Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz. 1115
und Betriebskosten und des jährlich inne zu haltenden Beitrags zum Reserve-
fonds, treffenden Ertrags sich abstuft. Die Höhe dieser Abgabe soll aber erst
dann regulirt werden, wenn die zweite, innerhalb Unserer Staaten konzessionirte
Eisenbahn drei Jahre in vollständigem Betriebe gewesen ist und dadurch zu
einer angemessenen Regulirung die nöthigen Erfahrungen gesammelt worden
sind; bis dahin ist die Post für den Verlust, welchen sie durch die Eisenbahnen
in ihrer Einnahme erweislich erleidet von jeder Gesellschaft mit Berücksichtigung
der im §. 36 zum Vortheile der Post bestimmten Leistungen zu entschädigen.
Von der Entrichtung einer Gewerbesteuer bleiben die Eisenbahn-Gesell-
schaften befreit).
§. 392). Der Ertrag der im §. 38 vorbehaltenen Abgabe soll zu keinen
anderen Zwecken, als zur Entschädigung der Staatskasse für die ihr durch die
Eisenbahnen entzogenen Einnahmen und zur Amortisation des in dem Unter-
nehmen angelegten Kapitals verwendet werden. Ueber die Art dieser Ver-
mentung werden Wir Unser Handelsministerium mit besonderer Anweisung
versehen.
§. 402). Nach vollendeter Amortisation soll dem Unternehmen eine solche
Einrichtung gegeben werden, daß der Ertrag des Bahngeldes die Kosten der
Unterhaltung der Bahn und der Verwaltung nicht übersteige.
§. 41. Sollte künftig eine Konkurrenz in der Transport-Unternehmung
bewilligt werden (§. 27) so wird den Konkurrenten gleichfalls eine ange-
messene Abgabe aufgelegt und darüber in der Konzession das Nöthige bestimmt
werden.
§. 42. Dem Staate bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn mit
allem Zubehör gegen vollständige Entschädigung anzukaufen.
Hierbei ist, vorbehaltlich jeder anderweitigen hierüber durch gütliches Ein-
vernehmen zu treffenden Regulirung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1. Die Abtretung kann nicht eher als nach Verlauf von 30 Jahren von
dem Zeitpunkt der Transporteröffnung an, gefordert werden.
2. Sie kann ebenfalls nur von einem solchen Zeitpunkt an gefordert werden,
mit welchem zufolge des §. 31 eine neue Festsetzung des Bahngeldes
würde eintreten müssen.
3. Es muß der Gesellschaft die auf Uebernahme der Bahn gerichtete Absicht
mindestens ein Jahr vor dem zur Uebernahme bestimmten Zeitpunkte
angekündigt werden.
4. Die Entschädigung der Gesellschaft erfolgt sodann nach folgenden
Grundsätzen:
Zu Anmerkung 4 auf S. 1114.
dinzen eingeführt sind. Kleinbahnen unterliegen der Eisenbahnabgabe nicht, vergl.
§. 40 Ges. 28. Juli 1892 (G. S. S. 225).
Ges. 16. März 1867:
#§. 2. Die Abgabe ist für jede Eisenbahn nach dem in jedem Kalenderjahr auf-
kommenden Reinertrage (8§§9.3—6) zu berechnen und stuft sich nach Höhe desselben der-
gestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließlich vier Prozent des Anlage-
Kapitals (§. 6) 7/1° dieses Ertrages, bei einem höheren Reinertrage aber außerdem
und zwar:
von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent einschließlich ½160 dieser
Ertragsquote,
von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent einschließlich ½0 dieser
Ertragsquote,
von dem Mehrertrage über sechs Prozent /16 dieser Ertragsquote zu ent-
richten sind.
#§s. 3. Als stenerpflichtiger Reinertrog ist diejenige Summe anzusehen, um
welche die Betriebs-Roheinnahme die in dem betreffenden Kalenderjahre zur Ver-
wendung gekommenen Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten übersteigt.
41) §S. 4, § Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891; Kleinbahnen sind dagegen gewerbe-
steuerpflichtig, §. 40 Ges. 28. Juli 18992 (G. S. S. 225).
2) Die §§. 39 und 40 sind, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, aufge-
hoben durch §. 1 Ges. 21. Mai 1859 (G. S. S. 243).