Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz. 1113 
ergiebt die Höhe des zu entrichtenden Bahngeldes für eine Person oder 
einen Centner Waare. 
Haben bei einer Bahn verschiedene Sätze des Personengeldes oder 
für den Güter-Transport stattgefunden, so soll bei der Reduktion zu 2 
hinsichtlich des Personengeldes überall nur der niedrigste Satz 
hinsichtlich des Güter-Transports aber ein Durchschnittssatz 
angenommen werden. 
4. Die schließliche Feststellung des Bahngeldes für Personen und Güter 
erfolgt demnächst in dem bei der Reduktion auf Personen oder Centner-- 
Einheiten zum Grunde gelegten Verhältnisse, mit Rücksicht auf die Ver- 
schiedenheit der bisherigen Sätze für den Güter-Transport. 
§. 31. Das Bahngeld ist in bestimmten Perioden, welche der Minister der 
#ffentlichen Arbeiten für jede Eisenbahn auf wenigstens drei und höchstens zehn 
Jahre festzusetzen hat, von Neuem zu reguliren. Die Gesellschaft darf das fest- 
gesetzte Bahngeld nicht überschreiten, wohl aber vermindern. Sowohl der für 
die ganze Periode festgesetzte Tarif, als diese in der Zwischenzeit eintretenden 
Veränderungen, sind öffentlich bekannt zu machen und auf alle Transporte ohne 
Unterschied der Unternehmer gleichmäßig anzuwenden. Enthält der neue Tarif 
eine Erhöhung des Bahngeldes, so kann diese erst sechs Wochen nach der Be- 
kanntmachung zur Anwendung kommen. 
§. 32. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, nachdem die Regulirung des 
Bahngeld-Tarifs nach §§. 29 und 30 erfolgt ist, die Preise, welche sie für die 
Beförderung an Fuhrlohn neben dem Bahngelde erheben will, nach ihrem 
Ermessen anzusetzen; es dürfen solche jedoch nicht auf einen höheren Reinertrag 
als 10 Prozent des in dem Transport--Unternehmen angelegten Kapitals be- 
rechnet werden. 
Die Gesellschaft ist hierbei verpflichtet: 
1. den Fracht-Tarif (sowohl für den Waaren= als für den Personen- 
Transport), welcher nachher ohne Zustimmung des Ministers der öftent- 
lichen Arbeiten nicht erhöht werden darf, sowie demnächst die innerhalb 
der tarifmäßigen Sätze vorgenommenen Aenderungen, und zwar im 
Falle einer Erhöhung früher ermäßigter Sätze, sechs Wochen vor An- 
wendung derselben, der Regierung anzuzeigen und öffentlich bekannt zu 
machen; auch 
2. für die angenommenen Sätze alle zur Fortschaffung aufgegebene Waaren, 
deren Transport polizeilich zulässig ist, ohne Unterschied der Interessenten 
zu befördern. 
§. 33. Sofern nach Abzug der das Transport-Unternehmen betreffenden 
Ausgaben, einschließlich des in dem Statute mit Genehmigung des Ministeriums 
festzusetzenden jährlichen Beitrags zur Ansammlung eines Reservefonds:), für 
die zuletzt verlaufene Periode sich an Zinsen und Gewinn ein Reinertrag von 
mehr als zehn Prozent des in dem Unternehmen angelegten Kapitals ergiebt, 
müssen die Fuhrpreise in dem Maße herabgesetzt werden, daß der Reinertrag 
diese zehn Prozent nicht überschreite. Wenn jedoch der Ertrag des Bahngeldes 
das dafür in §. 29 verstattete Maximum von zehn Prozent nicht erreicht, so 
soll der Ertrag des Transportgeldes zehn Prozent so lange übersteigen dürfen, 
bis beide Einnahmen zusammengerechnet einen Reinertrag von zehn Prozent 
der in dem gesammten Unternehmen angelegten Kapitale ergeben. · 
§.34.UmdieAusführungderinden§§.29—-33gegebenenVorschriften 
möglich zu machen, ist die Gesellschaft verpflichtet, über alle Theile ihrer Unter- 
nehmung genaue Rechnung zu führen und hierin die ihr von dem Minister der 
öffentlichen Arbeiten zu gebende Anweisung zu befolgen. Diese Rechnung ist 
jährlich bei der vorgesetzten Regierung einzureichen. 
  
  
!) Res., betr. die Bildung und Verwaltung der Reserve= und Erneuerungsfonds 
bei den Eisenbahnen, 27. Jan. 1858 (M. Bl. S. 26). . 
Zur Komrahirung schwebender Schulden bedürfen die Eisenbahn-Gesellschaften 
der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten und gehört dahin nament- 
lich der Fall, wenn Kauf- und Lieferungsgeschäfte vorgenommen werden, bei denen 
das Kaufgeld nicht in den verfügbaren Kassenbeständen und in den laufenden Betriebs- 
überschüssen seine Deckung findet, Res. 19. April 1857 (M. Bl. S. 96).
	        
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