1076 Abschnitt XX. Gründung neuer Ansiedelungen.
begründet wird, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung den
Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus dem Feld- oder Gartenbau.
aus der Forstwirthschaft, der Jagd oder der Fischerei gefährden werde w.
§. 16. Vor Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung sind die betheiligten.
Gemeinde-(Guts-) Vorsteher (§. 15) von dem Antrage in Kenntniß zu setzen?).
Diese haben den Antrag innerhalb ihrer Gemeinden (Gutsbezirke) auf orts-
übliche Art mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß gegen den Antrag von
den Eigenthümern, Nutzungs-, Gebrauchsberechtigten und Pächtern der benach-
barten Grundstücke innerhalb einer Präklusivfrist von einundzwanzig Tagens)
bei der Ortspolizeibehörde Einspruch erhoben werden könne, wenn der Einspruch
sich durch Thatsachen der in §. 15 bezeichneten Art begründen lasse.
Die erhobenen Einsprüche sind von der Ortspolizeibehörde, geeignetenfalls
nach Anhörung des Antragstellers und derjenigen, welche Einspruch erhoben
haben, sowie nach Aufnahme des Beweises zu prüfen0.
Zu Anmerkung 6 auf S. 1075.
Forsten. Hierin liegt in der That das Hauptbedenken gegen die schrankenlose An-
siedelungsfreiheit. Besonders dienen isolirt gelegene Ansiedelungen in der Nähe
von Forsten zur Erleichterung des Forst= und Jagdfrevels, und nicht selten ist die
Gelegenheit hierzu für die Errichtung einer Ansiedelung bestimmend. In solchen und
ähnlichen Fällen steht dem Recht auf freie Niederlassung der ebenso begründete An-
spruch der Eigenthümer und Nutznießer von Forst-, Feld-, Garten- und Wassergrund-
stücken gegenüber, in der Nutzung dieser Grundstücke geschützt zu werden. Da an
isolirten und abgelegenen Oertlichkeiten die dauernde Bewachung durch die Betheiligten
unausführbar ist, und die polizeilichen Hülfsmittel ebenfalls nicht ausreichen, so muß
ein Schutz hinzutreten, den das Gesetz unmittelbar gewährt".
1) Andere öffentliche Interessen können für die Versagung der Genehmigung
nicht bestimmend sein, Erk. 28. März 1890 (E. O. V. XIX. 403). Vergl. E. O.
V. XIX. 399, 413.
2) Diejenigen Bestimmungen der bestehenden Forstordnungen, Provinzial-Ges. 2c.,
welche die Errichtung von Gebäuden in der Nähe von Forsten Beschränkungen unter-
wersen, bleiben nach §. 24 Abs. 2 des Gesetzes unberührt. Mit Rücksicht hierauf
ist, wenn ein Gebäude in einer geringeren als derjenigen Entfernung von einer Forst-
grenze errichtet werden soll, welche die gedachten Bestimmungen als die geringste vor-
schreiben, iunerhalb deren Gebäude überhaupt errichtet werden dürfen, die in §. 16
des Gesetzes vorgeschriebene Benachrichtigung stets auch an den Vorsteher desjenigen
Gemeinde-(Guts-) Bezirks zu richten, welchem der betreffende Forst angehört, gleich-
viel ob das zu besiedelnde Grundstück mit dem Forst= bezw. dem Gemeinde-(Guts.)
Bezirke grenzt oder von demselben durch dazwischen liegende Grundstücke dritter
Eigenthümer getrennt wird.
In gleicher Weise ist, wenn einer beabsichtigten Ansiedelung diejeuigen Be-
stimmungen entgegenstehen, welche die Errichtung von Gebäuden in der Nähe von
Eisenbahnen und der im §. 24 Abs. 2 sonst genannten Anlagen 2c. beschränken, die
im §. 16 vorgeschriebene Benachrichtigung stets auch an den Vorsteher desjenigen
Gemeinde-(Guts.) Bezirks zu richten, in welchem die betreffenden Eisenbahnstrecken 2c.
belegen sind, Ausf. Instr. §. 15.
:) Diese Frist ist durch §. 51 L. V. G. nicht geändert und gilt auch für den
Einspruch des Gemeindevorstehers, E. O. V. XIX. 414.
4) Das rechtskräftige Urtheil des Verwaltungsgerichtes ersetzt nicht die in §. 13
unbedingt vorgeschriebene polizeiliche Genehmigung, sondern bildet nur die Grundlage
für dieselbe, §. 14 Instr.
Ein klagbares Recht darauf, daß nicht neue Ansiedelungen ohne Konsens entstehen,
ist den Nachbarn nicht eingeräumt Wenn bereits gebaut ist, sei es ohne Baukonsens
oder mit solchem, so haben sie im ersteren Falle die Intervention der Polizeibehörde
anzurufen und im zweiten Falle sich an die Aussichtsbehörde zu wenden, ganz ebenso
wie wenn etwa ein Ansiedelungskonsens ertheilt worden ist, ohue daß das Verfahren
nach 88. 16 flgde. stattgefunden hat. Die Aufsichtsbehörde hat dann materiell zu
prüsen und event. die Polizeibehörde anzuweisen, daß dieselbe so verfährt, als wenn
ein Baukonsens nicht vorläge, E. O. V. VII. 232. Voraussetzung für das Verfahren
des §. 16 ist ein Antrag auf Ansiedelungsgenehmigung. Doch genügt es, wenn die