1198 Abschnitt XXIV. Privatflüsse.
für Schaden und Kosten Kaution leistet. Ueber die Zulänglichkeit der Kaution
hat der Kreis- (Stadt-) Aussehuss nach Vernehmung des Widersprechenden, zu
beschliessen .
§. 54. Der Unternehmer der Anlage kann in dem Falle des §. 53, um
vor der Ausführung den Betrag der etwa zu leistenden Entschädigung übersehen
zu können, darauf antragen, daß die Entschädigungssumme nach Vorschrift der
88. 45 u. f. im Voraus ermittelt und festgestellt werde.
§. 55. Die Vorschriften der §§. 45 und 46 finden auch Anwendung
auf die den Fischereiberechtigten zu leistende Entschädigung (§. 18), die Aus-
boun geS Anlage soll jedoch von der Feststellung dieser Entschädigung niemals
abhängig sein.
Dritter Abschnitt.
Genossenschaften zu Bewässerungsanlageng).
§. 56. Wenn Unternehmungen zur Benutzung des Wassers, deren Vor-
theile einer ganzen Gegend zu Gute kommen, nur durch ein gemeinsames
Wirken zu Stande zu bringen und fortzuführen sind, so können die Bethei-
ligten zu gemeinsamer Anlegung und Unterhaltung der erforderlichen Wasser-
werke durch landesherrliche Verordnung verpflichtet und zu besonderen Ge-
nossenschaften vereinigt werden.
§. 57. Für jede solche Genossenschaft sollen, nachdem die Betheiligten mit
ihren Anträgen und Erinnerungen gehört worden, folgende Punkte durch ein
landesherrlich vollzogenes Statut näher bestimmt werden:
a) der Umfang der gemeinsamen Zwecke und der Plan nach welchem ver-
fahren werden soll;
b) die Vertheilung der zur Anlegung und Unterhaltung der Anstalten er-
forderlichen Beiträge ?) und Leistungen nach dem Verhältnisse der hieraus
erwachsenden Vortheile;
e) die innere Verfassung des Verbandes.
Ist eine Genossenschaft unter freiwilliger Zustimmung aller Betheiligten
zu Stande gekommen, so ist der Minister für Landwirthschaft ermächtigt, das
vereinbarte Statut zu genehmigen und zur Ausführung bringen zu lassen.
§. 58. Der Minister des Innern wird die Regierungen wegen Bildung
solcher Genossenschaften und wegen Vorbereitung der Statute mit näherer An-
weisung versehen. 6
§. 59. Wo dergleichen Genossenschaften unter obrigkeitlicher Autorität
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei den für sie bestehenden Statuten oder
Reglements bis zu deren Revision und Abänderung im verfassungsmäßigen Wege.
1) §. 80 Zust. Ges.
2) Normalstatut für Em= und Bewässerungsgenossenschaften im M. Bl. 1882 S. 20.
Die durch Ges. 11. Mai 1853 (G. S. S. 182) auch auf Entwässerungs-
genossenschaften ausgedehnten Vorschriften der 9§. 56—59 sind für neue Genossen-
schaften ersetzt durch das Wassergenossenschaftsges. 1. April 1879 (unten S. 1208),
dessen Bestimmungen nach §. 89 zum Theil auch auf die bereits vorher errichteten
Genossenschaften Anwendung finden. #
* ) Die betreffenden Verpflichtungen, auch wenn sie freiwillig übernommen
worden, sind als auf dem Grundstück ruhend zu betrachten. Die im Statut der
Genofsenschaft ausgesprochene Zulässigkeit der administrativen Exekution und Aus-
schließung des Rechtsweges bindet daher auch die Nachfolger im Besitz, Erk. 10. Oke.
1868 (J. M. Bl. S. 348). 6 Z
Durch ein von den zuständigen Behörden bestätigtes Statut einer Genossenschaft
zur Entwässerung und Bewässerung von Wiesen können Streitigkeiten unter den
Genofssenschaften vom Rechtswege ausgeschlossen werden, Erk. Komp. G. H. 11. Jan.
1873 (J. M. Bl. S. 131). «