Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1138 Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 
§. 42. Die Kleinbahnen unterliegen nachfolgenden Verpflichtungen gegen- 
über der Postverwaltung: v 
1. Die Unternehmer haben auf Verlangen der Postverwaltung mit jeder 
für den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt einen Post- 
Unterbeamten mit einem Briefsack und, soweit der Platz reicht, auch 
andere zur Mitfahrt erscheinende Unterbeamte im Dienst gegen Zahlung 
der Abonnementsgebühr oder, falls solche nicht besteht, der Hälfte des 
tarifmäßigen Personengeldes zu befördern. # 
2. Die Unternehmer solcher Bahnen, welche sich nicht ausschließlich mit der 
Personenbeförderung befassen, sind außerdem verpflichtet, auf Verlangen 
der Postverwaltung mit jeder für den regelmäßigen Beförderungsdienst 
bestimmten Fahrt: Z 
a) Postsendungen jeder Art durch Vermittelung des Zugpersonals zu be- 
fördern, und zwar Briefbeutel, Brief= und Zeitungspackete gegen eine 
Vergütung von 50 Pf. für jede Fahrt, die anderen Sendungen gegen 
Zahlung des Stückguttarifsatzes der betreffenden Bahn oder, sofern 
dieser Betrag höher ist, gegen eine Vergütung von 2 Pf. für je 50 kg 
und das Kilometer der Beförderungsstrecke nach dem monatlichen Ge- 
sammtgewicht der von Station u Station beförderten Poststücke; 
b) in Zügen, mit welchen in der Regel mehr als ein Wagen befördert 
wird, eine Abtheilung eines Wagen für die Postsendungen, das Be- 
gleitpersonal und die erforderlichen Postdienstgeräthe, gegen Zahlung 
der in den Artikeln 38 und 6 des Reichsgesetzes vom 20. Dezember 
1875 (R. G. Bl. S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestim- 
mungen festgesetzten Vergütung, sowie gegen Entrichtung des halben 
Stückguttarifsatzes der betreffenden Bahn einzuräumen. 
3. Die Postverwaltung ist berechtigt, auf ihre Kosten an den Bahnwagen 
einen Briefkasten anbringen und dessen Auswechselung oder Leerung an 
bestimmten Haltestellen bewirken zu lassen. 
II. Privatanschlußbahnen. 
§. 43. Bahnen, welche dem öffentlichen Verkehr nicht dienen, aber mit 
Eisenbahnen, welche den Bestimmungen des Gesetzes über die Eisenbahnunter- 
nehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, oder mit Kleinbahnen derart 
in unmittelbarer Geleisverbindung stehen, daß ein Uebergang der Betriebsmittel 
stattfinden kann, bedürfen, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet 
berden sollen, zur baulichen Herstellung und zum Betriebe polizeilicher Ge- 
nehmigung. Z Z Z 
“ Zur Ertheilung der Genehmigung (F. 43) ist der Regierungs- 
Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei-Präsident, im Einvernehmen 
mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahn- 
behörde ) zuständig. 
Berührt die Bahn mehrere Landes-Polizeibezirke, so bestimmt, wenn sie 
derselben Provinz angehören, der Ober-Präsident, falls sie verschiedenen Pro- 
vinzen angehören oder Berlin dabei betheiligt ist, der Minister der öffentlichen 
Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige Landes- 
Polizeibehörde. " 
§. 452). Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich 
1. auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, 
2. auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren 
Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten, 
3. auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des 
Betriebes. Z 
Soll eine Bahn, welche an eine dem Gesetze über die Eisenbahnunter- 
nehmungen vom 3. November 1838 unterliegende Eisenbahn Anschluß hat, von 
  
1) D. i. allgemein diejenige Eisenbahnbehörde, der gemäß r- 50 die eisenbahn- 
technische Aufsicht und Ueberwachung der betr. Auschlußbahn obliegt, Res. 5. Nov. 
1892 (E. V. Bl. S. 449). 
2) Vergl. Anw. zu §. 5.
	        
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