Abschnitt XX. Vertheil. der öffentl. Lasten bei Grundstückstheilungen. 1073
Gesetzes über die Landgemeindeverfassungen vom 14. April 1856 (G. S. S.359 )
durch den Gemeindevorsteher vertheilt?).
§. 8S. Der Katasterkontrolleur hat bei jeder Grundstückstheilung, falls
nicht einer der Fälle des §. 10 vorliegt, eine Abschrift des bestätigten Renten-
vertheilungsplanes, oder wenn solcher nicht aufzustellen war, einen Auszug aus
den Grundsteuerfortschreibungs-Protokollen nebst den erforderlichen Angaben
hinsichtlich der Gebäudesteucr, dem Landrath, in Stadtkreisen dem Gemeinde-
vorstande zu übersenden. Diese stellen, wenn Lasten der im §. 7 gedachten
Art zu vertheilen sind, jedem der zur Vertheilung berufenen Organe eine
èAbschrift der bezeichneten Schriftstücke zu. „
§. 9. Die Vertheilung (§F. 7) wird in urkundlicher Form#) festgesetzt. Sie
ist den Betheiligten und, wenn Patronatslasten zur Vertheilung kommen, auch
der Patronatsaufsichtsbehörde bekannt zu machen.
Innerhalb 2 Wochen") nach der Bekanntmachung steht den Betheiligten
und der Patronatsaufsichtsbehörde die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen.
Dieselbe ist bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirks-
asschusse) anzubringen.
§. 10. Der Vertheilung nach diesem Gesetze bedarf es hinsichtlich der im
z. 7 genannten Lasten nicht, wenn dieselben:
a) auf Gebäuden, Bauplätzen, Hofstellen oder Gärten innerhalb einer Stadt
oder Vorstadt ruhen"), oder wenn sie
b) von dem Besitzer eines jeden Grundstücks ohne Rücksicht auf dessen
Beschaffenheit oder Größe, oder
xc) nach Verhältniß der Staatssteuern aufzubringen sind,
4) wenn im Falle der Vertauschung von Grundstückstheilen deren Eigen-
thümer unter Zustimmung der Abgabenberechtigten und der im S. 7
bezeichneten Vorstände in die wechselseitige Lastenübertragung auf die
Tauschstücke willigen.
SS. 11. Streitigkeiten über die Existenz, den Umfang oder die rechtliche
Natur der zu vertheilenden Abgaben und Leistungen verbleiben der richterlichen
Entscheidung. Wenn vor derselben die Vertheilung nicht bewirkt werden kann,
io ist hinsichtlich der Renten die bestätigende Behörde, sonst der Kreisausschuß,
in Stadtkreisen der Bezirksausschuss,) befugt, über die Vertheilung eine vor-
läufige Festsetzung zu treffen, gegen welche eine Berufung nicht stattfindet.
§. 12. Die in Gemäßhheit dieses Gesetzes über die Vertheilung von Lasten
zetroffenen endgültigen und die nach §. 11 getroffenen vorläufigen Festsetzungen
fsind im Verwaltungswege vollstreckbar.
1) Aufgehoben durch 8. 146 L. G. O.
:) Die auf Grund des §. 7 aufgestellten Abgabenvertheilungspläne bilden eine
Quelle des Gemeinderechts. Die in ihnen getroffenen Festsetzungen sind öffentlich-
rechtlicher Natur und werden Theil der Ortsverfassung, E. O. V. IV. 113; VII.
187; VIII. 150. Persönliche Abgaben und Leistungen bleiben von dem Vertheilungs=
##rfahren ausgeschlossen. Dazu gehören die meisten Kirchenbaulasten (A. L. R. II.
I1 §8. 710 ff.); auch Schulabgaben dinglicher Natur kommen nur vereinzelt vor,
da die Kosten der Schulunterhaltung, wie der Schulbauten, fast überall von den
dausvätern oder der politischen Gemeinde aufzubringen sind (A. L. R. I. 12 88. 29 ff.).
Gegenstand der Vertheilung können auch künftig neuentstehende Leistungen bilden,
E. O. V. X. 106. Vergl. im Uebrigen §§. 6— 11 Ausf. Instr.
:) Also unter Unterschrift und Siegel, vergl. Ausf. Instr. 8§. 12, 13. Llücken
des Regulirungsplanes müssen durch eine Nachtragsregulirung ergänzt werden, E. O.
8. VII. 194; X. 101.
8. 51 L. V. G.
:) 5. 153 L. V. G.
*:) Die Regulirung der öffentlichen Lasten mit Ausnahme der Grundsteuer ist
dier den Magistraten übertragen worden, Res. 12. Juli 1845 (M. Bl. S. 172).
Zliling-Kaus,, Handbuch I, 7. Aufl. 68