Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 1139 
dem Unternehmer der letzteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt sich 
Le erniung auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des 
etriebes. 
§. 46. Zur Benutzung öffentlicher Wege bedarf es der Zustimmung der 
Unterhaltungspflichtigen und der Genehmigung der Wegepolizeibehörde. 
47. Die Bestimmungen der §§. 8, 17 bis 20 und 22 Satz 1 finden auf 
diese Bahnen gleichmäßige Anwendung). 
§. 48. Polizeiliche Bestimmungen über den Betrieb auf solchen Bahnen 
können nur im GEinverständniß mit der Eisenbahnbehörde (§. 44) erlassen werden. 
§. 49. Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn wiederholt 
gegen die Bedingungen derselben in wesentlicher Beziehung verstoßen wird. 
Ueber die Zurücknahme der Genehmigung entscheidet auf Klage der Behörde 
(§. 44) das Oberverwaltungsgericht. 
§. 50. Die eisenbahntechnische Aufsicht und Ueberwachung der Privat- 
anschlußbahnen erfolgt durch diejenige Behörde, welcher diese Aufgaben be- 
üglich der dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahn, an welche sie an- 
schließen, obliegen. Z 
§. 51. Die Bestimmungen der §s§. 43 bis 49 finden auf diejenigen Bahnen, 
welche Zubehör eines Bergwerks im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes vom 
24. Juni 1865 (G. S. S. 705) bilden, keine Anwendung. 
Durch die Bestimmung in §. 50 wird das auf dem Allgemeinen Berggesetz 
vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 705) beruhende Aufsichtsrecht der Bergbehörden 
gegenüber diesen Bahnen nicht berührt. 
Gemeinsame und Uebergangsbestimmungen. 
§. 52. Gegen die Beschlüsse und Verfügungen, für welche die Landes- 
Polizeibehörden in Verbindung mit den Eisenbahnbehörden zuständig sind, und 
egen die Beschlüsse und Verfügungen der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörden 
sndet die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. Im 
übrigen greifen die nach den Bestimmungen der §8§. 127 bis 130 des Gesetzes 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 23. Juli 1883 (G. S. S. 195) zu- 
lässigen Rechtsmittel Platz. · 
.53.FürdiebereitsvorJnkrafttretendieiesGesetzeggenehmigtenKleim 
bahnen und Privatanschlußbahnen ist diejenige Behörde zuständig, welcher 
die Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß §§. 3 und 44 obge- 
legen hätte. 
6 Auf diese Bahnen finden die 88. 2, 20 bis 22, 24, 25, 40, 42 und 52, 
bezw. 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes sowie die Bedingungen und Vor- 
behalte, welche bei ihrer Genehmigung vorgesehen sind, Anwendung. 
Die Unternehmer find jedoch berechtigt, sich durch eine an die zuständige 
Aufsichtsbehörde zu richtende Erklärung den sämmtlichen Bestimmungen dieses 
Gesetzes zu unterwerfen?). Z 
Die Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder wesentlichen Aende- 
rungen des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes kann von der Unter- 
werfung des Unternehmens unter sämmtliche Bestimmungen dieses Gesetzes ab- 
hängig gemacht werden. „ 
Der Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses Gesetz ist öffentlich bekannt 
u machen. 
Wohlerworbene Rechte Dritter werden durch die Unterwerfung nicht berührt. 
§. 54. Dieses Gesetz tritt bezüglich des §. 40 am 1. April 1893, bezüglich 
aller anderen Bestimmungen am 1. Oktober 1892 in Kraft. Z » 
5. 55. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der öffent- 
lichen Arbeiten und der Minister des Innern betraut. 
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1) Wegen Genehmigung der Dampfkessel für Privatanschlußbahnen verbleibt es 
bei der Anweisung vom d en 1606„ Doch findet §. 20 Abs. 1 Ausf. Anw. 22. Aug. 
1892 auf sie ebenfalls Anwendung, Res. 22. April 1893 (C. V. Bl. S. 183). 
2) In solchen Fällen empfiehlt sich die Ausstellung einer neuen Genehmigungs- 
urkunde, Anw. zu §. 53. 
  
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