Abschnitt III. Militäranwärter. 97
11. für den Bezirk des XI. Armeekorps: das Bezirkskommando Marburg,
12. XIV. Karlsruhe i. B.,
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13.. „ „ „ KV. „ R„ » Straßburg i. E.,
1 4. *# 1— t- 0- XVI. 1 ’r 1 . Metz,
15., XVII. „ Marienburg.
§. 17. Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der
Nachweisung eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen,
so hat dieselbe in der Stellenbesetzung freie Hand.
Zu §. 17. Die im §. 17 festgesetzte Frist von fünf Wochen wird für den Um-
sang der Preußischen Monarchie auf sechs Wochen, vom Tage der Veröffentlichung
ab, verlängert.
§5. 18. Die Reihenfolge, in welcher die Einberufung der Stellenanwärter
zu erfolgen hat, bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen: 1. Bei Einbe-
rufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem Staate ange-
hörigen oder aus dem Kontingente desselben hervorgegangenen Stellenanwärtern
vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 2. Bei Einberufungen für
den See-, Küsten= und Seehafendienst sind Unteroffiziere der Marine vor den
Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. 3. Insoweit die Grund-
sätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in erster Reihe Unter-
offiziere einzuberufen, welche mindestens acht Jahre in dem Heere oder in der
Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahme-
fällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienstliches In-
teresse bedingt werden. 4. Innerhalb der einzelnen Kategorien von Stellen-
anwärtern ist bei der Einberufung die Reihenfolge in dem Verzeichniß (§. 15)
in Betracht zu ziehen. 5. Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird
bei ihren Anstellungen vorzugsweise die Stellenanwärter desjenigen Staates
berücksichtigen, in welchem die Vakanz entstanden ist.
Zu §. 18. Die vor dem 1. Oktober 1882 in Bewerberverzeichnissen notirten
Militäranwärter sind, eventuell unter Vorbehalt nachträglicher Feststellung ihrer Qua-
lifkation, als Stellenanwärter im Sinne des §. 18 gleichfalls anzusehen.
§. 19. Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zu-
nächst auf Probe#) erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig ge-
macht werden.
Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit
Stellen (§. 9 Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen man-
gelnder Vakanz wird nicht stattfinden.
Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener
Qualifikation, in der Regel höchstens betragen: a) für den Dienst als Post-
oder Telegraphen-Assistent ein Jahr, b) für den Dienst in der Eisenbahnver-
waltung mit Ausschluß der im §. 3 bezeichneten Stellen ein Jahr, c) für den
Dienst bei der Reichsbank ein Jahr, d) für den Dienst in der Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern ein Jahr, e) für den Dienst in der Straßen-
und Wasserbauverwaltung mit Ausschluß der in S bezeichneten Stellen
ein Jahr, t) für den nicht unter a bis e fallenden Reichs= und Staatsdienst
sechs Monate.
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde
darüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestä-
tigen, bezw. in den Civildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist.
Zu §6. 19. Die für die Militärbehörden hinsichtlich des Kommandos zur Probe-
dienstleistung erlassenen Bestimmungen sind in Anlage L enthalten. Z
Von dem im Schlußsatze des §. 19 erwähnten Beschlusse ist betreffs der im
aktiven Dienst befindlichen Militäranwärter alsbald dem Truppentheile zur Vermeidung
von Ueberhebungen an Gebührnissen Kenntniß zu geben. #
§. 20. Stellenanwärter, welche sich noch im aktiven Militärdienst befinden,
werden auf Veranlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militär-
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1) Cf. 88. 39 und 39a des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische
Heer im Frieden unten S. 102. Kriegsmin. Res. 28. März 1885 (M. Bl. S. 175),
betr. die Kommandirung bezw. Beurlaubung der im aktiven Militärdienst be-
findlichen Militäranwärter im Interesse ihrer Civilanstellung.
Illing= Kaut, Handbuch I, 7. Aufl. 7