1200 Abschnitt XXIV. Entwässerungsanlagen.
des Wassers und der davon zu erwartenden oder schon eingetretenen Senkun
des Wasserstandes, sowohl ihres Widerspruchsrechts, als des Anspruchs au
Entschädigung verlustig gehen,
un
in Betreff des zu entwässernden, aber zu den Wasserleitungen zu benutzenden
Terrains ihr Widerspruchsrecht gegen die Anlage verlieren und nur einen An-
spruch auf Entschädigung behalten.
§. 4. Der Besitzer derjenigen Grundstücke, denen das Wasser zugeleitet
wird, werden in Beziehung auf die Ansprüche wegen solcher Nachtheile, welche
durch die neue Zuleitung des Wassers für die Grundstücke entstehen, von der
Präklusion nicht betroffen.
§. 5. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (S.3) faßt der Kreis-Ausschuss, wenn
er die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet findet, einen Bescheid ab, in
welchem er denjenigen, die sich gemeldet haben, ihre Rechte namentlich vorbehält, alle
Andern aber mit ihren bei Erlaß des Bescheides bestehenden Rechten präkludirt.
§. 6. Von dem Präklusionsbescheid wird eine Ausfertigung dem Provo-
kanten zugestellt, eine zweite aber in der Registratur des Kreis- (Stadt-) Aus-
schusses, welcher den Bescheid abgefaßt hat, zur Einsicht für Jedermann aus-
gelegt, und daß Letzteres geschehen, durch das Amtsblatt der Regierung einmal
angezeigt.
Wenn die das Verfahren einleitende Bekanntmachung nach §. 3 Nr. 1
durch die Amtsblätter auch noch anderer Regierungen publizirt worden war,
so ist die Anzeige von der Abfassung und Auslegung des Praklusionsbescheides
auch in diese Amtsblätter einmal einzurücken.
§. 7. Restitutionsgesuche gegen den Präklusionsbescheid müssen bei dem
Kreis- (Stadt-) Ausschusse, der solchen abgefaßt hat, und zwar innerhalb der-
jenigen 2wei Wochen angebracht werden, welche auf den Tag folgen, an dem
das Amtsblatt, welches die Anzeige (F. 6) enthält, ausgegeben wurde. Der
Kreis- (Stadt-) Ausschuss entscheidet darüber im Verwaltungsstreitverfahren.
Auf Berufung entscheidet der Bezirks-Ausschuss endgültig.
§. S. Der Provokant hat sämmtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.
Als solche sind indessen nur die entstandenen baaren Auslagen, nicht aber auch
Gebühren oder Stempel in Ansatz zu bringen?).
Gesetz vom 11. Mai 1653 (G. S. S. 132), betr. die Einführung
des dritten Abschnitts des Gesetzes vom 28. Febrnar 1343 in den
gohenzollernschen Landen — die Bildung von Genoseenschaften zu
Cntwässerungsanlagen — die Auwendung der Vorfluthsgesetze auf
unterirdische Wasserableitungen.
Art. 1. Der dritte Abschnitt des Gesetzes über die Benutzung der Privat-
slüsse vom 28. Febr. 1843 also lautend: (folgen die §§. 56—59), soll fortan
auch in den Hohenzollernschen Landen Anwendung finden.
Art. 2. Die Artikel 1 angeführten Vorschriften des Gesetzes vom 28. Febr.
1843, welche die Bildung von Genossenschaften zu Bewässerungsaulagen betreffen,
werden hiermit auch auf Genossenschaften zu Entwässerungsanlagen ausgedehnt,
doch sollen Genossenschaften für Drainanlagen für jetzt nur bei freiwilliger Zu-
stimmung aller Betheiligten gebildet werden.
Art. 3. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über Anlegung von Ent-
wässerungsgräben?) durch fremde Grundstücke finden auch Anwendung auf Ab-
leitungen des Wassers unter der Erde in bedeckten Kanälen oder in Röhren
(Drains).
1) Wegen der Kosten des Streitverfahrens im Falle des §. 7 kommen L. V. G.
§§. 102 ff. zur Anwendung.
:) Vergl. oben S. 1183 S. 13.