4202 Abschnitt XXIV. Entwässerungsanlagen.
E— 8 4. In Ermangelung Aütlicher Einigung beschliesst der Kreis- (Stadt-)
Ausschuss nach Anhörung der Vetheiligten und nach vorheriger Lokaluntersuchung
Hurch sachkundige Kommissarien:
1, über das Vorhandensein der Bedingungen, unter welchen die in S§. 1—3
erwähnten Rechte in Anspruch genommen werden können, über den Ent-
wässerungsplan, sowie über die Art und Weise der Ausführung und
späteren Abänderung der Anlagen;
2. wenn mehrere Theilnehmer vorhanden sind G. 3), über den Beitrag eines
Jeden zu den Kosten der Anlage und deren Unterhaltung nach Verhältniß
des Vortheils;
3. desgleichen über die künftige Unterhaltung alter Wasserläufe, welche nur
erweitert oder vertieft sind. Wenn dabei die Unterhaltung demjenigen
verbleibt, welcher den alten Wasserlauf bisher zu unterhalten hatte, so
muß bei Bestimmung der ihm zu leistenden Entschädigung auch auf die
mehreren ihm in der Folge zur Last fallenden Unterhaltungskosten billige
Rücksicht genommen werden.
. Gegen den Beschluss des Kreis- (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitver-
fahren statt.
§. 5. Mit Vorbehalt der Berufung auf den Rechtsweg wird von dem
Kreis- (Stadt-) Ausschusse die zu gewährende Entschädigung festgestellt, auf
Grund einer Schätzung durch Sachverständige, welche der Kreis- (Stadt-) Aus-
schuss ernennt, wenn sich die Betheiligten über deren Person nicht geeinigt haben.
Insofern die Betheiligten sich nicht einigen, können die sachkundigen Kommissarien,
welche die Untersuchung des Entwässerungsplanes bewirken, zugleich mit der
Abschätzung der Entschädigungen beauftragt werden, wenn der Kreis- (Stadt-)
Ausschuss das für angemessen erachtet.
Der Kreis- (Stadt-) Ausschuss kann die Festsetzung der Entschädigung aus-
drücklich für eine vorläufige erklären und sich eine nähere Feststellung bis nach
Beendigung der Anlage vorbehalten. Die nähere Feststellung muß aber jeden-
falls binnen Jahresfrist nach Beginn der Arbeiten auf dem belasteten Grund-
stück erfolgen.
Er kann die Ausführung der Anlage, der Berufung auf dem Rechtsweg
ungeachtet, gegen Zahlung oder Deposition der vorläufig festgestellten Entschädi-
gung gestatten.
Entsteht über die Existenz oder den Umfang eines Rechtes, auf welches ein
Widerspruch oder ein Entschädigungsauspruch gegründet wird, Streit, so ist bei
Feststellung der Entschädigung der bisherige Besitzstand oder auch das Maß der
Berechtigung, soweit solche nach dem Ermessen des Kreis- (Stadt-) Ausschusses
nachgewiesen ist, vorbehaltlich des Rechtsweges, zum Grunde zu legen.
Der Kreis- (Stadt-) Ausschuss kann aber auch in solchem Falle das weitere
Verfahren so lange aussetzen, bis darüber von den Gerichten rechtskräftig ent-
schieden ist.
§. 6. Gegen den Beschluss des Kreis- (Stadt-) Ausschusses, welcher die
Entschädigung feststellt, ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung an die Be-
theiligten die Betretung des Rechtsweges bei dem ordentlichen Gericht der be-
legenen Sache zulässig. Wird innerhalb dieser Frist die Klage von der einen
Partei beim Gericht angestellt, so kann die Gegenpartei im Wege der Widerklage
die Abänderung der Entscheidung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses auch ihrerseits
noch nach Ablauf von zwei Wochen geltend machen.
§. 7. Wenn durch eine Entwässerungsanlage Grundstücke in den Bezirken
mehrerer Kreise betroffen werden, so bestimmt der Bezirksausschuss, welcher
Kreis-Ausschuss (Stadt-Ausschuss) das Verfahren zu leiten und die Entscheidung
abzufassen hat.
§. 8. Die Kosten des Verfahrens der Verwaltungsbehörde werden ebenso
aufgebracht, wie die Kosten der Anlage. Die Kosten der Berukungs-Instanz,
sowie des gerichtlichen Verfahrens, treffen den unterliegenden Theil nach Ver-
hältniß der Sukkumbenz.