Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz. 1113
ergiebt die Höhe des zu entrichtenden Bahngeldes für eine Person oder
einen Centner Waare.
Haben bei einer Bahn verschiedene Sätze des Personengeldes oder
für den Güter-Transport stattgefunden, so soll bei der Reduktion zu 2
hinsichtlich des Personengeldes überall nur der niedrigste Satz
hinsichtlich des Güter-Transports aber ein Durchschnittssatz
angenommen werden.
4. Die schließliche Feststellung des Bahngeldes für Personen und Güter
erfolgt demnächst in dem bei der Reduktion auf Personen oder Centner--
Einheiten zum Grunde gelegten Verhältnisse, mit Rücksicht auf die Ver-
schiedenheit der bisherigen Sätze für den Güter-Transport.
§. 31. Das Bahngeld ist in bestimmten Perioden, welche der Minister der
#ffentlichen Arbeiten für jede Eisenbahn auf wenigstens drei und höchstens zehn
Jahre festzusetzen hat, von Neuem zu reguliren. Die Gesellschaft darf das fest-
gesetzte Bahngeld nicht überschreiten, wohl aber vermindern. Sowohl der für
die ganze Periode festgesetzte Tarif, als diese in der Zwischenzeit eintretenden
Veränderungen, sind öffentlich bekannt zu machen und auf alle Transporte ohne
Unterschied der Unternehmer gleichmäßig anzuwenden. Enthält der neue Tarif
eine Erhöhung des Bahngeldes, so kann diese erst sechs Wochen nach der Be-
kanntmachung zur Anwendung kommen.
§. 32. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, nachdem die Regulirung des
Bahngeld-Tarifs nach §§. 29 und 30 erfolgt ist, die Preise, welche sie für die
Beförderung an Fuhrlohn neben dem Bahngelde erheben will, nach ihrem
Ermessen anzusetzen; es dürfen solche jedoch nicht auf einen höheren Reinertrag
als 10 Prozent des in dem Transport--Unternehmen angelegten Kapitals be-
rechnet werden.
Die Gesellschaft ist hierbei verpflichtet:
1. den Fracht-Tarif (sowohl für den Waaren= als für den Personen-
Transport), welcher nachher ohne Zustimmung des Ministers der öftent-
lichen Arbeiten nicht erhöht werden darf, sowie demnächst die innerhalb
der tarifmäßigen Sätze vorgenommenen Aenderungen, und zwar im
Falle einer Erhöhung früher ermäßigter Sätze, sechs Wochen vor An-
wendung derselben, der Regierung anzuzeigen und öffentlich bekannt zu
machen; auch
2. für die angenommenen Sätze alle zur Fortschaffung aufgegebene Waaren,
deren Transport polizeilich zulässig ist, ohne Unterschied der Interessenten
zu befördern.
§. 33. Sofern nach Abzug der das Transport-Unternehmen betreffenden
Ausgaben, einschließlich des in dem Statute mit Genehmigung des Ministeriums
festzusetzenden jährlichen Beitrags zur Ansammlung eines Reservefonds:), für
die zuletzt verlaufene Periode sich an Zinsen und Gewinn ein Reinertrag von
mehr als zehn Prozent des in dem Unternehmen angelegten Kapitals ergiebt,
müssen die Fuhrpreise in dem Maße herabgesetzt werden, daß der Reinertrag
diese zehn Prozent nicht überschreite. Wenn jedoch der Ertrag des Bahngeldes
das dafür in §. 29 verstattete Maximum von zehn Prozent nicht erreicht, so
soll der Ertrag des Transportgeldes zehn Prozent so lange übersteigen dürfen,
bis beide Einnahmen zusammengerechnet einen Reinertrag von zehn Prozent
der in dem gesammten Unternehmen angelegten Kapitale ergeben. ·
§.34.UmdieAusführungderinden§§.29—-33gegebenenVorschriften
möglich zu machen, ist die Gesellschaft verpflichtet, über alle Theile ihrer Unter-
nehmung genaue Rechnung zu führen und hierin die ihr von dem Minister der
öffentlichen Arbeiten zu gebende Anweisung zu befolgen. Diese Rechnung ist
jährlich bei der vorgesetzten Regierung einzureichen.
!) Res., betr. die Bildung und Verwaltung der Reserve= und Erneuerungsfonds
bei den Eisenbahnen, 27. Jan. 1858 (M. Bl. S. 26). .
Zur Komrahirung schwebender Schulden bedürfen die Eisenbahn-Gesellschaften
der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten und gehört dahin nament-
lich der Fall, wenn Kauf- und Lieferungsgeschäfte vorgenommen werden, bei denen
das Kaufgeld nicht in den verfügbaren Kassenbeständen und in den laufenden Betriebs-
überschüssen seine Deckung findet, Res. 19. April 1857 (M. Bl. S. 96).