Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1268 Abschnitt XXVI. Rural-Gesetz. 
ist, und die dem Gebrauche, gemeinschaftliche:) Heerden zu halten, unterworfen 
sind, kann jeder Eigenthümer oder Pächter dieser Gemeinschaft entsagen, und 
eine der Größe der Ländereien, die er in dem Kirchspiele bauet, angemessene 
Anzahl Stücke Viehes, in abgesonderter Heerde hüten lassen. 
Art. 13. Die Menge des Viehes, nach Verhältniß der Größe der Feld- 
stücke, soll in jedem Kirchspiele auf eine gewisse Anzahl auf den Morgen fest- 
gesetzt werden, zufolge der örtlichen Gebräuche und Einrichtungen; in Ermange- 
lung sicherer Dokumente in diesem Betreff, soll der Gemeinderath (die Munizipal- 
Verwaltung) diese Festsetzung vornehmen. 
Art. 14. Nichtsdestoweniger darf jedes angesessene Familienhaupt, das 
weder Eigenthümer noch Pächter von Feldstücken ist, die der Koppel= oder der 
Stoppelweide unterworfen sind, zugleich jeder Eigenthümer oder Pächter, dem 
sein geringer Anbau den zu bestimmenden Nutzen nicht gewährt, bis auf sechs 
Stücke Wollvieh und eine Kuh nebst einem Kalbe, entweder in abgesonderter 
oder gemeinschaftlicher Heerde auf besagte Feldstücke treiben lassen, falls solche 
in dem Kirchspiele befindlich sind, und ohne eine Neuerung einführen zu wollen 
egen die örtlichen Gesetze, Gebräuche und Herkommen von undenklichen Zeiten, 
bie ihnen einen größeren Nutzen zusichern. 
Art. 15. Die Eigenthümer oder Pächter, welche in den Kirchspielen, die 
der Koppelweide oder Stoppelweide?) unterworfen sind, Güter bauen, und die 
ihren Wohnsitz nicht in denselben haben, sollen das nämliche Recht genießen, 
eine der Größe ihres Feldbaues angemessene Anzahl Stücke Viehes jeder 
Gattung zu der gemeinen Heerde zu schlagen, oder abgesondert hüten zu lassen, 
gemäß der Verfügungen des Art. 13 des gegenwärtigen Abschnittes; in keinem 
Falle aber können diese Eigenthümer oder Pächter ihre Rechte an andere 
abtreten. 
Art. 16. Wenn ein Eigenthümer in einer Gegend, wo die Koppelweide 
oder die Stoppelweide üblich ist, einen Theil seiner Besitzungen eingeschlossen 
haben wird, so soll die Anzahl der Stücke Viehes, die er fernerhin auf die, 
den Einwohnern der Gemeinheit eigenen Ländereien zu der gemeinen Heerde 
schicken, oder eigens hüten lassen darf, verhältnißmäßig und nach der Verfügung 
des Art. 13 des gegenwärtigen Abschnittes eingeschränkt werden. 
Art. 17. Diejenige Gemeinheit, deren Rechte der Koppelweide auf ein be- 
nachbartes Kirchspiel durch Einschließungen eingeschränkt wird, welche auf die 
in Art. 6 dieses Abschnittes bestimmte Weise eingerichtet sind, kann in dieser 
Hinsicht auf keine Art von Entschädigung Anspruch machen, selbst in dem Falle 
nicht, wenn ihr Recht auf einem Rechtstitel beruht; dagegen soll diese Gemein= 
heit berechtigt sein, der wechselseitigen Befugniß, die aus dem zwischen ihr und 
dem benachbarten Kirchspiele bestandenen Weidrechte folgte, zu entsagen; das 
nämliche soll Statt haben, im Falle, wo das Recht der Koppelweide auf dem 
Eigenthum einer Privatperson ausgeübt wird. 
rt. 188)0. 
Art. 19. Sobald ein Eigenthümer eine kranke Heerde haben wird, soll er 
gehalten sein, bei der Munizipalität die Anzeige darüber zu machen; diese soll 
auf dem, der Koppel= oder Stoppelweide unterworfenen Bodenstücke, wenn eins 
oder das andere in dem Kirchspiele üblich ist, einen Raum anweisen, wo die 
1) Nach Tit. I. Abschn. IV. Art. 12 des Ruralges. und §. 9 Ges. 5. Juli 1844 
ist die Ausübung der Stoppel= und Koppelweide durch Einzelhüten des Viehes 
gestattet; eine diese Befugniß beschränkende Polizei-Vd. ist daher nicht verbindlich, 
Erk. 3. Nov. 1859. 
2) Die Stoppelweide kann von der Koppelweide getrennt bestehen. Wo dieses 
der Fall und eine Bestimmung der Behörde über die Zahl der zu weidenden Schafe 
nicht getroffen ist, darf auch der in einer anderen Gemeinde Wohnende, wenn er nur 
in derjenigen, in der er die Stoppelweide ausübt, Grundstücke eigenthümlich oder 
pachtweise besitzt, seine ganze Heerde auftreiben, Erk. Rev. und K. H. 4. April 1842 
(Rh. A. XXX. 11. 13). 
":) Der Art. 18 ist für die Departements des linken Rheinufers nicht publicirt. 
 
	        
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