Abschnitt XXVI. Beförderung d. Errichtung v. Rentengütern. 1271
Anwendung mit der Waßgabe, daß das Unschäblichkeitsattest auch bei der Ab-
veräußerung größerer Trennstücke ertheilt werden kann, wenn die Sicherheit der
Realberechtigten dadurch nicht vermindert wird.
§. 2. Den festen Geldrenten sind gleich zu achten diejenigen festen Abgaben
in Körnern, welche nach dem jährlichen, unter Anwendung der Ablösungsgesetze
ermittelten Marktpreise in Geld abzuführen sind.
§. 3. Sofern bei Veräußerung eines Grundstücks gegen eine Rente der
Erwerber des Rentenguts vertragsmäßig in seiner Verfügung dahin beschränkt
wird, daß die Zulässigkeit einer Zertheilung des Grundstücks oder der Abver-
äußerung von Theilen desselben von der Zustimmung des Rentenberechtigten
abhängig sein soll, so kann die versagte Einwilligung durch richterliche Ent-
scheidung der Auseinandersetzungsbehörde ergänzt werden, wenn die Zertheilung
oder Abveräußerung im gemeinschaftlichen Interesse wünschenswerth erscheint.
§. 4. Ist dem Erwerber eines Rentenguts vertragsmäßig die Pflicht auf-
erlegt, die wirthschaftliche Selbständigkeit des übernommenen Grundstücks durch
Erhaltung des baulichen Zustandes darauf befindlicher oder darauf zu errichten-
der Gebäude, durch Erhaltung eines bestimmten landwirthschaftlichen Inventars
auf derselben oder durch andere Leistungen dauernd zu sichern, so kann der
Verpflichtete durch richterliche Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde von
seiner Verpflichtung befreit werden, wenn der Aufrechterhaltung der wirth-
schaftlichen Selbständigkeit des Grundstücks überwiegende gemeinwirthschaftliche
Interessen entgegenstehen. "
§. 5. Wird im Falle des §. 3 die Zustimmung des Rentenberechtigten ergänzt
oder wird im Falle des §. 4 die Befreiung des Verpflichteten ausgesprochen, so
kann der Rentenberechtigte, wenn im Vertrage nicht etwas Anderes bestimmt
ist, die Ablösung der ganzen Rente zum fünfundzwanzigsten Betrage verlangen.
Gesetz, betr. die Beförderung der Errichtung von Rentengiütern.
Vom 7. Juli 1891 (G. S. S. 279) 7.
6 1. Die auf Rentengütern von mittlerem oder kleinerem Umfange haften-
den Renten können auf Antrag der Betheiligten durch Vermittelung der Renten-
bank soweit abgelöst werden, als die Ablösbarkeit derselben nicht von der Zu-
stimmung beider Theile abhängig gemacht ist.
Zur Stellung des Antrags ist befugt:
der Rentenberechtigte, soweit er die Ablösung von dem anderen Theile
beanspruchen kann, der Rentengutsbesitzer, soweit er zur Ablösung der
Rente ohne Zustimmung des anderen Theils berechtigt, oder die Ablösung
von dem anderen Theile beansprucht ist.
Der Rentenberechtigte erhält als Absindung entweder den 27 fachen Betrag
der Rente in 3½ prozentigen oder den 23½⅞ fachen Betrag der Rente in 4prozen-
tigen Rentenbriefen, nach deren Neunwerthe oder, soweit dies durch solche nicht
geschehen kann), in baarem Gelde. ·
Die Abfindung wird durch Zahlung einer Rentenbankrente seiteus des Renten-
gutsbesitzers verzinst und getilgt (§. 3).
§. 2. Zur erstmaligen Einrichtung eines Rentenguts der im §. 1 bezeichneten
Art durch Aufführung der nothwendigen Wohn= und Wirthschaftsgebäude kann
die Rentenbank den Rentengutsbesitzern Darlehne in 3½ prozentigen oder 4prozen-
Zu Anmerkung 3 auf S. 1270.
Schleswig-Holstein Ges. 22. April 1886 (G. S. S. 139); Reg.-Bez. Kassel
(ausschl. großh. hessische Theile) und Hohenzollern Ges. 12. April 1885 (G. S. S. 115);
Gebiet des rheinischen Rechts Ges. 12. April 1888 (G. S. S. 52) §. 76; Hannover
Ges. 25. März 1889 (G. S. S. 65) S§. 1—3, 4—9.
1) Ausf. Verf. 16. Nov. 1891 (M. Bl. S. 236). 4#
) D. s. die sog. Kapitalspitzen, §§. 29, 32 Rentenbankges. 2. März 1850, §. 7, 1
Ablösungsges. 27. April 1872.