Abschnitt XXII. Betriebsordnung. 1119
angesehen werden. 3. Die Uebergänge in Schienenhöhe müssen mit leicht sichtbaren
Schranken in angemessener Entfernung von dem nächsten Geleise versehen sein. An
Uebergängen für Fußgänger kann die Aussichtsbehörde Drehkreuze oder andere in
gleicher Weise sichernde Verschlüsse zulassen. 4. Die Schranken dürfen auch während
des Oeffnens und Schließens nicht in die Umgrenzung des lichten Raumes der Bahn-
geleise (S. 2, 1) hineinreichen. 5. Die Zugschranken, müssen auch mit der Hand ge-
öffnet und geschlossen werden können. Jeder durch Zugschranken abzuschließende Ueber-
gang muß mit einer Glocke versehen sein, mit welcher vor dem Schließen der Schranken
zu läuten ist. Zugschranken in mehr als 50 m Entfernung von dem Standorte des
bedienenden Wärters find nur bei Uebergängen mit geringem Verkehr anzuwenden
und müssen vom Standorte des Wärters aus zu übersehen sein. 6. In angemessener
Entfernung von den Wegeübergängen in Schienenhöhe müssen Warnungstafeln
aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter
und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Schranken geschlossen sind.
§. 5. 1. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln
fahrende Lokomotiven zu erwarten stehen. 2. Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch
die Wärter täglich mindestens dreimal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht
werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit geringem Verkehr
von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Gefahrdrohende Stellen sind ständig zu
bewachen. 3. Bei der Untersuchung ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der
Weichen= und Signal-Vorrichtungen zu achten. 4. Die Wegeschranken sind rechtzeitig
vor Ankunft des Zuges zu schließen. 5. Die Schranken an nicht besonders bewachten
Uebergängen von Privatwegen sind unter Verschluß zu halten (§. 58). 6. Die
Schranken an Uebergängen mit geringem Verkehr können mit Genehmigung der
Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden, müssen dann aber mit einem Glocken-
zuge versehen sein, mittelst dessen der Wärter zum Oeffnen der Schranken aufgefordert
werden kann. Auf Verlangen hat der Wärter die Schranken zu öffnen, sobald dies
ohne Gefahr geschehen kann. 7. Die Uebergänge in Schienenhöhe innerhalb der
Stationen sind während der Dauer des Betriebes zu bewachen. 8. Der Schranken-
dienst kann, wenn er von dem Dienst der Gleisüberwachung getrennt ist, auch weib-
lichen Personen anvertraut werden. 9. Die Uebergänge der verkehrsreicheren öffent-
lichen Fahrstraßen müssen bei geschlossenen Schranken im Dunkeln beleuchtet sein.
Dasfsfelbe gilt von sämmtlichen Zugschranken, soweit sie nicht unter Verschluß gehalten
werden. 10. Die Anfahrtent auf den Stationen und die Bahnsteige sind bei
Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor Ankunft eines jeden zur Personen=
beförderung bestimmten Zuges zu erleuchten. Auf den Anfangsstationen solcher
Züge hat die Beleuchtung mindestens eine halbe Stunde vor deren Abfahrt zu beginnen.
III. Handhabung des Betriebes.
Stationsnamen und Uhren.
§. 20. 1. Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an an-
derer geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise an-
gebracht sein. 2. Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle
eine Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen ent-
sprechenden Zeit täglich richtig gestellt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen
müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zum Bahnhofe, als von der Bahn-
seite bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein. 3. Die Zugführer, Lokomotiv=
führer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst beständig eine richtig gehende
Uhr bei sich tragen.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1118.
werden von den Kgl. Regierungspräsidenten nach Benehmen mit der Eisenbahnauf-
sichtsbehörde ausgeübt. Mangels Einverständnisses ist die Entscheidung des Ministers
der öffentlichen Arbeiten einzuholen, Res. 26. Sept. 1892 (E. V. Bl. S. 298).
!) D. s. Zugänge jeder Art, auch Fußsteige. Für Unfälle durch mangelhafte
Beschaffenheit oder Beleuchtung haftet die Bahn, Erk. R. G. 13. Okt. 1891 (Eger,
Entsch. IX. 87). Doch müssen sie Eigenthum der Bahn sein und auf Bahngebiet
liegen, Erk. O. V. G. 20. Okt. 1891 (Eger, Entsch. IX. 93).