1160 Abschnitt XXIII. Verg-Gesetz.
wendig. so muß der Grundbesitzer, er sei Eigenthümer oder Nutzungsberechtigter
dasselbe an den Bergwerksbesitzer abtreten?). «
§. 136. Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffent-
lichen Interesses versagt werden.
Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirthschafts= oder Fabrikgebäuden be-
bauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden einge-
friedigten Hofräume kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen niemals ange-
halten werden.
§. 137. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die
entzogene Nutzung jährlich im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und
das Grundstück nach beendigte; Benutzung zurückzugeben.
Tritt durch die Benutzung eine Werthsverminderung des Grundstücks ein,
so muß der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwerth ersetzen. Für
die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Ab-
tretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Kaution von dem
Bergwerksbesitzer verlangen. Auch ist der Eigenthümer des Grundstücks in
diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der Bergwerksbesitzer, statt den Minder-
werth zu ersetzen, das Eigenthum des Grundstücks erwirbt.
§. 138. Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als
drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei
Jahren noch fortdauert, so kann der Grundeigenthümer verlangen, daß der
Bergwerksbesitzer das Eigenthum des Grundstücks erwirbt.
§. 139. Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Theile so
zerstückelt werden würde, daß die übrig bleibenden Theile nicht mehr zweck-
mäßig benutzt werden können, so muß auch für letztere die jährliche Ent-
schädigung (§. 137) auf Verlangen des Grundbesitzers von dem Bergwerksbe-
sitzer geleistet werden.
Unter derselben Voraussetzung kann der Eigenthümer eines solchen Grund-
#üs verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum des ganzen Grund-
tücks erwirbt.
§. 140. Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grund-
stücks zu einer berghaulichen Anlage kommen diejenigen Werthserhöhungen,
welche das Grundstück erst in Folge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung
nicht in Anschlag.
141. Wegen aller zu Zwecken des Vergbaubetriebes veräußerten Theile
von Grundstücken findet ein Vorkaufs= [und Wiederkaufsjrecht statt, wenn in
der Folge das Grundstück zu den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird).
Das Vorkaufs= Lund Wiederkaufs lrecht steht dem zeitigen Eigenthümer
des durch die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks nach den-
selben gesetzlichen Grundsätzen zu, welche in dieser Beziehung den Eisenbahn-
gesellschaften gegenüber gelten. «
»§.142.KönnendieBetheiligtensichindenFällender§§.135bis139
über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung
darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen der Grund-
besitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerksbesitzer zum Erwerbe
des Eigenthums verpflichtet ist, durch einen gemeinschaftlichen Beschluß des
Oberbergamts und des Bezirks-Ausschusses?).
z. 143. Vor der Entscheidung müssen beide Theile gehört und die Ver-
hältnisse durch Kommissarien"4) der beiden entscheidenden Behörden an Ort und
Stelle untersucht werden.
1) Das Enteignungsges. 11. Juni 1874 findet hier nicht Anwendung; vergl.
§. 54 Abs. 2 das.
:) Das Wiederkaufsrecht gilt als aufgehoben durch §§. 57, 58 Enteignungsges.
11. Juni 1874. Vergl. E. O. Trib. LXXIX. 45.
3) F. 150 Abs. 2 Zust. Ges.
4) Die Frage, ob den Landräthen, wenn sie nach §. 143 bei Expropriationen
für bergbauliche Zwecke als Kommissare der Regierungen fungiren, gestattet sei, für
Termine, welche fie innerhalb der ihrer Verwaltung anvertrauten Kreise wahrzunehmen
haben, Diäten und Reisekosten zu liquidiren — ist zu bejahen, da die in Rede