Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1161
Die Ermittelung der für die vorübergehende Benutzung des Grundstücks
oder für die Abtretung des Eigenthums zu leistenden vollständigen Entschädi-
ung, sowie der im F. 137 erwähnten Kaution liegt beim Mangel einer güt-
Sichen Einigung der Betheiligten ebenfalls den Kommissarien ob.
Zu dieser Ermittelung sind Sachverständige zuzuziehen.
Zeder Theil ist befugt, Einen Sachverständigen zu bezeichnen. Geschieht
dies binnen einer von den Kommissarien zu bestimmenden Frist nicht, so er-
nennen letztere die Sachverständigen.
* jedem Falle können die Kommissarien einen dritten Sachverständigen
uziehen.
zuz 8. 144. Der Beschluß, durch welchen die zwangsweise Abtretung oder
Erwerbung eines Grundstücks ausgesprochen wird, muß das Grundstück genau
bezeichnen, die dem Grundbesitzer zu leistende Entschädigung beziehungsweise
Kaution festsetzen und die sonstigen Bedingungen der Abtretung oder Erwer-
bung enthalten.
§. 145. Gegen den Beschluß des Oberbergamts und des Bezirks-Aus-
schusses1!) steht beiden Theilen die Beschwerde an den Minister der öffent-
lichen Arbeiten zu. Dieselbe muß nach näherer Vorschrift der §§. 192 und
193 bei dem Oberbergamte eingelegt werden. Gegen die Festsetzung der Ent-
schädigung und der Kaution findet der Rekurs nicht statt.
Ueber die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechts-
weg nur in dem Falle zulässig, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung
auf Grund des zweiten Absatzes des §. 136 oder eines speziellen Rechtstitels
behauptet wird.
§. 146. Durch Beschreitung des Rechtsweges wird, wenn dieselbe nur
wegen der Festsetzung der Entschädigung oder Kaution erfolgt, die Besitznahme
des Grundstücks nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die festgesetzte Entschädit-
ung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich
zuren desgleichen die gerichtliche Deposition der festgesetzten Kaution ge-
schehen ist.
§. 147. Die Kosten des Expropriationsverfahrens hat für die erste Instanz
der Bergwerksbesitzer, für die Rekursinstanz der unterliegende Theil zu tragen.
Zweiter Abschnitt. Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grund-
eigenthums.
§. 148. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher
dem Grundeigenthume oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder
mittelst Tagebaues geführten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollstän-
dige Entschädigung zu leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem ge-
schädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von
dem esswwerksbeliter verschuldct ist, und ob sie vorausgesehen werden konnte
oder nicht.
§. 149. Ist der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Berg-
werke verursacht, so sind die Besitzer dieser Bergwerke gemeinschaftlich, und
zwar zu gleichen Theilen zur Entschädigung verpflichtet.
Im Verhältniß der Bergwerksbesitzer unter sich ist der Nachweis eines
anderen Theilnahmeverhältnisses und der Anspruch auf Erstattung des Zuviel-
gezahlten nicht ausgeschlossen.
Zu Anmerkung 4 auf S. 1160.
stehenden Lokalgeschäfte lediglich durch das Privatinteresse des Bergbamtreibenden ver-
anlaßt werden, von welchem der Expropriationsantrag gestellt worden ist, überdies
auch der §. 147 die Kosten des Expropriationsverfahrens ausdrücklich dem Bergwerks-
befitzer zur Last legt, Res. 27. Okt. 1868 (I. A. 8431). Z
Für die Gebühren der Sachverständigen ist die Gebühren-Ord. 30. Juni 1878
von der Verwaltungspraxis angenommen.
) §. 150 Abs. 2, 3 Zust. Ges. Die Beschwerde beträgt also enigegen dem
s. 192 Bergges. 2 Wochen und sindet statt, soweit nicht der ordentliche Rechtsweg
zulässig ist.