1268 Abschnitt XXVI. Rural-Gesetz.
ist, und die dem Gebrauche, gemeinschaftliche:) Heerden zu halten, unterworfen
sind, kann jeder Eigenthümer oder Pächter dieser Gemeinschaft entsagen, und
eine der Größe der Ländereien, die er in dem Kirchspiele bauet, angemessene
Anzahl Stücke Viehes, in abgesonderter Heerde hüten lassen.
Art. 13. Die Menge des Viehes, nach Verhältniß der Größe der Feld-
stücke, soll in jedem Kirchspiele auf eine gewisse Anzahl auf den Morgen fest-
gesetzt werden, zufolge der örtlichen Gebräuche und Einrichtungen; in Ermange-
lung sicherer Dokumente in diesem Betreff, soll der Gemeinderath (die Munizipal-
Verwaltung) diese Festsetzung vornehmen.
Art. 14. Nichtsdestoweniger darf jedes angesessene Familienhaupt, das
weder Eigenthümer noch Pächter von Feldstücken ist, die der Koppel= oder der
Stoppelweide unterworfen sind, zugleich jeder Eigenthümer oder Pächter, dem
sein geringer Anbau den zu bestimmenden Nutzen nicht gewährt, bis auf sechs
Stücke Wollvieh und eine Kuh nebst einem Kalbe, entweder in abgesonderter
oder gemeinschaftlicher Heerde auf besagte Feldstücke treiben lassen, falls solche
in dem Kirchspiele befindlich sind, und ohne eine Neuerung einführen zu wollen
egen die örtlichen Gesetze, Gebräuche und Herkommen von undenklichen Zeiten,
bie ihnen einen größeren Nutzen zusichern.
Art. 15. Die Eigenthümer oder Pächter, welche in den Kirchspielen, die
der Koppelweide oder Stoppelweide?) unterworfen sind, Güter bauen, und die
ihren Wohnsitz nicht in denselben haben, sollen das nämliche Recht genießen,
eine der Größe ihres Feldbaues angemessene Anzahl Stücke Viehes jeder
Gattung zu der gemeinen Heerde zu schlagen, oder abgesondert hüten zu lassen,
gemäß der Verfügungen des Art. 13 des gegenwärtigen Abschnittes; in keinem
Falle aber können diese Eigenthümer oder Pächter ihre Rechte an andere
abtreten.
Art. 16. Wenn ein Eigenthümer in einer Gegend, wo die Koppelweide
oder die Stoppelweide üblich ist, einen Theil seiner Besitzungen eingeschlossen
haben wird, so soll die Anzahl der Stücke Viehes, die er fernerhin auf die,
den Einwohnern der Gemeinheit eigenen Ländereien zu der gemeinen Heerde
schicken, oder eigens hüten lassen darf, verhältnißmäßig und nach der Verfügung
des Art. 13 des gegenwärtigen Abschnittes eingeschränkt werden.
Art. 17. Diejenige Gemeinheit, deren Rechte der Koppelweide auf ein be-
nachbartes Kirchspiel durch Einschließungen eingeschränkt wird, welche auf die
in Art. 6 dieses Abschnittes bestimmte Weise eingerichtet sind, kann in dieser
Hinsicht auf keine Art von Entschädigung Anspruch machen, selbst in dem Falle
nicht, wenn ihr Recht auf einem Rechtstitel beruht; dagegen soll diese Gemein=
heit berechtigt sein, der wechselseitigen Befugniß, die aus dem zwischen ihr und
dem benachbarten Kirchspiele bestandenen Weidrechte folgte, zu entsagen; das
nämliche soll Statt haben, im Falle, wo das Recht der Koppelweide auf dem
Eigenthum einer Privatperson ausgeübt wird.
rt. 188)0.
Art. 19. Sobald ein Eigenthümer eine kranke Heerde haben wird, soll er
gehalten sein, bei der Munizipalität die Anzeige darüber zu machen; diese soll
auf dem, der Koppel= oder Stoppelweide unterworfenen Bodenstücke, wenn eins
oder das andere in dem Kirchspiele üblich ist, einen Raum anweisen, wo die
1) Nach Tit. I. Abschn. IV. Art. 12 des Ruralges. und §. 9 Ges. 5. Juli 1844
ist die Ausübung der Stoppel= und Koppelweide durch Einzelhüten des Viehes
gestattet; eine diese Befugniß beschränkende Polizei-Vd. ist daher nicht verbindlich,
Erk. 3. Nov. 1859.
2) Die Stoppelweide kann von der Koppelweide getrennt bestehen. Wo dieses
der Fall und eine Bestimmung der Behörde über die Zahl der zu weidenden Schafe
nicht getroffen ist, darf auch der in einer anderen Gemeinde Wohnende, wenn er nur
in derjenigen, in der er die Stoppelweide ausübt, Grundstücke eigenthümlich oder
pachtweise besitzt, seine ganze Heerde auftreiben, Erk. Rev. und K. H. 4. April 1842
(Rh. A. XXX. 11. 13).
":) Der Art. 18 ist für die Departements des linken Rheinufers nicht publicirt.