Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1159 
6. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Bergwerks- 
besitzer oder seine Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
7. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
In dem Falle zu 5 bleibt der Anspruch auf die vertragsmässigen Leistungen 
der Bergwerksbesitzer für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die 
Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. 
Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, 
welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung be- 
stehenden Kranken- oder Unfallversicherung oder aus einer Kunappschaftskasse 
zukommt. 
5. 90. Die im S. 88 bezeichneten Personen können die Aufhebung des 
Dienstverhältnisses insbesondere verlangen: 
1. wenn der Bergwerksbesitzer oder seine Stellvertreter sich Thätlichkeiten 
oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen; 
2. wenn der Bergwerksbesitzer die vertragsmässigen Leistungen nicht 
gewährt; 
3. wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter Anordnungen er- 
gehen lässt, welche gegen den Betriebsplan oder gegen sicherheits- 
polizeiliche Vorschriften verstossen, oder wenn er die Mittel zur Aus- 
führung der von der Bergbehörde getroffenen polizeilichen Anordnungen 
verweigert. 
S. 91. Unter den im §F. 86 aufgestellten Voraussetzungen tritt die daselbst 
bestimmte Haftung des Bergwerksbesitzers auch für den Fall ein, wenn die im 
S. 88 bezeichneten Personen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in 
Dienst genommen oder im Dienst behalten werden. 
§. 92. Die wegen Uebertretungen der 8§§. 84 Abs. 4, 85 und 85 f Abs. 3 
festgesetzten Geldstrafen fließen zu der Knappschaftskasse, welcher das betreffende 
Werk angehört. 
! 93. Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst beschäftigten Arbeiter 
eine Liste zu führen, welche die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den 
Wohnort, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung, sowie das Datum 
des letzten Arbeitszeugnisses enthält. 
Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. 
Vierter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten 
eines Bergwerks. 
§§. 94—134 (hier nicht abgedruckt). 
Fünfter Titel. 
Erster Abschnitt. Von der Grundabtretung. 
§. 135. Ist für den Betrieb des Bergbaues und zwar zu den Gruben- 
bauen selbst, zu Halden-, Ablade= und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen!), 
Kanälen, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, Hülfsbauen, Zechenhäusern 
und anderen für Betriebszwecke bestimmten Tagegebäuden, Anlagen und Vor- 
richtungen, zu den im §. 58 bezeichneten Aufbereitungsanstalten, sowie zu Sool- 
leitungen und Soolbehältern die Benutzung eines fremden Grundstücks noth- 
1) Im §. 135 werden ausdrücklich und ohne Einschränkung „Eisenbahnen“, in- 
soweit sie „zum Betriebe des Bergbaues“ erforderlich sind, unter den Anlagen genannt, 
für welche dem Bergwerkseigenthümer das Expropriationsrecht zugestanden ist. Der 
zweckentsprechende Betrieb eines Bergwerks kann nicht ohne die nothwendigen Kom- 
munikationswege für den Absatz der gewonnenen Produkte erfolgen. Es gehören daher 
auch Eisenbahnen, insoweit sie nur diesen Zweck verfolgen, ebensowohl, wie die für 
die Verbindung der Förderpunkte und Aufbereitungs-Anstalten bestimmten Eisenbahnen 
zu den Anlagen, zu deren Ausführung dem Bergwerkseigenthümer das Expropriations= 
recht zugestanden ist, Res. 28. Febr. 1866. ç *-• 
Ref. 27. Mai 1892 (M. Bl. S. 223), betr. Mitwirkung der Ortspolizeibehörden 
bei der Anlegung 2c. von Grubenbahnen und Anm. 2 zu §. 67 oben S. 1150.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.