Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1237 
Binnenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Fischerei, welche 
in den übrigen Gewässern, in den Flüssen bis abwärts zu dem Punkte, wo die 
Küstenfischerei beginnt, betrieben wird. 
Die Grenzen der Küsten= und Binnenfischerei werden für jede der betheiligten 
Provinzen nach Anhörung der Provinzialvertretung im Wege landesherrlicher 
Verordnung festgestellt?. 
§. 4. Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind: 
1. alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem natür- 
lichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht; 
2. alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel?) der Fische 
geeigneten Verbindung fehlt; 
wenn in denselben (Nr. 1 und 2) der Fischfang Einem Berechtigten 5) zusteht. 
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer im Sinne dieser Vorschrift 
als ein geschlossenes anzusehen ist, werden mit Ausschluß des Rechtsweges 
durch den Bezirksausschuss"“) entschieden. 
Einschränkung der Fischereiberechtigungen und Beseitigung der 
wilden Fischerei. 
§. 5. Die bestehenden Fischereiberechtigungen unterliegen den einschränkenden 
Vorschriften dieses Gesetzes?. 
Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann in nicht ge- 
schlossenen Gewässern eine weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung 
solcher Berechtigungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter 
Fangmittel oder ständiger Fischereivorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge 
sür Sche und Aal, feststehender Netzvorrichtungen, Sperrnetze u. s. w.) ge- 
richtet sind. 
Eine solche weitere Beschränkung oder Aufhebung kann beansprucht werden: 
1. vom Staate im öffentlichen Interesse; 
2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem oberen 
–– . — 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1236. 
mit Frankreich, Großbritannien, Niederlande und Dänemark über die Nordseefischerei 
6. Mai 1882; durch Ges. 30. April 1884 auf die Küstenfischerei ausgedehnt (R. G. 
B[l. 1884 S. 25, 48). Ergänzt A. E. 1. Febr. 1889 (R. G. Bl. 1890 S. 5). 
Vertrag mit Niederlande und Schweiz über die Lachsfischerei im Rheinstromgebiete 
30. Juni 1885 (R. G. Bl. 1886 S. 192); Beitritt Luxemburgs und Regelung der 
Fischereiverhältnisse der unter der gemeinschaftlichen Hoheit beider Staaten stehenden 
Gewässer, Ges. 17. April 1895 (G. S. S. 165); Staatsvertrag dazu 5./15. Nov. 
1892 (G. S. 1895 S. 157) 
1) Vergl. die Ausf. Vd. in Anm. 2 oben S. 1236. 
:) Es genügt, daß die Fische nach einer Richtung hinauskönnen, ein Rück- 
wechsel ist nicht erforderlich. „Wechsel“ ist gleichbedentend mit „Zug“ der Fische, E. 
O. B. VIII. 238; Erk. K. G. 11. Juni 1892 (G. A. XL. 209). Das Fehlen 
der Verbindung muß ein regelmäßig fortdauerndes, auch bei besondern, immer 
aber naturgemäß periodisch wiederkehrenden Verhältnissen, z. B. bei gewöhnlichem, zu 
gewissen Zeiten wiederkehrenden Hochwasser, hinlänglich gesichertes sein, Erk. O. B. 
G. 5. April 1889 (bei Seelig S. 26). Ob, die Verbindung in Folge natürlicher 
oder künstlich geschaffener Verhältnisse fehlt, ist gleichgültig, E. O. V. XXVI. 260. 
3) Es genügt nicht eine objektiv einheitliche Berechtigung, an der mehrere Per- 
sonen echeilnehmen, sondern es darf nur ein Subjekt berechtigt sein, E. O. B. 
IV. 282. 
4) 8. 102 Zust. Ges. Als Parteien können nur auftreten die Ortspolizei= 
behörden in Bertretung des öffentlichen Interesses und Fischereiberechtigte. Ein 
Vertreter des öffentlichen Interesses muß dabei sein, E. O. V. XV. 344. Die 
Poligeibehörde kann nur die Geschlossenheit des Gewässers bestreiten, E. O. V. 
XXII. . . 
5) Bergl. hierzu Ges. 30 Juni 1894 (G. S. S. 135), betr. die Fischerei der 
Ufereigenthümer in den Privatflüssen der Prov. Westfalen; 25. Juni 1895 (G. S. 
G. 267), desgl. in der Rheinprovinz weiter unten S. 1249 abgedruckt.
	        
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