1228 Abschnitt XXIV. Deichwesen.
rechtigten Entschädigung für die, erst durch den Deichverband ihnen auferlegten
Leistungen, von den durch jenen Titel Verpflichteten, nach Maßgabe desselben
in soweit fordern, als diese Leistungen schon vor Errichtung des Deichver-
bandes zur Erhaltung oder Wiederherstellung der früheren Schutzanlagen noth-
wendig waren. #„
Die Verpflichtung zu solchen Entschädigungen kann gegen eine verhältniß-
mäßige Vergütigung abgelöst werden. #„ Z
§. 18. Die in einem Deichverbande leistende Deichpflicht ruht unab-
löslich auf den Grundstücken, ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat
in Kollisionsfällen vor denselben den Vorzug . #
§. 19. Die Erfüllung der Deichpflicht kann von der Deichverwaltungs-
Behörde in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch
Exekution erzwungen werden?). Diese Exekution findet auch statt gegen Pächter,
Nutznießer oder andere Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres.
Regresses an den eigentlich Verpflichteten ?). 4#
§. 20. Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer
sind verpflichtet, auf Anordnung der Deichbehörde, dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen nöthigen Materialien
an Sand, Lehm, Rasen u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben
ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. Der außerordentliche Werth ist bei
Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung nicht in Anrechnung zu bringen.
. 21. Auch diejenigen Beschränkungen des Eigenthums, denen sich die
nicht zum Deichverbande gehörenden Besitzer des Vorlandes, oder der am Fluß-
ufer, in der Nähe der Deiche, oder der gemeinschaftlichen Gräben und Schleusen
besbeurn Grundstücke zu unterwerfen haben, sind in dem Deichstatute näher zu
estimmen.
§. 22. Streitigkeiten über die Fragen, ob ein Grundstück nach §. 16 deich-
pflichtig ist, oder wie die Deichlast zu vertheilen ist, sind mit Ausschluß des
Rechtsweges, von den Verwaltungsbehörden?") zu entscheiden.
§. 23. Die bei Publikation des gegenwärtigen Gesetzes vorhandenen Deich-
ordnungen und Statute bleiben zwar in Kraft, doch sollen diejenigen, bei denen
es erforderlich erscheint, einer Revision unterworfen werden. Ihre Abänderung
und Aufhebung kann nur unter landesherrlicher Genehmigung erfolgen.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
S. 24. Der Regierungspräsident?) ist befugt, eine solche Benutzung der
Deiche, welche deren Widerstandsfähigkeit zu schwächen geeignet ist, zu be-
schränken oder ganz zu untersagen. Werden hierdurch wohlerworbene Rechte
eingeschränkt oder aufgehoben, so hat der zur Unterhaltung des Deiches Ver-
pflichtete den Berechtigten zu entschädigen.
§. 25. Ist die Erhaltung eines Deiches zur Sicherung einer Niederung
egen Ueberschwemmung nothwendig, so müssen bei drohender Gefahr, nach
nordnung der Polizeibehörde, alle Bewohner") der bedrohten und nöthigen-
falls auch der benachbarten Gegend zu den Schutzarbeiten unentgeltlich Hülfe
leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräthe und Transportmittel mit zur Stelle
bringen.
Die Polizeibehörde kann die in solchen Fällen nöthigen Maßregeln sofort
durch Exekution zur Ausführung bringen; sie ist befugt, die Verabfolgung
der zur Abwehr der Gefahr dienlichen Materialien aller Art, wo solche sich
1) Eintragung im Grundbuche ist nicht erforderlich, S. 11, 1 Grundbuchordn.
5. Mai 1872 (G. S. S. 446).
2) Vd. 7. Sept. 1879, oben S. 1493. · «
3)Stellung.dengarreI-6undderKirchengemeinbebecEinztehungderDeich-
beträge für die Pfarrländereien, E. O. V. VI. 171.
1) Vergl. Anm. zu §. 151. · .
5) Soweit es sich um Deiche handelt, welche zu keinem Deichverbande oder Deich-
bande gehören, beschließt der Bezirksausschuß, §. 96 Zust. Ges.
5) Vergl. §. 360 Nr. 10 Str. G. B.