1240 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz.
Erlaubnißscheine.
§. 11. Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder über
die Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien Fischfangs
hinaus betreiben will, muß mit einem nach Vorschrift der folgenden Paragraphen
ausgestellten und beglaubigten Erlaubnißscheine versehen sein, welchen er bei
Ausübung der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich zu führen und
auf Verlangen des Aufsichtspersonals und der Lokalpolizeibeamten vorzu-
zeigen hat.
§. 12. Zur Ausstellung eines Erlaubnißscheins sind nur der Fischerei-
besechtute und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung
efugt.
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bewirth-
schaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand der Ge-
nossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten.
Der Erlaubnißschein muß auf die Person, auf eine oder mehrere bestiumt
bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum dreier Jahre
nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Beschränkungen in Beziehung auf
die Art und die Zahl der Fanggeräthe und die Zahl der bei dem Fischfange
zu verwendenden Fahrzeuge enthalten.
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnissscheine (Legitimationsscheine)
kann für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichtsbehörde bestimmt
werden.
§. 13. Fischerei-Erlaubnißscheine bedürfen der Beglaubigung, und zwar:
1. für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren gehörigen
Gewässern durch den zur Handhabung der Fischereiaufsicht berufegen
Genossenschaftsvorstand (S. 9); Z„ „
2. für den Fischereibetrieb in den übrigen Gewässern durch diejenige Orts-
polizeibehörde, in deren Bezirke der Aussteller wohnt ).
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossenschaftliche
Reviere durch das Statut etwas Anderes bestimmt wird, diejenigen Fischerei-
Erlaubnißscheine, welche von einer öffentlichen Behörde, von einem öffentlichen
Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstande oder dem,
zur Beglaubigung der Erlaubnißscheine berufenen Vorstande einer Fischerei-
genossenschaft ausgestellt sind.
§. 14. Die Beglaubigung des Erlaubnißscheins bezieht sich nur auf die
Langeschrst des Ausstellers und enthält kein Anerkenntniß für die Berechtigung
esselben:
§. 15. Die Beglaubigung der Erlaubnißscheine durch die Ortspolizei-
behörde erfolgt stempel= und kostenfrei. # Z
In genossenschaftlichen Revieren kann jedoch für die Beglaubigung der
Erlaubnißscheine eine Gebühr bis zu Einer Mark zu Gunsten der Genossenschaft
erhoben werden. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut.
* 16. Wer die Fischerei aus eigenem Rechte oder als Pächter in nicht
geschlossenen Gewässern (§. 4) betreiben will, hat davon der Aufsichtsbehörde ½,
1) Erlaubnißscheine, die ein Pfarrer zum Fischen auf den Pfarr-, bezw. Schul-
ländereien ausstellt, bedürfen ebenfalls der Beglaubigung, da der Pfarrer dabei nicht
als öffentlicher Beamter, sondern als Privatmann handelt, Erk. K. G. 27. April
1898 (G. A. X0I. 322). 6
2) Es handelt sich nicht um eine von der Behörde zu ertheilende Erlaubniß,
sondern nur um eine ihr zu erstattende Anzeige. Die von der Behörde gemäß §. 16
ertheilte Bescheinigung hat lediglich den Effekt, ihren Inhaber vor den die Aufsicht
führenden Polizeibeamten zu schützen, sie kann ihm aber niemals als Rechtemittel
zum Fischen dienen Demzufolge ist die Aufsichtsbehörde weder verpflichtet, vor
Ertheilung der Béscheinigung das Recht der nachsuchenden Person materiell zu prüfen,
noch berechtigt, die Bescheinigung auf Grund einer solchen Prüfung zu versagen; sie
hat vielmehr ohne Weiteres Jedem, der ihr anzeigt, daß er die Fischerei auf be-
stimmten nicht geschlossenen Gewässern aus eigenem Rechte oder als Pächter betreiben
wolle, eine Bescheinigung hierüber, d. i. über die erfolgte Anzeige, zu ertheilen.