhältnisse des
Ertrags= (Nutzungs-) Werthes der einzelnen Theilstücke erheblich abweicht, so
ist deren besonders zu ermittelnder Ertrags-(Nutzungs-) Werth der Vertheilung
zu Grunde zu legen. Hierbei sind die für die Grund= und Gebäudesteuer be-
stehenden Vorschriften zum Anhalt zu nehmen!?).
§. 4. Die Vertheilung der Renten (§. 2) erfolgt durch den Kataster-
kontrolleur, welcher den Vertheilungsplan entwerfen und den Betheiligten be-
kannt machen muß.
Innerhalb einundzwanzig Tagen?) nach der Bekanntmachung steht den
Betheiligten die Beschwerde offen.
Dieselbe ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Katasterkontrolleur
anzubringen.
§. 5. Die Bestätigung des Rentenvertheilungs-Planes und die Ent-
scheidung über die angebrachten Beschwerden erfolgt durch
a) die Direktion der Rentenbank hinsichtlich der dieser Bank zustehenden
oder ihr zur Verwaltung überwiesenen Renten.
b) die Domänenbehörde? hinsichtlich der Domänenrenten.
§. 6. Zum Ersatz für die dem Katasterkontrolleur erwachsenden Geschäfts-
unkosten haben die Trennstückserwerber nach näherer Bestimmung des Finanz-
ministers eine Gebühr zu entrichten, welche höchstens eine Mark für jedes
Trennstück beträgt.
Außerdem sind dem Katasterkontrolleur von denjenigen Trennstückserwerbern,
in deren Interesse Ermittelungen an Ort und Stelle lediglich wegen der
Rentenvertheilung erforderlich werden, nach Verhältniß der Rentenantheile die
gesetzlichen Tagegelder und Reisekosten zu vergüten.
§. 7. Die aus dem Kirchen= und Pfarrverbande entspringenden Lasten
werden in evangelischen Gemeinden durch den Gemeindekirchenrath, in katho-
lischen Gemeinden durch den Kirchenvorstand, die aus dem Schulverbande ent-
springenden Lasten durch den Schulvorstand, die aus dem Gemeindeverbande
entspringenden Lasten vorbehaltlich der Vorschriften in den §§. 11—13 des
1) Rentenbankges. 2. März 1850 (G. S. S. 112) und Ges. 27. April 1872
(G. S. S. 417). Domänenrenten gehören nur insoweit hierher, als sie Amortisations-.
renten sind, im Uebrigen werden sie durch die Auseinandersetzungsbehörden vertheilt.
2) Durch die endgültige Vertheilung wird nur die Höhe der Quote festgestellt.
Dem Trennstücksbesitzer verbleibt gemäß §. 11 die Anfechtung des Bestehens, Um-
sangs oder der rechtlichen Natur der zur Vertheilung gekommenen Abgaben und
Leistungen, E. O. V. XII. 209, 345.
Bis zur endgültigen Vertheilung bleiben die Trennstücke für die bisherigen Lasten
des ungetheilten Grundstückes auf das Ganze verhaftet, E. O. V. VII. 190.
:) Maßgebend ist der Betrag der Grund= und Gebäudesteuer zur Zeit der Auf-
lassungserklärung, Res. 5. Mai 1882 (M. Bl. S. 167).
4) An Privatvereinbarungen der Betheiligten, durch die ein anderer Maßstab
verabredet ist, ist die Vertheilungsbehörde nicht gebunden, E. O. V. X. 101. Vergl.
Ausf. Instr. S§§. 2—8. 4
5) Diese Frist ist durch §. 51 L. V. G. nicht geändert.
6) D. i. die Regierung, Abth. für direkte Steuern, Domänen und Forsten.