1128 Abschnitt XXII. Bezirks= und Landes-Eisenbahnräthe.
Tc) aus je einem Mitgliede für den Regierungsbezirk Kassel, den Regie-
rungsbezirk Wiesbaden, die Stadt Berlin und die Stadt Frankfurt a. M.
aus je zwei Mitgliedern für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen.
Pommern, Brandenburg, Posen, Schleswig-Holstein, Hannover; "
aus je drei Mitgliedern für die Provinzen Schlesien, Sachsen, West=
falen und die Rheinprovinz,
nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern.
Dieselben werden durch die Bezirkseisenbahnräthe aus den Kreisen der
Land= und Forstwirthschaft, der Industrie oder des Handelsstandes
innerhalb der Provinz beziehungsweise des Regierungsbezirks oder der
Stadt auf die Dauer von drei Jahren gewählt, nach Maßgabe eines
durch Königliche Verordnung festgestellten Vertheilungsplanes #.
§. 11. Dem Minister der öffentlichen Arbeiten bleibt es vorbehalten, in
geeigneten Fällen Spezialsachverständige bei den Berathungen behufs Auskunft-
ertheilung zuzuziehen.
§. 12. Aus seiner Mitte bestellt der Landeseisenbahnrath einen ständigen
Ausschuß zur Vorbereitung seiner Berathungen.
§. 13. Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Landeseisenbahn-
rathes oder dessen Stellvertreter (S. 10 Litt. a), und vier von dem Landes-
eisenbahnrathe aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern und vier Stellvertretern.
§. 14. Dem Landeseisenbahnrath sind zur Aeußerung vorzulegen:
1. die dem Entwurf des Staatshaushalts-Etats beizufügende Uebersicht der
Normaltransportgebühren für Personen und Güter;
2. die allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung der Tarise (allge-
meine Tarifvorschriften nebst Güterklassifikation);
3. die Anordnungen wegen Zulassung oder Versagung von Ausnahme= und
Differentialtarifen (unregelmäßig gebildeten Tarifen):
4. Anträge auf allgemeine Aenderungen der Betriebs= und Bahnpolizei-
Reglements, soweit sie nicht technische Bestimmungen betreffen.
Auch hat der Landeseisenbahnrath in allen wichtigeren, das öffentliche Ver-
kehrswesen der Eisenbahnen berührenden Fragen auf Verlangen des Ministers
der öffentlichen Arbeiten sein Gutachten zu erstatten.
Der Landeseisenbahnrath kann in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art
auch selbständige Anträge an den Minister der öffentlichen Arbeiten richten und
von diesem Auskunft verlangen.
§. 15. Der Landeseisenbahnrath wird pon dem Minister der öffentlichen
künheiten nach Bedürfniß, mindestens aber zweimal im Jahre, nach Berlin
erufen.
Die Tagesordnung für die Sitzungen, insoweit dieselbe Gegenstände der
im ! 14 bezeichneten Art umfaßt, ist mindestens acht Tage vorher von dem
Vorsitzenden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§. 16. Die von der Staatsregierung bei Gefahr im Verzuge ohne vor-
herige Anhörung des Landeseisenbahnrathes in Angelegenheiten der im §. 14
bezeichneten Art getroffenen Anordnungen sind dem Ausschusse und dem Landes-
eisenbahnrathe bei dem nächsten Zusammentritt mitzutheilen.
§. 17. Der Geschäftsgang in den Sitzungen des Landeseisenbahnrathes
wird durch ein von diesem zu entwerfendes und von dem Staatsministerium
zu genehmigendes Regulativ geordnet.
Der Ausschuß regelt seine Geschäftsordnung selbständig.
§. 18. Erachtet der Landeseisenbahnrath oder der Ausschuß Vorerhe-
bungen für erforderlich, so erfolgen dieselben durch den Minister der öffent-
lichen Arbeiten. *•
§. 19. Die Verhandlungen des Landesecisenbahnrathes werden von dem
Minister der öffentlichen Arbeiten unter Beifügung einer übersichtlichen Dar-
stellung des Ergebnisses und der darauf getroffenen Entscheidungen ebenso wie
die Normaltransportgebühren für Personen und Güter dem Landtage regel-
mäßig mitgetheilt. .-
§. 20. Unbeschadet der dem Reiche verfassungsmäßig zustehenden Ein-
1) Vd. 31. Dez. 1894 (G. S. 1895 S. 1), betr. Wahl des Landeseisenbahnraths.