Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXII. Betriebsordnung. 1123 
Anlagen!) und so weit, als solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb 
geitenden Polizei· Verordnungen erforderlich ist. 
§. 71. Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahn- 
polizei-Beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahn- 
polizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten?) verbunden, den 
übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorher- 
gehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den 
Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 
VI. Beaufsichtigung. 
g. 72. Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes- 
Aussichtsbehörde und Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen 
find ?), wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bestimmt und dem Reichs- 
Eisenbahnamt mitgetheilt. Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt 
diese Festsetzung und Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde. 
  
An Stelle des Betriebsregl. 11. Mai 1874 ist die in gleicher Weise, wie die 
Betriebsordnung und mit derselben rechtlichen Wirksamkeit erlassene Verkehrsordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands 15. Nov. 1892 (R. G. Bl. S. 923) getreten. 
Diese hat in der Folge äußerst zahlreiche Abänderungen und Zusätze erfahren. Ueber 
den Eisenbahnfrachtverkehr besteht ein internationales Uebereinkommen 14. Okt. 1890 
(R. G. Bl. 1892 S. 793). Dieses ist abgeschlossen zwischen Deutschland, Belgien, 
Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Rußland und Schwezz. 
Tuch dieses Uebereinkommen ist vielfach ergänzt und berichtigt. 
Bek. 15. Nov. 1892 (R. G. Bl. S. 1015), betr. Vereinbarung erleichternder 
1) Nur die dem eigentlichen Betriebe dienenden, zusammenhängenden, nicht die 
getrennt liegenden Werkstätten und Wohnungen, Erk. O. V. G. 28. Sept. 1892 
(Eger, Entsch. 1X. 350). Zum Bahngebiet gehört auch die Bahnhofswirthschaft, 
Erk. O. Trib. 17. Jan. 1877 (O. R. XVIII. 39). 
2„) Die Bahnpolizei-Beamten haben den Organen der allgemeinen Polizei, welche 
sich auf den Bahnhöfen und Bahnanlagen zu Maßnahmen im Interesse der Aufrecht- 
haltung der Ruhe und Ordnung veranlaßt sehen, keine Hindernisse in den Weg zu 
legen und zwar auch dann nicht, wenn dieselben ihres Erachtens in die Funktionen 
der Bahnpolizei übergreifen sollten; die Bahnpolizei-Beamten haben in derartigen 
Fällen vielmehr nachträglich durch entsprechende Beschwerde zuständigen Ortes die 
Sache zum Austrag zu bringen, Res. 6. Juni 1889 (M. Bl. S. 136). Die Be- 
amten der allgemeinen Polizei sind durch Res. 1. Juli 1889 (M. Bl. S. 136) an- 
gewiesen worden, sich, wenn und sobald sie auf Bahnhöfen u. s. w. in Thätigkeit 
zu treten haben, innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse zu halten und Uebergriffe 
in das den Beamten der Bahnpolizei zustehende Gebiet sorgfältig zu vermeiden. 
3) Landesaufsichtsbehörde ist in Preußen der Minister der öffentlichen Arbeiten, 
Aufsichtsbehörde bei Staatsbahnen die zuständige Eisenbahndirektion, bei Privatbahnen 
die Kl. Eisenbahnkommissare (Res. 2. März 1895, E. V. Bl. S. 230), Res. 
26. Sept. 1892 (E. V. Bl. S. 289). Die gesammten Eisenbahnbehörden sind um- 
gestaltet worden durch A. E. 15. Dez. 1894 (G. S. 1895 S. 11); die Verhält- 
nisse der bei der Umgestaltung nicht zur Verwendung gelangenden Beamten geregelt 
durch Ges. 4. Juni 1894 (G. S. S. 89). Vergl. Res. 12. Okt. 1892 (M. Bl. 1893 
S. 6), betr. die Mitwirkung der Landespolizeibehörden bei Prüsung der Entwürfe zu 
neuen Eisenbahnanlagen und Res. 18. April 1891 (M. Bl. S. 75), betr. die bahn- 
polizeiliche Beaufsichtigung des Baues und Betriebes von Privatgeleisen. Die be- 
treffenden Eisenbahnaufsichtsbehörden haben auf Ansuchen der ordentlichen Polizei- 
behörden die Baupläne und die fertig gestellten Geleisanlagen zu prüfen, sich über die 
eisenbahntechnischen Vorschriften etwaiger Entwürfe von Polizeiverordnungen gutacht- 
lich zu äußern und die Geleise in eisenbahntechnischer Beziehung fortlaufend zu beauf- 
sichtigen, während die Festsetzung von Strafen auf Grund derartiger Polizeiver- 
ordnungen der Erlaß polizeilicher Verfügungen und die Anordnung von Zwangsmaß- 
regeln gegen die Eigenthümer der Geleise der ordentlichen Polizeibehörden verbleiben. 
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