Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1239
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zahl der zulässigen
Fanggeräthe in jedem Pachtbezirke nicht überschritten werden darf.
ind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung begrenzenden
Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sie die Fischerei nur auf gemein-
schaftliche Rechnung nutzen. 4%
Ist eine Einigung der Gemeinden über die Art der Nutzung nicht zu er-
reichen, so steht die Entscheidung darüber der Aufsichtsbehörde zu.
Genossenschaften .
§. 9. Behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher Maßregeln
zum Schutze des Fischbestandes und, sofern die im §. 10 bezeichneten Voraus-
setzungen zutreffen, auch behufs gemeinschaftlicher Bewirthschaftung und Be-
nutzung der Fischwasser können die Berechtigten eines größeren zusammen-
hängenden Fischereigebiets auf Grund eines landesherrlich zu genehmigenden
Statuts zu einer Genossenschaft vereinigt werden, welche durch einen von
sämmtlichen Berechtigten nach näherer Vorschrift des Statuts zu wählenden
Vorstand vertreten wird. · «
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind die
Berechtigten und im Falle des Widerspruchs auch nur eines derselben die Kreis-
stände des oder der Kreise, in welchen das Genossenschaftsgebiet belegen ist,
vor der Genehmigung des Statuts zu hören. ·
Die Bekanntmachung des landesherrlichen Erlasses erfolgt nach Vorschrift
des Gesetzes vom 10. April 1872 (G. S. S. 357)2). .
Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller Berechtigten genügt die Genehmi-
ung des vereinbarten Statuts durch den Oberpräsidenten der betreffenden
Provinz oder, insofern der Bezirk in mehreren Provinzen belegen ist, des
Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
§. 10. Eine Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die gemeinschaft-
liche Bewirthschaftung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf Antrag
eines oder mehrerer Betheiligten erfolgen. Dieselbe ist zulässig:
1. wenn die sämmtlichen betheiligten Berechtigten zustimmen;
2. bei der Binnenfischerei und zwar in der Beschränkung auf die der Ge-
nossenschaft augehörigen nicht geschlossenen Gewässer, wenn die Fischerei
in denselben ausschließlich den Besitzern der anliegenden Grundstücke zu-
steht und der selbständige Fischereibetrieb der einzelnen Anlieger mit
einer wirthschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer im Ganzen unver-
einbar ist. In diesem Falle ist bei dem Widerspruche auch nur eines
Berechtigten die Zustimmung der Kreisstände erforderlich.
Wird über den Maßstab für die Vertheilung der Aufkünfte aus der ge-
meinschaftlichen Fischereinncung eine Vereinbarung unter den Betheiligten nicht
erzielt, so ist derselbe durch Schätzung der einzelnen Antheile am Fischwasser
zu ermitteln. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut ).
Unter denselben Voraussetzungen (Ziffer 1 und 2) kann innerhalb der
rößeren Genossenschaft (§. 9) für einen Theil der Berechtigten eine engere
Venossenschaft zur gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Benutzung der Fisch-
wasser gebildet werden.
1) Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß führt die Aufsicht über die nach den §§. 9 und 10
gebildeten Genossenschaften. Behauptet die Genossenschaft, daß die im Aufsichtswege
getroffene Verfügung dem Statute oder dem Gesetze widerspricht, so steht ihr inner-
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitver-
fahren zu, §. 100 Zust. Ges.
Wird die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der nach 5§. 9 und 10
gebildeten Genossenschaften, oder wird das Recht zur Theilnahme an den Auskünften
aus der gemeinschaftlichen Fischereinutzung (s. 10 a. a. O.) bestritten, so hat hierüber
der Genofsenschaftsvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet inner.
halb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse statt. Die Ent-
scheidung des Kreis= (Stadt.) Ausschusses ist vorläufig vollstreckbar, 5. 101 ebendafselbst.
2) D. h. durch die Amtsblätter.
") Vergl. Res. 29. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 36), betr. Normalstatuten für
Fischerei-Genofsenschaften.