1144 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
Fehlt der Muthung die eine oder andere dieser Angaben, so hat der Muther
dem Mangel auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb einer Woche
abzuhelfen. Geschieht dies nicht, so ist die Muthung von Anfang an ungültig.
9 15. Die Gültigkeit einer Muthung ist dadurch bedingt, daß das in
derselben bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte (§. 14) auf
seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Muthung entdeckt worden ist
und bei der amtlichen Untersuchung nachgewiesen wird, und daß außerdem nicht
bessere Rechte Dritter auf den Fund entgegenstehen. "
§. 16. Wird eine Muthung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen
Bergwerks eingelegt (§. 14), so bedarf es zur Gültigkeit derselben keiner vor-
herigen neuen Aufschlüsse. ç Z„ Z
War jedoch das Mineral erwiesenermaßen bereits bei dem Verlassen des
Bergwerks gänzlich abgebaut, so ist eine solche Muthung von Anfang an
ungültig.
6 §. . Der Muther hat die Lage und Größe des begehrten Feldes (F. 27),
letztere nach Quadratlachtern) anzugeben und einen von einem konzessionirten
Markscheider oder Feldmesser angefertigten Situationsriß in zwei Exemplaren
einzureichen, auf welchem der Fundpunkt, die Feldesgrenzen, die zur Orientirung
erforderlichen Tagesgegenstände und der Meridian angegeben sein müssen.
Der bei Anfertigung dieses Situationsrisses anzuwendende Maßstab wird
durch das Oberbergamt festgesetzt und durch die Regierungsamtsblätter bekannt
emacht.
8 §. 18. Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, sowie die Einreichung
des Situationsrisses . 17) müssen binnen sechs Wochen nach Präsentation
der Muthung bei der zur Annahme der letzteren befugten Bergbehörde erfolgen.
Geschieht dies nicht, so ist die Muthung von Anfang an ungültig.
Unterläßt der Muther die Einreichung eines zweiten Exemplars des
Situationsrisses, so kann die Bergbehörde dasselbe auf Kosten des Muthers
anfertigen lassen. 4
§. 19. Die bLage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb
der auf dem Situationsrisse (§. 17) angegebenen Grenzen abgeändert werden.
Gegen Muthungen Dritter ist das gesetzlich begehrte, auf dem Situations-
risse angegebene Feld einer Muthung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen.
Diese Wirkung tritt mit dem 3eitpunkte der Präsentation der Muthung
ein und wird auf diesen Zeitpunkt auch dann zurlccbezugen wenn der Situations-
riß berst gvater innerhalb der im 8. 18 vorgeschriebenen Frist eingereicht
worden ist.
§. 20. Das Feld einer jeden Muthung wird gleich nach Einreichung des
Situationsrisses (S. 17) von der Bergbehörde auf die Muthungs-Uebersichtskarte
aufgetragen. Z„
Die Einsicht dieser Karte ist einem Jeden gestattet.
7 21. Versuchsarbeiten, welche der Muther etwa noch vor der Verleihung
aür ft, unterliegen denselben Vorschriften, wie die Arbeiten des Schürfers
(65. 3 bis 11).
Dritter Abschnitt. Vom Verleihen.
§. 22. Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Muthung begründet
einen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem im §. 27
bestimmten Felde. "
§. 23. Dieser Anspruch kann jedoch auf dem Rechtswege nicht gegen die
verleihende Bergbehörde, sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden,
welche dem Muther die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen.
s. 24. Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen
Grubengebäude oder durch Schürfarbeiten, welche nach Vorschrift der §§. 3
bis 10 unternommen worden sind, ein Mineral (§. 1) auf seiner natürlichen
Ablagerung entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor anderen nach dem Zeit-
punkte seines Fundes eingelegten Muthungen.
) Seit der Maß= und Gewichtsord. 17. Aug. 1868 (L. G. Bl. S. 473) nach
Ouadratmetern.