Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1134 Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 
§. 17. Mit dem Bau von Bahnen, welche für den Betrieb mit Maschinen- 
kraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der Bauplau durch die 
genehmigende Behörde in folgender Weise festgestellt worden ist: 
1. Der Planfeststellung werden die bei der Genehmigung vorläufig getroffenen 
Festsetzungen zu Grunde gelegt. 
2. Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde= oder Guts- 
bezirke während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht offenzulegen. 
Zeit und Ort der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen. 
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umfange seines 
Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand 
des Gemeinde= oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu 
erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf Anlagen 
der in §. 18 dieses Gesetzes gedachten Art beziehen. 
Diejenige Stelle, bei welcher solche Einwendungen schriftlich einzu- 
reichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind, ist zu bezeichnen. 
3. Nach Ablauf der Frist (Nr. 2 Abs. 1) sind die gegen den Plan erhobenen 
Einwendungen in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle durch einen 
Beauftragten abzuhaltenden Termine, zu dem der Unternehmer und die 
Betheiligten (Nr. 2 Abs. 2) vorgeladen werden müssen und Sach- 
verständige zugezogen werden können, zu erörtern. 
4. Nach Beendigung der Verhandlungen wird über die erhobenen Ein- 
wendungen beschlossen und erfolgt darnach die Feststellung des Plans 
sowie der Anlagen, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unter- 
nehmer verpflichtet ist G. 18). 
Der Beschluß wird dem Unternehmer und den Betheiligten zugestellt2). 
Der Feststellung (Abs. 1) bedarf es nicht, wenn eine Planfestketzmtn zum 
Zwecke der Enteignung stattfindet. 
Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachtheile oder erhebliche Be- 
lästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nicht 
zu erwarten sind, kann, sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege, 
mit Ausnahme städtischer Straßen handelt, der Minister der öffentlichen 
Arbeiten den Beginn des Baues ohne vorgängige Plaufestsetzung gestatten. 
§. 18. Dem Unternehmer ist bei der Planfeststellung (§. 17) die Herstellung 
derjenigen Anlagen aufzuerlegen, welche die den Bauplan festsetzende Behörde 
zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachtheile 
oder im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet, desgleichen die Unter- 
haltung dieser Anlagen, soweit dieselbe über den Umfang der bestehenden Ver- 
pflichtungen zur Unterhaltung vorhandener demselben Zweck dienenden Anlagen 
hinausgeht. 
§. 19. Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Erlaubniß der zur 
Ertheilung der Genehmigung zuständigen Behörde. Die Erlaubniß ist zu ver- 
sagen, sofern wesentliche in der Bau= und Betriebsgenehmigung gestellte Be- 
dingungen nicht erfüllt sind. 
§. 20. Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstelluug in den Betrieb 
und nach Vornahme erheblicher Aenderungen, außerdem aber zeitweilig der 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1133. 
Dem Minister der öffentlichen Arbeiten ist Abschrift der Genehmigungsurkunden 
einzureichen, Res. 30. Sept. 1893 (M. Bl. S. 254). Z 
Der Baubeginu ist vor Erledigung der gesetzlichen Erfordernisse unter keinen 
Umständen zu gestatten. Der Lauf der für die Vollendung und Inbetriebnahme zu 
setzenden Frist soll nicht mit dem Tage der Veröffentlichung der Genehmigung, 
sondern mit dem Tage der Genehmigung des Bauplans beginnen, Res. 29. Juni 
1895 (M. Bl. S. 1706). 6 6 Z " 
1) Der Regierungspräsident im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahn. 
behörde, Anw. zu §. 17. * . 
2) Dagegen ist gemäß §. 52 Beschwerde an den Minister der öffentlichen 
Arbeiten zulässig.
	        
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