Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Rural-Gesetz. 1267 
soll nur an denjenigen Orten Statt haben, wo es sich auf einen besonderen 
Rechtstitel gründet, oder durch das Gesetz, oder einen von undenklichen Zeiten 
her bestehenden Lokal-Gebrauch autorisirt wird, und mit dem Bedinge, daß die 
Stoppelweide daselbst nicht anders ausgeübt werde, als gemäß der Orts- 
Gebräuche und Regeln, welche den in den folgenden Artikeln des gegenwärtigen 
Abschnittes angegebenen Ausnahmen nicht zuwiderlaufen dürfen. 
Art. 4. Das Recht, seine Güter einzuschließen und zu öffnen, ist eine 
wesentliche Folge des Eigenthums-Rechtes, und kann keinem Eigenthümer 
streitig gemacht werden. Die Nationalversammlung schafft alle Gesetze und 
Gebräuche ab, welche diesem Rechte etwa entgegenstehen. 
Art. 5. Das Recht der Koppelweide und das einfache Recht der Stoppel- 
weide kann in keinem Falle die Eigenthümer hindern, ihre Güter einzuschließen; 
und so lang ein Gut auf die, im nächsten Artikel bestimmte Art eingeschlossen 
sein wird, kann es keinem der beiden obigen Rechte unterworfen werden. 
Art. 6. Ein Gut wird als geschlossen angesehen, wenn es mit einer vier 
Schuhe hohen Mauer, nebst Schlagbaum oder Thüre, umgeben ist, oder wenn 
es durchgehends mit Pallisaden oder Gitterwerken versehen und eingefaßt ist, 
oder aber mit einem grünen oder todten Zaune, der aus Pfählen besteht, oder 
aus Baumzweigen geflochten, oder auf jede andere Art, wie man die Zäune 
an jedem Orte zu ziehen pflegt, verfertigt ist, oder endlich, wenn es mit einem 
Graben umgeben ist, der an der Oeffnung wenigstens vier Schuhe breit und 
zwei Schuhe tief ist. 
Art. 7. Die Einschließung befreit ebenfalls von dem Rechte der Stoppel- 
weide, die unter Privatleuten wechselseitig oder nicht wechselseitig Statt hat, 
wenn dieses Recht nicht auf einen Titel gegründet ist. Alle diesem zuwider- 
laufende Gesetze und Gebräuche sind abgeschafft. 
Art. 8. Unter Privatleuten sollen alle und jede Rechte der Stoppelweide, 
die auf einen Titel gegründet sind, selbst in den Gehölzen, auf das Gutachten 
von Sachverständigen, loskäuflich sein, nach Verhältniß des Nutzens, den der 
Rechtsbesitzer daraus ziehen konnte, im Falle das Recht nicht wechselseitig war: 
oder aber nach Verhältniß des Nachtheiles, der einem oder dem Andern von 
den Eigenthümern durch den Verlust des wechselseitigen Rechtes, falls ein 
solches bestand, zugezogen würde; in allen diesen Fällen soll jedoch das Recht 
der Grenzenbestimmung (cantonnement) in Ansehen sowohl der Privatpersonen, 
als der Gemeinheiten, das durch den 8. Art. des Dekrets vom 17., 19. und 
20. September 1790 bestätigt worden ist, in nichts geschmälert werden. 
Art. 9. In keinem Falle und zu keiner Zeit kann das Recht der Koppel- 
oder Stoppelweide auf künstlichen Wiesen!) ausgeübt werden; auch darf es auf 
keinem besäeten oder mit irgend welchen Erzeugnissen bedeckten Felde eher Statt 
haben, als bis die Erndte vorüber ist. 
Art. 10. Ueberall wo die natürlichen Wiesen der Koppelweide oder der 
Stoppelweide unterworfen sind, sollen diese einstweilen nur zu der, durch die 
Gesetze und Gebräuche erlaubten Zeit Statt haben, und niemals, so lang das 
erste Gras nicht eingethan ist. 
Art. 11. Das jedem Eigenthümer zustehende Recht, seine Güter einzu- 
schließen, findet Statt, selbst in Rücksicht der Wiesen, in den Kirchspielen, in 
denen sie, ohne Eigenthumstitel bloß durch den Gebrauch, allen Einwohnern 
gemeinschaftlich werden, es sei nun unmittelbar nach der Erndte des ersten 
Grases oder zu einer anderen bestimmten Zeit. ·»· 
Art. 12. In den Gegenden, wo die Koppel= oder die Stoppelweide üblich 
1) Im Sinne des Art. 9 sind unter künstlichen Wiesen Ackerfelder zu ver- 
stehen, die mit Klee oder sonstigen Futterkräutern bestellt sind, Erk. Rh. A. G. O. 
23. Mai 1847 (Rh. A. XI.V. I. 255), resp. Grundstücke, auf denen der Kräuter- 
und Graswuchs durch die Industrie des Besitzers überwiegend beschafft, nicht aber 
nur durch Düngung und Bewässerung gefördert wird, Erk. Rh. A. G. H. 4. Dez. 
1360 (Rh. A. I,V. 1. 227). Vergl. §. 71 Nr. 1 Feld- und Forstpolizei-Ges. 
1. April 1880. 
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