Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 1137
Die Vernachlässigung dieser Verpflichtung begründet für den Staat das
Recht, Odie Derechnung der Entschädigung nach dem Sachwerthe (§F§. 33—35)
u verlangen.
; §. 33. Der Unternehmer kann Entschädigung nach dem Hackwertfe ver-
langen, wenn das Unternehmen noch nicht länger als 15 Jahre im Betriebe
ist. Erfolgt die Erwerbung durch den Staat in den ersten fünf Jahren des
Betriebes, so werden dem Sachwerth 20 Prozent, erfolgt sie in den nach-
folgenden zehn Jahren, so werden demselben 10 Prozent zugeschlagen.
§. 34. Im Falle der Entschädigung nach dem Sachwerthe bilden den
Gegenstand des Erwerbs alle dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar ge-
widmeten Sachen und Rechte des Unternehmers, die Forderungen und Schulden
jedoch nur insoweit, als dieselben nach beiderseitigem Einverständnisse auf den
Staat übergehen sollen. In die mit den Beamten und Arbeitern bestehenden
Verträge tritt der Staat ein, ebenso in solche Verträge, welche zur Beschaffung
des für das Unternehmen erforderlichen Materials abgeschlossen sind.
Für alle Bestandtheile ist der volle Werth zu vergüten.
§. 35. Die Abschätzung und die Festsetzung der Entschädigung für die
Bestandtheile des Unternehmens (S. 34) erfolgt nach einem von dem Unter-
nehmer aufzustellenden Inventar, über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit
vaforderlichen Falles zu verhandeln und von dem Bezirksausschusse zu ent-
scheiden ist.
" §. 36. Die Festsetzung der Entschädigung (§§. 31 und 33 bis 35) erfolgt,
vorbehaltlich des beiden Theilen zustehenden, innerhalb sechs Monaten nach
Zustellung des Festsetzungsbeschlusses zu beschreitenden Rechtsweges, durch den
Bezirksausschuß unter siungemäßer Anwendung der 8§8. 24 bis 29 des Ent-
eignungsgesetzes vom 11. Juni 1874.
Der Bezirksausschuß ist auch für das Vollziehungsverfahren zuständig.
§. 37. Auf die Ermittelung der Entschädigung nden die §§. 24 bis 28,
auf die Vollziehung der Enteignung die §§. 32 bis 37, auf das Verfahren vor
dem Bezirksausschusse und auf die Wirkungen der Enteignung die 8§. 39 bis
46 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 sinngemäße Anwendung.
Die Entschädigung für Bestandtheile des Unternehmens, welche im In-
ventar verzeichnet und bei Feststellung der Gesammtentschädigung berücksichtigt,
bei der Vollziehung der Enteignung aber nicht mehr vorhanden sind, ist von
dem Unternehmer zurückzuerstatten. Für Bestandtheile, welche bei Vollziehung
der Enteignung über das Inventar hinaus vorhanden sind, ist auf Antrag des
Unternehmers von dem Bezirksausschusse nachträglich die vom Staat zu ge-
währende Entschädigung festzusetzen.
§. 38. Erwerbsberechtigten (§. 6) gegenüber greift das Erwerbungsrecht
des Staates gleichfalls Platz. Ihnen ist der volle Werth des Erwerbsrechts
zu erstatten.
§. 39. Zur Anlegung von Bahnen in den Straßen Berlins und Potsdams
bedarf es Königlicher Genehmigung.
§. 40. Die Kleinbahnen werden der Gewerbesteuer auf Grund des Ge-
werbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) unterworfen 0.
Bezüglich der Kommunalbesteuerung sind Kleinbahnen als Privat-Eisen-
bahnunternehmungen im Sinne des §. 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1885, be-
treffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der
auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben (G. S. S. 327), nicht
zu erachten.
z. 41. Die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 16. September 1867
(G. S. S. 1528), des Gesetzes vom 7. März 1868 (G. S. S. 223), des Ge-
setzes vom 11. März 1872 (G. S. S. 257) und der §§. 2 und 3 des Gesetzes
vom 8. Juli 1875 (G. S. S. 497) den dort genannten Provinzial= und Kom-
munalverbänden überwiesenen Kapitalien und Summen können auch zur Förde-
rung des Baues von Kleinbahnen verwendet werden.
1) Der Eisenbahnabgabe unterliegen sie nicht, da sie nicht Eisenbahnen im Sinne
des Eisenbahnges. 3. Nov. 1838 find.
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 72