1138 Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen.
§. 42. Die Kleinbahnen unterliegen nachfolgenden Verpflichtungen gegen-
über der Postverwaltung: v
1. Die Unternehmer haben auf Verlangen der Postverwaltung mit jeder
für den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt einen Post-
Unterbeamten mit einem Briefsack und, soweit der Platz reicht, auch
andere zur Mitfahrt erscheinende Unterbeamte im Dienst gegen Zahlung
der Abonnementsgebühr oder, falls solche nicht besteht, der Hälfte des
tarifmäßigen Personengeldes zu befördern. #
2. Die Unternehmer solcher Bahnen, welche sich nicht ausschließlich mit der
Personenbeförderung befassen, sind außerdem verpflichtet, auf Verlangen
der Postverwaltung mit jeder für den regelmäßigen Beförderungsdienst
bestimmten Fahrt: Z
a) Postsendungen jeder Art durch Vermittelung des Zugpersonals zu be-
fördern, und zwar Briefbeutel, Brief= und Zeitungspackete gegen eine
Vergütung von 50 Pf. für jede Fahrt, die anderen Sendungen gegen
Zahlung des Stückguttarifsatzes der betreffenden Bahn oder, sofern
dieser Betrag höher ist, gegen eine Vergütung von 2 Pf. für je 50 kg
und das Kilometer der Beförderungsstrecke nach dem monatlichen Ge-
sammtgewicht der von Station u Station beförderten Poststücke;
b) in Zügen, mit welchen in der Regel mehr als ein Wagen befördert
wird, eine Abtheilung eines Wagen für die Postsendungen, das Be-
gleitpersonal und die erforderlichen Postdienstgeräthe, gegen Zahlung
der in den Artikeln 38 und 6 des Reichsgesetzes vom 20. Dezember
1875 (R. G. Bl. S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestim-
mungen festgesetzten Vergütung, sowie gegen Entrichtung des halben
Stückguttarifsatzes der betreffenden Bahn einzuräumen.
3. Die Postverwaltung ist berechtigt, auf ihre Kosten an den Bahnwagen
einen Briefkasten anbringen und dessen Auswechselung oder Leerung an
bestimmten Haltestellen bewirken zu lassen.
II. Privatanschlußbahnen.
§. 43. Bahnen, welche dem öffentlichen Verkehr nicht dienen, aber mit
Eisenbahnen, welche den Bestimmungen des Gesetzes über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, oder mit Kleinbahnen derart
in unmittelbarer Geleisverbindung stehen, daß ein Uebergang der Betriebsmittel
stattfinden kann, bedürfen, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet
berden sollen, zur baulichen Herstellung und zum Betriebe polizeilicher Ge-
nehmigung. Z Z Z
“ Zur Ertheilung der Genehmigung (F. 43) ist der Regierungs-
Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei-Präsident, im Einvernehmen
mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahn-
behörde ) zuständig.
Berührt die Bahn mehrere Landes-Polizeibezirke, so bestimmt, wenn sie
derselben Provinz angehören, der Ober-Präsident, falls sie verschiedenen Pro-
vinzen angehören oder Berlin dabei betheiligt ist, der Minister der öffentlichen
Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige Landes-
Polizeibehörde. "
§. 452). Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich
1. auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel,
2. auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren
Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,
3. auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des
Betriebes. Z
Soll eine Bahn, welche an eine dem Gesetze über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. November 1838 unterliegende Eisenbahn Anschluß hat, von
1) D. i. allgemein diejenige Eisenbahnbehörde, der gemäß r- 50 die eisenbahn-
technische Aufsicht und Ueberwachung der betr. Auschlußbahn obliegt, Res. 5. Nov.
1892 (E. V. Bl. S. 449).
2) Vergl. Anw. zu §. 5.