Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 1129
wirkung auf das Eisenbahntarifwesen können Erhöhungen der für die einzelnen
Klassen des Gütertarifschemas zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes be-
stehenden Normal-(Maximal-) Transportgebühren, soweit sie nicht zum Zwecke
der Herstellung der Gleichmäßigkeit der Tarife oder in Folge von Aenderungen
des Tarifschemas vorgenommen werden, nur durch Gesetz erfolgen.
§. 21. Die Mitglieder des Landeseisenbahnrathes und die seitens des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zugezogenen Sachverständigen (§. 11) erhalten
für die Reise nach und von dem Orte der Sitzung, sowie für die Dauer der
Sitzung täglich je 15 Mark, soweit dieselben nicht schon anderweit Diäten aus
der Staatskasse beziehen. ·
Auch erhalten dieselben sowie auch die Mitglieder der Bezirkseisenbahnräthe
behufs Theilnahme an der Sitzung freie Fahrt in beliebiger Wagenklasse für
die Reisen nach und von dem Orte der Sitzung. ·
§. 22. Jeder in der Person eines Mitgliedes des Bezirkseisenbahnrathes,
oder des Landeseisenbahnrathes (§. 10 Litt. b und c) eintretende Umstand,
durch welchen dasselbe zur Bekleidung öffentlicher Aemter dauernd oder auf
Zeit unfähig wird, ebenso wie die Eröffnung des Konkurses über das Ver-
mögen solcher Mitglieder, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.
Scheidet aus dieser Veranlassung oder durch Tod oder Verzicht ein Mit-
glied vor Ablauf der Periode, für welche dasselbe gewählt oder berufen ist,
aus, so ist für den Rest der Pertode ein neues Mitglied zu wählen beziehungs-
weise zu berufen.
Gesetz über Kleinbahnen und privatanschlußbahnen.
Vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225) 0.
II Kleinbahnen.
5. 12). Kleinbahnen sind die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisen-
bahnen, welche wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahn-
verkehr dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November
1838 (G. S. S. 505) nicht unterliegen.
Insbesondere sind Kleinbahnen der Regel nach solche Bahnen, welche haupt-
sächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks oder benachbarter
Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche nicht mit Lokomotiven be-
trieben werden.
Ob die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 3. November
1838 vorliegt, entscheidet auf Anrufen der Betheiligten das Staatsministerium.
§. 2. Zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn bedarf es der
Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Erweite-
rungen oder sonstige wesentliche Aenderungen des Unternehmens, der Anlage
oder des Betriebes. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erweiterung
1) Kommentar von Gleim, 2. Aufl. Berlin 1895.
Kleinbahnen, deren Unternehmer verpflichtet ist, für die Dauer der ihm ertheilten
Genehmigung das Unternehmen zu betreiben, bilden ebenso, wie Privateisenbahnen
die dem Ges. 3. Nov. 1838 (G. S. S. 505) unterliegen, mit den dem Bahnunter-
nehmen gewidmeten Vermögenswerthen als Bahneinheiten einen Gegenstand des un-
beweglichen Vermögens. §. 1 Ges. 19. Aug. 1895 (G. S. S. 499), betr. Pfand-
recht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben.
Für die erforderlichen Eintragungen dienen Bahngrundbücher. Vergl. über deren
Einrichtung Res. 19. Sevt. 1895 (J. M Bl. S. 286). Durch Ges. 8. April 1895
(G. S. S. 91) ist zur Förderung des Kleinbahnwesens ein Fonds von 5 Millionen
Mark gegründet. Die für die Bewilligung von Staatsbeihülfen hieraus maßgebenden
Boraussetzungen enthält Res. 25. April 1895 (M. Bl. S. 128)
:) Ausf. Anw. 22. Aug. 1892 (M. Bl. S. 328). Ueber die Behandlung der
Anträge auf Genehmigung durch die zuständige Behörde, insbesondere die Anzeige an
den Minister der öffentlichen Arbeiten vergl. Anw. zu §. 1.