Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 1138
uhalten ). Art und Ort der Einführung unterliegt der Genehmigung der
Hisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde. hmiguns
Die Behörde G6. 3) hat mangels gütlicher Vereinbarung der Interessenten
auch die Verhältnisse des Bahnunternehmens und des den Anschluß Beantragenden
zu einander zu regeln, insbesondere die dem ersteren für die Benutzung oder
Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung vorbehaltlich des Rechts-
weges festzusetzen.
§. 11. Bei der Genehmigung ist die Art und Höhe der Sicherstellung für
die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege, soweit diese nicht
bereits erfolgt ist, vorzuschreiben. "„
Für die Ausführung der Bahn und für die Eröffnung des Betriebes kann
eine Frist festgesetzt und die Erlegung von Geldstrafen für den Fall der Nicht-
einhaltung derselben, sowie Sicherheitsstellung hierfür gefordert werden.
Auch können Geldstrafen und Sicherheitsstellung zur Sicherung der Auf-
rechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebes während der Dauer der
Genehmigung vorgesehen werden.
§. 12. Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Sicher-
stellung bedarf es nicht, wenn das Reich, der Staat oder ein Kommunalverband
Unternehmer ist.
§. 13. Die Genehmigung kann dauernd oder auf Zeit 2) ertheilt werden.
Sie erfolgt unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter, der Ergänzung und Ab-
änderung durch Feststellung des Bauplans (88. 17 und 18).
§. 14. Im Interesse des öffentlichen Verkehrs ist bei der Genehmigung
(§. 2) durch die zuständige Behörde über den Fahrplan und die Beförderungs-
preise das Erforderliche festzustellen; zugleich sind die Zeiträume zu bezeichnen,
nach deren Ablauf diese Feststellungen geprüft und wiederholt werden müssen.
Von der Feststellung über den Fahrplan kann für einen bei der Genehmigung
festäusesenden Zeitraum abgesehen werden. Dieser Zeitraum kann verlängert
werden.
Die Feststellung der Beförderungspreise steht innerhalb eines bei der Ge-
nehmigung festzusetzenden Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach der
Eröffnung des Bahnbetriebes dem Unternehmer frei. Das alsdann der Behörde
zustehende Recht der Genehmigung der Beförderungspreise erstreckt sich lediglich
auf den Höchstbetrag derselben. Hierbei ist auf die finanzielle Lage des Unter-
nehmens und auf eine angemessene Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals
Rücksicht zu nehmen?).
§. 15. Der Aushändigung der Genehmigungsurkunde müssen die nach
§. 11 geforderten Sicherstellungen vorausgehen.
§. 16. Die Genehmigung, welche für eine Aktien-Gesellschaft, eine
Kommandit-Gesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
behufs Eintragung in das Handelsregister (Art. 210 Abs. 2 Nr. 4, Art. 176
Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Handelsgesetzbuchs, §. 8 Nr. 4 des Reichsgesetzes
vom 20. April 1892, R. G. Bl. S. 477) ausgehändigt worden ist, tritt erst in
Wirksamkeit, wenn der Nachweis der Eintragung in das Handelsregister
geführt ist).
1) Nur aus ganz besonderen Gründen kann davon Abstand genommen werden,
z. B. wenn die Bahn ohne Enteignungsrecht oder Benutzung öffentlicher Wege vor-
nehmlich Privatzwecken dient, Anw. zu §. 10.
2) Zeitliche Begrenzung ist immer auszusprechen, wenn öffentliche Wege benutzt
werden; auch sonst in der Regel, wenn nicht die wirthschaftlichen Interessen des Unter-
nehmers die Genehmigung ohne zeitliche Begrenzung erforderlich erscheinen lassen und
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Doch soll die Zeitdauer so bemessen werden,
daß die Möglichkeit der Tilgung des Anlagekapitals vorliegt, Anw. zu §. 13.
2) Vergl. Anw. zu §. 14. Die nicht zu überschreitende Maximalgrenze für
Nebenbahnen in der Geschwindigkeit findet sich §§s. 22, 27, 28 Bahnord. 5. Juli
1892 (R. G. Bl. S. 764).
") Die Zeit der Eintragung ist in der Genehmigungsurkunde zu vermerken und
in der össentlichen Bekanntmachung im Amtsblatte anzugeben, Anw. zu §. 16.