Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1228 Abschnitt XXIV. Deichwesen. 
rechtigten Entschädigung für die, erst durch den Deichverband ihnen auferlegten 
Leistungen, von den durch jenen Titel Verpflichteten, nach Maßgabe desselben 
in soweit fordern, als diese Leistungen schon vor Errichtung des Deichver- 
bandes zur Erhaltung oder Wiederherstellung der früheren Schutzanlagen noth- 
wendig waren. #„ 
Die Verpflichtung zu solchen Entschädigungen kann gegen eine verhältniß- 
mäßige Vergütigung abgelöst werden. #„ Z 
§. 18. Die in einem Deichverbande leistende Deichpflicht ruht unab- 
löslich auf den Grundstücken, ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat 
in Kollisionsfällen vor denselben den Vorzug . # 
§. 19. Die Erfüllung der Deichpflicht kann von der Deichverwaltungs- 
Behörde in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch 
Exekution erzwungen werden?). Diese Exekution findet auch statt gegen Pächter, 
Nutznießer oder andere Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres. 
Regresses an den eigentlich Verpflichteten ?). 4# 
§. 20. Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer 
sind verpflichtet, auf Anordnung der Deichbehörde, dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen nöthigen Materialien 
an Sand, Lehm, Rasen u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben 
ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. Der außerordentliche Werth ist bei 
Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung nicht in Anrechnung zu bringen. 
. 21. Auch diejenigen Beschränkungen des Eigenthums, denen sich die 
nicht zum Deichverbande gehörenden Besitzer des Vorlandes, oder der am Fluß- 
ufer, in der Nähe der Deiche, oder der gemeinschaftlichen Gräben und Schleusen 
besbeurn Grundstücke zu unterwerfen haben, sind in dem Deichstatute näher zu 
estimmen. 
§. 22. Streitigkeiten über die Fragen, ob ein Grundstück nach §. 16 deich- 
pflichtig ist, oder wie die Deichlast zu vertheilen ist, sind mit Ausschluß des 
Rechtsweges, von den Verwaltungsbehörden?") zu entscheiden. 
§. 23. Die bei Publikation des gegenwärtigen Gesetzes vorhandenen Deich- 
ordnungen und Statute bleiben zwar in Kraft, doch sollen diejenigen, bei denen 
es erforderlich erscheint, einer Revision unterworfen werden. Ihre Abänderung 
und Aufhebung kann nur unter landesherrlicher Genehmigung erfolgen. 
III. Gemeinsame Bestimmungen. 
S. 24. Der Regierungspräsident?) ist befugt, eine solche Benutzung der 
Deiche, welche deren Widerstandsfähigkeit zu schwächen geeignet ist, zu be- 
schränken oder ganz zu untersagen. Werden hierdurch wohlerworbene Rechte 
eingeschränkt oder aufgehoben, so hat der zur Unterhaltung des Deiches Ver- 
pflichtete den Berechtigten zu entschädigen. 
§. 25. Ist die Erhaltung eines Deiches zur Sicherung einer Niederung 
egen Ueberschwemmung nothwendig, so müssen bei drohender Gefahr, nach 
nordnung der Polizeibehörde, alle Bewohner") der bedrohten und nöthigen- 
falls auch der benachbarten Gegend zu den Schutzarbeiten unentgeltlich Hülfe 
leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräthe und Transportmittel mit zur Stelle 
bringen. 
Die Polizeibehörde kann die in solchen Fällen nöthigen Maßregeln sofort 
durch Exekution zur Ausführung bringen; sie ist befugt, die Verabfolgung 
der zur Abwehr der Gefahr dienlichen Materialien aller Art, wo solche sich 
1) Eintragung im Grundbuche ist nicht erforderlich, S. 11, 1 Grundbuchordn. 
5. Mai 1872 (G. S. S. 446). 
2) Vd. 7. Sept. 1879, oben S. 1493. · « 
3)Stellung.dengarreI-6undderKirchengemeinbebecEinztehungderDeich- 
beträge für die Pfarrländereien, E. O. V. VI. 171. 
1) Vergl. Anm. zu §. 151. · . 
5) Soweit es sich um Deiche handelt, welche zu keinem Deichverbande oder Deich- 
bande gehören, beschließt der Bezirksausschuß, §. 96 Zust. Ges. 
5) Vergl. §. 360 Nr. 10 Str. G. B.
	        
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