1162 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
§. 150. Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Ersatze des Schadens ver-
gflichte. welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des.
ergwerks entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind
wo die denselben durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundbesitzer bei
Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter-
bleiben, so hat der Grundbesitzer auf die Vergütung der Werthsverminderung,
welche sein Grundstück dadurch etwa erleidet, keinen Anspruch, wenn sich aus
den Umständen ergiebt, daß die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur kund
gegeben wird, um jene Vergütung zu erzielen.
§. 151. Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Scha-
dens (§§. 148 und 149), welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen von
dem Beschädigten innerhalb drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber
des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage
geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjährt sind.
g. 152. Auf Beschädigungen des Grundeigenthums oder der Zubehörungen
desselben durch die von Schürfern und Muthern ausgeführten Arbeiten finden
die §§. 148 bis 151 ebenfalls Anwendung.
Dritter Abschnitt. Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen
Verkehrs-Anstalten.
§. 153. Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und
anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer
durch Gesetz oder besondere landesherrliche Verordnung das Expropriations-=
recht beigelegt ist, steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu.
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind Diejenigen,
über deren Bergwerke dieselben geführt werden sollen, Seitens der zuständigen
Behörde darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benach-
theiligung des Bergwerkseigenthums die Anlage auszuführen sei u.
1!) Für das Verfahren bei Projektirung von Eisenbahn-Anlagen in Berg-
werks-Bezirken ist zur Erfüllung der Vorschrift in §. 153 durch Res. 13. Juli 1867
(M. Bl. S 209) Folgendes bestimmt worden:
1. Die Königlichen Oberbergämter haben den zur Ausfübrung von Vorarbeiten
ermächtigten und gehörig legitimirten Eisenbahnverwaltungen, beziehungsweise
Comités, Techmikern 2c. auf desfallsigen Antrag diejenigen Materialien an die
Hand zu geben, event. gegen Erstattung der Kosten, Auszüge oder Kopien aus
Plänen und Akten zur Disposition zu stellen, aus welchen die bei Projektirung
der Bahnlinie in Betracht kommenden bergbaulichen Verhältnisse, insbesondere
die bei der Bahnanlage berührten Bergwerke und deren Eigenthümer resp.
Vertreter derselben zu entnehmen sind.
2. Die Wünsche der Bergwerkseigenthümer sind schon bei der Wahl der Bahn-
linie Seitens der leitenden Ingenieure durch Benehmen mit den Interessenten
festzustellen und, soweit thunlich, zu berücksichtigen.
3. Die Bergwerkseigenthümer sind zu den, von den Regierungen in Gemeinschaft
mit den Königlichen Eisenbahn- Direktionen resp. Eisenbahn-Kommissariaten
vorzunehmenden landespolizeilichen und eisenbahntechnischen Prüfungen der
Projekte vorzuladen, auch sind zu den bezüglichen Terminen Kommissarien
der betreffenden Oberbergämter zuzuziehen, welche nicht nur die aufzustellenden
Verzeichnisse der vorgeladenen Bergwerkseigenthümer hinsichtlich deren Richtigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen, sondern auch etwaige Einwendungen der Berg-
werksinteressenten zu begutachten haben.
4. Die bei dieser lokalen Prüfung (ad 3) aufgenommenen Verhandlungen sind
demnächst den Oberbergämtern in Abschrift zuzufertigen, damit dieselben sich
darüber, ob durch die stattgehabten Verhandlungen den Anforderungen des
§. 153 des Allgemeinen Berggesetzes genügt, event. welche Bedenken etwa noch
zu erledigen, gegen die betreffenden Königlichen Eisenbahn-Direktionen resp.
Eisenbahn-Kommissariate aussprechen. Letztere endlich haben diese Aeußerungen