Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1143 
88. 138, 139 und 141 eingeräumten Rechte stehen demselben auch gegen den 
Schürfer zu. 
§. 8. Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestaltun 
der Schürfarbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet das Oberbergamt dur 
einen Beschluß darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten 
unternommen werden dürfen. 
!- Oberbergamt darf die Ermächtigung nur in den Fällen des §. 4 
versagen. 
Dasselbe setzt beim Mangeln einer Einigung unter den Betheiligten die 
Entschädigung und die Kaution (§. 6) in Gelde fest. Gegen diese Festsetzung 
findet der Rekurs nicht statt. 
Wegen der Kosten kommt der §. 147 zur Anwendung. 
§. 9. Durch Beschreitung des Rechtsweges wird), wenn dieselbe nur wegen 
der Festsetzung der Entschädigung oder der Kaution erfolgt, der Beginn der 
Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die Entschädigung an den 
Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich deponirt, des- 
gleichen die Grichtliche Deposition der Kaution geschehen ist. Z 
g. 10. In den Feldern fremder Bergwerke darf nach denjenigen Mineralien 
geschürst werden, auf welche der Bergwerkseigenthümer Rechte noch nicht 
erworben hat. 
Bedrohen jedoch solche Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den 
ungestörten Betrieb des Bergwerks, so hat die Bergbehörde dieselben zu unter- 
agen. 
* Der Bergwerksbesitzer kann verlangen, daß der Schürfer ihm vor Beginn 
der Schürfarbeiten eine angemessene Kaution für die etwa zu leistende Ent- 
schädigung bestellt. 
Auf diese Kaution finden die §§. 8 und 9 Anwendung. 
§. 11. Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten 
geförderten Mineralien (§. 1) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte 
auf dieselben erworben haben. — — —7 
Zweiter Abschnitt. Vom Muthen. 
4 12. Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigenthums in einem 
gewis en Felde — die Muthung — muß bei dem Oberbergamte angebracht 
werden. 
Das Oberbergamt hat die Befugniß, für bestimmte Reviere die Annahme 
der Muthungen den Revierbeamten zu überweisen. 
Dieser Auftrag muß durch das Regierungsamtsblatt und den Staats- 
anzeiger bekannt gemacht werden. 
7 13. Die Muthung ist schriftlich in zwei gleichlantenden Exemplaren 
einzulegen. 
Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde der Präsentation versehen, und 
sodann ein Exemplar dem Muther zurückgegeben?). 
Es ist statthaft, die Muthung bei der zur Annahme derselben besugten 
Behörde zu Protokoll zu erklären. 
§. 14. Jede Muthung muß enthalten: 
1. den Namen und Wohnort des Muthers, 
2. die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des Bergwerks- 
eigenthums verlangt wird, 
3. die Bezeichnung des Fundpunktes, 
4. den dem Bergwerke beizulegenden Namen. 
Wird eine Muthung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen Berg- 
werks eingelegt, so muß dieselbe statt des Erfordernisses unter 3 eine Angabe 
über bie Lage dieses Bergwerks enthalten. 
1) Diese ist gegen den Schürfer, außer wegen Entschädigung und Kaution, in 
den Fällen des §. 4 Abs. 1 und 3 zulässig. Z 
:) Da der Eingangsvermerk ein amtliches Zeugniß darstellt, so ist er stempel- 
pflichtig, Tarif Pos. 77 Stempelsteuerges. 31. Juli 1895 (G. S. S. 413). 
Verfahren über Annahme, Präsentation und protokollarische Aufnahme, Ref. 
20. Juli 1866 (Zeitschr. f. Bergrecht V. 134).
	        
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