1142 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
§. 2. Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates
ist den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls unterworfen.
An den Rechten des Staates bezüglich des Salzhandels wird durch dieses
Gesetz nichts geändert.
Zweiter Titel. Von der Erwerbung des Bergwerks-Eigenthums.
Erster Abschnitt. Vom Schürfen.
§. 3. Die Aufsuchung der im §. 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natür-
lichen Ablagerungen — das Schürfen — ist unter Befolgung der nachstehenden
Vorschriften einem Jeden gestattet.
§. 4. Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Fried=
höfen ist das Schürfen unbedingt untersagt?).
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der
Saschsshung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses
entgegenstehen.
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu zweihundert Fuß,
in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei
denn, daß der Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung hierzu ertheilt hat.
§. 5. Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden
benutzen will, hat hierzu die Erlaubniß des Grundbesitzers nachzusuchen.
Mit Ausnahme der im S. 4 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer, er
sei Eigenthümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und
Boden gestatten.
§. 6. Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene
Nutzung jährlich im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grund-
stück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die
Benutzung eine Werthverminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe
den Minderwerth zu ersetzen.
Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon
bei der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Kaution
von dem Schürfer verlangen.
g. 7. Die dem Grundeigenthümer im letzten Satze des 8. 137 und in den
Zu Anmerkung 1 auf S. 1141.
licher Wirkung in Empfang zu nehmen und letztere bei den Verbandlungen mit der
Bergbehörde, mit den Knappschaftsvereinen und anderen auf den Bergbau bezüglichen
Instituten und Korporationen zu vertreten.
as gilt, wenn der Alleineigenthümer eines Salzbergwerks im Auslande
wohnt.
Wird ein Repräsentaut auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht innerhalb
einer Frist von drei Monaten bestellt und unter Einreichung der Bestallungsurkunde
namhaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis dahin, daß dies geschieht, einen
Repräsentanten zu bestellen und ihm eine angemessene, von den Betheiligten aufzu-
bringende und nöthigenfalls im Verwaltungswege exekutivisch einzuziehende Belohnung
zuzusichern. Die Aufforderung gilt für zugestellt, wenn sie mindestens zwei Bethei-
ligten behändigt ist.
Der von der Bergbehörde bestellte interimistische Repräsentant hat die Befug-
nisse des gewählten Repräsentanten, insofern die Bergbehörde keine Beschränkungen
eintreten läßt.
An die Stelle der in §. 80f Abs. 2 Ziff. 3 und in §. 80i des Allgemeinen
Berggesetzes in der Fafsung der Novelle vom 24. Juni 1892, sowie in Art. VIII
Abs. 2 dieser Novelle bestimmten Termine treten für die durch das gegenwärtige
Gesetz der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe der 1. Januar 1895, der
1. April 1895 und der 1. Juli 1896, Ges. 14. Juli 1895 (G. S. S. 295) SS. 1
is 3.
1) Wegen des Festungsrayons vergl. Ges. 21. Dez. 1871 (R. G. Bl. S. 459);
in Schleswig-Holstein ist das unbedingte Verbot auf die See= und Flußdeiche und in
einer Entfernung von ihnen bis zu 200 Lachter (418,48 m) ausgedehnt, Art. II.
Einf. Ges. 12. März 1869.