Abschnitt III. Militäranwärter. 95
und können ihre Aufnahme in das Verzeichniß erst nach dem freiwilligen Ausscheiden
ohne Pension (§. 28) von Neuem verlangen. Die Streichung derjenigen Militär-
anwärter, welche außerhalb des Staatsdienstes Anstellung gefunden haben, unterbleibt
jedoch, so lange das pensionsfähige Diensteinkommen derselben den Betragepon 800 Mark
nicht erreicht. 2. Von der erfolgten Anstellung ist denjenigen Behörden Kenntniß zu
geben, in deren Bewerberverzeichniß der angestellte Militäranwärter außerdem notirt
ist. Die Militäranwärter sind verpflichtet, diejenigen Anstellungsbehörden namhaft zu
machen, bei welchen sie notirt sind.
§. 14. Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen
nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende OQualifikation für
die fragliche Stelle bezw. den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbe-
hörden auf Verlangen die ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung
des Civilversorgungsscheins wegen Invalidität erfolgt ist, mitzutheilen, sofern
seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind w.
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienst-
stellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militär-
anwärter auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthüm-
lichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder
die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen
Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden,
welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. (Cf. §. 19 Anm.)
Bei allen von Militäranwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an die-
selben keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
Für „qualifizirt" befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
Zu §. 14. 1. Die Mittheilung der militärärztlichen Atteste soll auf diejenigen
Fälle beschränkt werden, in denen nach der Organisation des betreffenden Dienstes be-
sondere Anforderungen an die körperliche Qualifikation der Beamten gestellt werden
müssen. 2. Die für die Militärbehörden bezüglich der Kommandirung behufs der in-
formatorischen Beschäftigung #c. erlassenen Bestimmungen sind in Anlage L beigefügt.
§. 15. Ueber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die
Anstellungsbehörden Verzeichnisse nach Anlage F an, in welche die Stellen-
anwärter nach dem Datum des Eingangs der ersten Meldung eingetragen
werden. War die Qualifikation noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nach-
mweisens se kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens derselben
erfolgen .
De Stellenanwärter haben, so lange sie keine Civilversorgung gefunden,
ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember zu wiederholen. Diejenigen Bewer-
bungen, bezüglich welcher eine solche Wiederholung unterlassen wird, sind in
dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf erneutes Ansuchen,
mit dem Datum des Eingangs der neuen Meldung, wieder eingetragen werden.
Zu §. 15. 1. Die richtige Führung der Bewerberverzeichnisse ist alljährlich nach
Anweisung des Ressortchefs in den einzelnen Ressorts zu prüfen. 2. Die Erneuerung
der Bewerbungen seitens der im §. 12 zu a und b genannten Militäranwärter erfolgt
durch Vermittelung der dort bezeichneten Behörden bei derjenigen Behörde, bei welcher
die betreffenden Anwärter in den Bewerberverzeichnissen geführt werden. 3. Bei der
Benachrichtigung über die erfolgte Notirung sind die Militäranwärter darauf hinzu-
1) Es ist nicht zulässig, die Kosten der ärztlichen Untersuchung der für Unter-
beamtenstellen anzunehmenden Militäranwärter aus Staatsfonds zu bestreiten, Res.
17. Febr. 1891 (M. Bl. S. 30).
2) Die lediglich durch Bewerbungen der Militäranwärter veranlaßten Sendungen
der Anstellungsbehörden an die Militäranwärter sind portofrei zu befördern, desgleichen
die Gesuche selbst. Dagegen haben die Korrespondenzen der Behörden über die
Militärdienste derselben keinen Anspruch auf Portofreiheit, Res. 23. Okt. 1889
(M. Bl. S. 171).
Die Zurückweisung von Bewerbern wegen unverhältnißmäßig großer Zahl
der Notirten ist nicht gerechtfertigt. Es kann in solchen Fällen höchstens auf die
geringen Aussichten zur Anstellung aufmerksam gemacht werden, Res. 8. Mai 1878
(M. Bl. S. 90).