Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1162 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 
§. 150. Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Ersatze des Schadens ver- 
gflichte. welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des. 
ergwerks entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind 
wo die denselben durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundbesitzer bei 
Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte. 
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter- 
bleiben, so hat der Grundbesitzer auf die Vergütung der Werthsverminderung, 
welche sein Grundstück dadurch etwa erleidet, keinen Anspruch, wenn sich aus 
den Umständen ergiebt, daß die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur kund 
gegeben wird, um jene Vergütung zu erzielen. 
§. 151. Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Scha- 
dens (§§. 148 und 149), welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen von 
dem Beschädigten innerhalb drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber 
des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage 
geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjährt sind. 
g. 152. Auf Beschädigungen des Grundeigenthums oder der Zubehörungen 
desselben durch die von Schürfern und Muthern ausgeführten Arbeiten finden 
die §§. 148 bis 151 ebenfalls Anwendung. 
Dritter Abschnitt. Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen 
Verkehrs-Anstalten. 
§. 153. Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und 
anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer 
durch Gesetz oder besondere landesherrliche Verordnung das Expropriations-= 
recht beigelegt ist, steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu. 
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind Diejenigen, 
über deren Bergwerke dieselben geführt werden sollen, Seitens der zuständigen 
Behörde darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benach- 
theiligung des Bergwerkseigenthums die Anlage auszuführen sei u. 
  
1!) Für das Verfahren bei Projektirung von Eisenbahn-Anlagen in Berg- 
werks-Bezirken ist zur Erfüllung der Vorschrift in §. 153 durch Res. 13. Juli 1867 
(M. Bl. S 209) Folgendes bestimmt worden: 
1. Die Königlichen Oberbergämter haben den zur Ausfübrung von Vorarbeiten 
ermächtigten und gehörig legitimirten Eisenbahnverwaltungen, beziehungsweise 
Comités, Techmikern 2c. auf desfallsigen Antrag diejenigen Materialien an die 
Hand zu geben, event. gegen Erstattung der Kosten, Auszüge oder Kopien aus 
Plänen und Akten zur Disposition zu stellen, aus welchen die bei Projektirung 
der Bahnlinie in Betracht kommenden bergbaulichen Verhältnisse, insbesondere 
die bei der Bahnanlage berührten Bergwerke und deren Eigenthümer resp. 
Vertreter derselben zu entnehmen sind. 
2. Die Wünsche der Bergwerkseigenthümer sind schon bei der Wahl der Bahn- 
linie Seitens der leitenden Ingenieure durch Benehmen mit den Interessenten 
festzustellen und, soweit thunlich, zu berücksichtigen. 
3. Die Bergwerkseigenthümer sind zu den, von den Regierungen in Gemeinschaft 
mit den Königlichen Eisenbahn- Direktionen resp. Eisenbahn-Kommissariaten 
vorzunehmenden landespolizeilichen und eisenbahntechnischen Prüfungen der 
Projekte vorzuladen, auch sind zu den bezüglichen Terminen Kommissarien 
der betreffenden Oberbergämter zuzuziehen, welche nicht nur die aufzustellenden 
Verzeichnisse der vorgeladenen Bergwerkseigenthümer hinsichtlich deren Richtigkeit 
und Vollständigkeit zu prüfen, sondern auch etwaige Einwendungen der Berg- 
werksinteressenten zu begutachten haben. 
4. Die bei dieser lokalen Prüfung (ad 3) aufgenommenen Verhandlungen sind 
demnächst den Oberbergämtern in Abschrift zuzufertigen, damit dieselben sich 
darüber, ob durch die stattgehabten Verhandlungen den Anforderungen des 
§. 153 des Allgemeinen Berggesetzes genügt, event. welche Bedenken etwa noch 
zu erledigen, gegen die betreffenden Königlichen Eisenbahn-Direktionen resp. 
Eisenbahn-Kommissariate aussprechen. Letztere endlich haben diese Aeußerungen
	        
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