Abschnitt XXII. Reichs-Eisenbahn-Amt. 1125
gungen, insbesondere auch die Ueberwachung der Ausführung des vorgeschriebenen
Bahn-Polizei-Reglements, sowie der mit der Handhabung des letzteren beauftragten
Bahn-Beamten!?); von den Königl. Regierungen, außer den Expropriationen und der
Ausübung der Polizei-Strafgewalt namentlich die wegen der Bahn-Anlage nothwendige
Regulirung der Wege-, Bewässerungs- und Vorfluths-Angelegenheiten.
Die im §. 22 des Gesetzes vom 3. November 1838 erwähnte Revision einer im
Bau vollendeten Eisenbahn-Anlage ist von Kommissarien der betreffenden Königl.
Regierung und von den Eisenbahn-Kommissarien gemeinschaftlich vorzunehmen. Auf
Grund des gemeinschaftlichen Gutachtens hat die Regierung über die Zulässigkeit der
Betriebs-Eröffnung zu befinden.
#§. 2. In Angelegenbeiten, bei welchen das Ressort der Königl. Regierung und
das des Eisenbahn-Kommissariats sich berührt, wie bei der Prüfung des Bauprojekts
und der Untersuchung von Unglücksfällen und Vergehen, bei der Ausübung der Dis-
ziolinar= Strafgewalt gegen Bahn-Polizei-Beamte, haben beide Behörden sich mit
einander zu benehmen?). Bei Unglücksfällen und Vergehen gegen die zur Sicherung
der Eisenbahnen und des Betriebes auf denselben bestehenden Polizei= und Criminal-
Gesetze, hat jedoch das Eisenbahn-Kommissariat die nächste Pflicht, für die Aufnahme
des Thatbestandes Sorge zu tragen.
Den Berichten der Königl. Regierungen an die vorgesetzten Ministerien in
Angelegenheiten, die das beiderseitige Ressort berühren, ist die Aeußerung oder das
Gutachten des Kommissariats jederzeit beizufügen?).
#§. 3. Alle Verfügungen der Königl. Regierungen an die Vorstände der Eisen-
bahn-Gesellschaften sind an das Eisenbahn-Kommissariat zu adressiren, wie auch um-
gekehrt alle Berichte der Vorstände an die Königl. Regierungen durch das Kommissariat
an diese gelangen. «
§. 4. In den Kompetenz-Verhältnissen der Königl. Regierungen und der Königl.
Eisenbahn-Kommissariate, den Ministerien und den Königl. Ober-Präsidien gegenüber,
wird durch diese Verfügung nichts geändert.
Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes.
Vom 27. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 164).
§. 1 Unter dem Namen „Reichs-Eisenbahn-Amt"“ wird eine ständige
Centralbehörde eingerichtet, welche aus einem Vorsitzenden und der erforder-
lichen Zahl von Räthen besteht und ihren Sitz in Berlin hat.
Auch können nach Maßgabe des Bedürfnisses Reichs-Eisenbahn-Kommissare
bestellt werden, welche vom Reichs-Eisenbahn-Amt ihre Instruktionen empfangen.
§. 2. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Reichs-Eisenbahn-Amtes,
sowie die Reichs-Eisenbahn-Kommissare werden vom Kaiser, die Subaltern= und
Unterbeamten werden vom Reichskanzler ernannt.
Auf den Vorsitzenden finden die Vorschriften des §. 25 des Gesetzes, be-
treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873, Anwendung.
Personen, welche bei der Verwaltung einer deutschen Eisenbahn betheiligt
sind, können keinerlei Thätigkeit bei dem Reichs-Eisenbahn-Amt oder als Reichs-
Eisenbahn-Kommissare ausüben.
1) Desgleichen die polizeiliche Prüfung und Beaufsichtigung der Lokomotiven,
resp. die Genehmigung zu ihrer Benutzung, Res. 8. Jan. 1849 (M. Bl. S. 25)
*) Eine Kommunikation zwischen der Regierung und dem Eisenbahn-Kommissariat
ist nur erforderlich in solchen Fällen, welche ein Einschreiten der Landespolizeibehörde
erheischen, resp. von landespolizeilichem Interesse sind. Dagegen erscheint es schon
zur Wahrung des landespolizeilichen Interesses geboten, daß alle Unglücksfälle, Ver-
gehen und Verbrechen, welche sich innerhalb des Eisenbahngebietes ereignen, durch die
Bahnpolizei der betreffenden Ortspolizeibehörde mitgetheilt werden, Res. 17. Okt.
1865 (M. Bl. S. 285).
3) Diese Bestimmung und die in §. 3 find den beir. Behörden durch Res.
30. Juni 1869 (M. Bl. S. 158) von Neuem eingeschärft worden.