Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1141
Diese Mineralien sind;
Gold, Silber, Queckfilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei,
Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und
Schwefel, gediegen und als Erze,
Alaun= und Vitriolerze,
Steinkohle, Braunkohle und Graphit, Z
Steinsalz nebst den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vor-
kommenden Salzen 1) und die Soolquellen.
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1140.
stehende Mineralien, welche der Staat sich vorbehalten hat, oder zu deren Gewinnung
es einer Verleihung, einer Konzession, oder einer Erlaubniß der Behörde bedarf, in
der Absicht wegnimmt, dieselben sich zuzueignen, wird mit Geldbuße bis zu fünfzig
Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft.
Der Versuch, die Theilnahme, die Hehlerei und die Begünstigung wird mit
gleicher Strafe bestraft. r!
§. 3. Wer bei Benutzung seines Bergeigenthums fahrlässigerweise die Grenzen
seines Grubenfeldes überschreitet, hat Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder Gefängniß
bis zu sechs Wochen verwirkt.
Geschieht eine solche Ueberschreitung der Grenze vorsätzlich, so finden die in dem
§. 1 angedrohten Strafen Anwendung.
#§. 4. Die rechtswidrige Zueignung schon gewonnener Mineralien ist nach den
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Diebstahl oder Unterschlagung zu bestrafen.
1) Von den im §. 1 von dem Verfügungserecht des Grundeigenthümers aus-
geschlossenen Mineralien kommen im Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover,
vorbehaltlich der bestehenden Berechtigungen, Steinsalz nebst den mit demselben auf
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Soolquellen in Wegfall, Vo.
8. Mai 1867 (G. S. S. 601) Art. II.
Gleiches gilt von Stein= und Braunkohlen in den vormals sächsischen Theilen,
Ges. 22. Febr. 1869 (G. S. S. 401) §. 1, im Fürstenthum Kalenberg und in der
Grafschaft Spiegelberg (Hannover), Vd. 8. Mai 1867 (G. S. S. 701) Art. XII,
XIII. Auf Eisenerze in Neuvorpommern mit Rügen und Hohenzollern findet das
Berggesetz keine Anwendung, §. 211 unten. Wegen Westpreußen vergl. 8. 210. In
Ostpreußen besteht das Bernsteinregal ganz, in Westpreußen und Pommern, soweit
der Bernstein in der Ostsee gesischt, oder am Strande gefunden wird, Ges. 22. Febr.
1867 (G. S. S. 272); Westpr. Prov.-Recht 19. April 1844 (G. S. S. 103)
g8. 73, 74 und Ges. 4. Aug. 1865 (G. S S. 873) Art. III.
Wegen der Eisenerze im Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz vergl.
g8. 211a—e unten, Ges. 8. April 1894.
Auf den Stein= und Kalisalzbergbau in der Provinz Hannover sind folgende Be-
stimmungen des Bergges. ausgedehnt: Tit. III Abschn. 1 S§s. 58—63, Abschn. 2
§§, 66 —79, Abschn. 3 §§. 80—93; Tit. V Abschn. 1 88§. 135—147 nebst der zu-
ehörigen Uebergangsbest. des §. 241, mit der Maßgabe, daß die Grundabtretung nur
nfoweit gefordert werden kann, als die Benutzung eines fremden Grundstücks zur
Anlage von Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Wasserläufen und Hülfsbauten zum Zwecke
des Grundbetriebes und des Absatzes der Bergwerkserzeugnisse nothwendig ist; Tit. V.
Abschn 2 88. 148—152, mit der Maßgabe, daß §. 152 keine Anwendung findet,
insoweit darin von Arbeiten des Muthers die Rede ist; Tit. V Abschn. 3 8§. 153
bis 155; Tit. VII §§. 165—186, mit der Maßgabe, daß die Bestimmung der Be-
zirke, für welche neue Knappschaftsvereine gegründet werden sollen, oder derjenigen
bereits bestehenden Knappschaftsvereine, welchen die diesem Gesetze unterworfenen Berg-
werke zugetheilt werden sollen, nach Anhörung der Werksbesitzer und eines von den
Arbeitern zu wählenden Ausschusses durch den Minister für Handel und Gewerbe
erfolgt; Tit. VIII Sg. 187—195; Tit. IX ss. 196—209a; aus Tit. XII, „Schluß-
bestimmungen“, §s. 242.
Wird der Salzbergbau im Gebiete der Provinz Hannover von mehreren Per-
sonen gemeinschaftlich betrieben, so find diese, sofern ihre Vertretung nicht durch die
allgemeinen Gesetze geordnet ist, verpflichtet, mittels notarieller oder gerichtlicher Ur-
kunde einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen, welchem die Befugniß
zusteht, alle Vorladungen und andere Zustellungen an die Betheiligten mit voller recht-