Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1118 Abschnitt XXII. Betriebsordnung. 
Die Staatsbahnverwaltung hat für die in den Werkstätten und im Betriebsdienste 
beschäftigten Arbeiter je eine Pensionskasse zu Erfurt eingerichtet, Statut 29. Juli 
1885 und 13. März 1886. Vergl. hierzu wegen geschäftlicher Vereinfachungen Resf. 
14. Juni 1895 (E. V. Bl. S. 412), wegen Selbständigkeit der Bezirksausschüsfse in 
der Festsetzung der Renten 2c. Res. 21. Juni 1895 (E. B. Bl. S. 456). 
Res. 19. Jan. 1892 (E. V. Bl. S. 17), betreffend Bestimmungen über 
Einrichtung und Thätigkeit der Arbeiterausschüsse im Bereiche der Staatseisenbahn= 
verwaltung; §. 3 der Bestimmungen geändert durch Res. 30. Mai 1893 (E. 
B. Bl. S. 203). 
  
Die Eisenbahngesellschaften können angehalten werden, durch Anstellung geeigneter 
Aufseher 2c. zur Aufrechthaltung der polizeilichen Ordnung unter ihren Arbeitern 
mitzuwirken, Res. 26. Aug. 1844 (M. Bl. S. 255). 
Um den Eisenbahnarbeitern den Ankauf von Lebensmitteln in der Nähe der Ar- 
beitsstellen zu erleichtern, wird genehmigt, daß zuverlässigen (wo möglich durch die 
betr. Eisenbahndirektion zu designirenden) Personen mit Ausschluß der Schachtmeister, 
der Aufseher und deren Familienglieder auf Grund einer durch die betreffenden Land- 
räthe auszustellenden Legitimation: 
1. der Verkauf von Speisen und Getränken an die Arbeiter in be- 
stimmten, nach dem Bedürfniß wechselnden Lokalen gegen Entrichtung der gesetz- 
lichen Gewerbesteuer, 
2. das Feilhalten der bezeichneten Gegenstände im Umhertragen, nach Art 
der Marketender, gegen Erlegung der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe nach- 
gegeben werde, Res. 20. April 1845 (M. Bl. S. 104). 
Dasselbe gilt für die bei Chausseebauten beschäftigten Arbeiter, Res. 15. Aug. 
1845 (M. Bl. S. 175). Vergl. §§. 10 und 11 Vd. 21. Dez. 1846. Res. 8. Aug. 
1872 (M. Bl. S. 197), betr. Speiseeinrichtungen für Eisenbahnarbeiter. 
  
Betriebsordnung für die Haupt--Eisenbahnen Deutschlands. 
Vom 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 691) . 
s. 4. 1. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche 
Bahnbewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn ab- 
zußalten 2). 2. Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben 
iä gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können 
nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde?) auch Gräben mit Seitenaufwurf 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1117. 
21. Dez. 1846 auf andere öffentliche Bauausführungen (Kanal= und Chansseebauten 
2c. 2c.) gemäß §. 26 der gedachten Vd. beschließt: 
1. insoweit es sich um Bauten der Kreise, Amtsverbände oder Gemeinden handelt 
der Regierungspräsident unter Zustimmung des Bezirksauschusses; 
2. insoweit es sich um Bauten des Provinzialverbandes handelt, der Oberpräsident 
unter Zustimmung des Provinzialraths, 
3. für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident. 
Die Vd. 21. Dez. 1846 gilt auch in den neu erworbenen Landestheilen, Vd. 
19. Aug. 1867 (G. S. S. 1426); desgl. im Jahdegebiet, Ges. 3. Aug. 1855 (G. S. 
S. 631) und in Lauenburg, Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97, 126) F. 8, 1. 
1) Die Betriebsordnung hat nicht Gesetzeskraft, kann also entgegenstehende Landes- 
gesetze nicht aufheben. Der Abdruck im R. G. Bl. ist nicht genügend, es fehlen 
Mitwirkung des Reichstages und Veröffentlichung durch den Kaiser, Erk. O. L. G. 
Kolmar 3. Febr. 1888 (Eger, Entsch. VI. 250). Anderer Meinung R. G. in 
E. Crim. X. 327. Die Betriebsordnung gilt nicht für normalspuritze Anschluß- 
bahnen, Straßenbahnen, elektrische und ähnliche Bahnen, E. Crim. XII. 205. Be- 
züglich der Nebenbahnen vergl. Bahnord. 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 764). 
2) Nichtbeachtung giebt Dritten kein Klagerecht auf Herstellung der Einfriedigung, 
begründet jedoch Haftpflicht der Bahn für dadurch entstehenden Schaden, E. Crim. X. 327. 
2) Die in den §§. 4, 2 und 5, § der Landespolizeibehörde übertragenen Befugnisse
	        
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