Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 1129 
wirkung auf das Eisenbahntarifwesen können Erhöhungen der für die einzelnen 
Klassen des Gütertarifschemas zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes be- 
stehenden Normal-(Maximal-) Transportgebühren, soweit sie nicht zum Zwecke 
der Herstellung der Gleichmäßigkeit der Tarife oder in Folge von Aenderungen 
des Tarifschemas vorgenommen werden, nur durch Gesetz erfolgen. 
§. 21. Die Mitglieder des Landeseisenbahnrathes und die seitens des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten zugezogenen Sachverständigen (§. 11) erhalten 
für die Reise nach und von dem Orte der Sitzung, sowie für die Dauer der 
Sitzung täglich je 15 Mark, soweit dieselben nicht schon anderweit Diäten aus 
der Staatskasse beziehen. · 
Auch erhalten dieselben sowie auch die Mitglieder der Bezirkseisenbahnräthe 
behufs Theilnahme an der Sitzung freie Fahrt in beliebiger Wagenklasse für 
die Reisen nach und von dem Orte der Sitzung. · 
§. 22. Jeder in der Person eines Mitgliedes des Bezirkseisenbahnrathes, 
oder des Landeseisenbahnrathes (§. 10 Litt. b und c) eintretende Umstand, 
durch welchen dasselbe zur Bekleidung öffentlicher Aemter dauernd oder auf 
Zeit unfähig wird, ebenso wie die Eröffnung des Konkurses über das Ver- 
mögen solcher Mitglieder, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
Scheidet aus dieser Veranlassung oder durch Tod oder Verzicht ein Mit- 
glied vor Ablauf der Periode, für welche dasselbe gewählt oder berufen ist, 
aus, so ist für den Rest der Pertode ein neues Mitglied zu wählen beziehungs- 
weise zu berufen. 
  
Gesetz über Kleinbahnen und privatanschlußbahnen. 
Vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225) 0. 
II Kleinbahnen. 
5. 12). Kleinbahnen sind die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisen- 
bahnen, welche wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahn- 
verkehr dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 
1838 (G. S. S. 505) nicht unterliegen. 
Insbesondere sind Kleinbahnen der Regel nach solche Bahnen, welche haupt- 
sächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks oder benachbarter 
Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche nicht mit Lokomotiven be- 
trieben werden. 
Ob die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 3. November 
1838 vorliegt, entscheidet auf Anrufen der Betheiligten das Staatsministerium. 
§. 2. Zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn bedarf es der 
Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Erweite- 
rungen oder sonstige wesentliche Aenderungen des Unternehmens, der Anlage 
oder des Betriebes. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erweiterung 
1) Kommentar von Gleim, 2. Aufl. Berlin 1895. 
Kleinbahnen, deren Unternehmer verpflichtet ist, für die Dauer der ihm ertheilten 
Genehmigung das Unternehmen zu betreiben, bilden ebenso, wie Privateisenbahnen 
die dem Ges. 3. Nov. 1838 (G. S. S. 505) unterliegen, mit den dem Bahnunter- 
nehmen gewidmeten Vermögenswerthen als Bahneinheiten einen Gegenstand des un- 
beweglichen Vermögens. §. 1 Ges. 19. Aug. 1895 (G. S. S. 499), betr. Pfand- 
recht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben. 
Für die erforderlichen Eintragungen dienen Bahngrundbücher. Vergl. über deren 
Einrichtung Res. 19. Sevt. 1895 (J. M Bl. S. 286). Durch Ges. 8. April 1895 
(G. S. S. 91) ist zur Förderung des Kleinbahnwesens ein Fonds von 5 Millionen 
Mark gegründet. Die für die Bewilligung von Staatsbeihülfen hieraus maßgebenden 
Boraussetzungen enthält Res. 25. April 1895 (M. Bl. S. 128) 
:) Ausf. Anw. 22. Aug. 1892 (M. Bl. S. 328). Ueber die Behandlung der 
Anträge auf Genehmigung durch die zuständige Behörde, insbesondere die Anzeige an 
den Minister der öffentlichen Arbeiten vergl. Anw. zu §. 1. 
 
	        
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