Abschnitt XXVI. Beförderung d. Errichtung v. Rentengütern. 1273
7. Die Uebernahme der Rentenbankrente kann auch zum 2. Januar und
1. Muli erfolgen. Dementsprechend sind die betreffenden Rentenbriefe zu
verzinsen.
8. Auf die durch die Anwendung dieses Gesetzes bei der Generalkommission
entstehenden Kosten finden — unbeschadet der Vorschriften im §. 12 —
die Bestimmungen des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinander-
setzungssachen vom 24. Juni 1875 (G. S. S. 395) mit der Maßgabe
Anwendung, daß für die Bemessung des Pauschsatzes die Grundsätze des
§. 2 Nr. 1 gelten. Der Jahreswerth ist nach den Zinsen der ausge-
gebenen Rentenbriefe festzustellen.
9. Die Ressortminister bestimmen, ob und von welchem Zeitpunkte 3½= oder
4 prozentige Rentenbriefe als Abfindung (§. 1) oder als Darlehn (§. 2)
gegeben werden sollen 1). So lange der Kurs der 4 prozentigen Renten-
briefe an der Berliner Börse dauernd auf dem Nennwerth oder darunter
steht, dürfen 3½ prozentige Rentenbriefe nur mit Zustimmung des
Empfängers (§8§. 1, 2) ausgegeben werden.
§. 7. Die Generalkommission hat den Antrag auf Ablösung der Rente
(§. 1) oder auf Gewährung eines Darlehns (§. 2) soweit zurückzuweisen:
1. als nicht der abzulösenden Rente oder dem Darlehn das Vorrecht vor
den sonstigen privatrechtlichen Belastungen des Rentenguts zusteht.
2. als nicht für die zu übernehmende Rentenbankrente (§. 3) die gehörige
Sicherheit vorhanden ist.
Die Sicherheit kann als vorhanden angenommen werden, wenn der
25 fache Betrag der Rentenbankrente (F. 3) innerhalb des 30 fachen
Betrages des bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastral-
reinertrages mit Hinzurechnung der Hälfte des Werthes, mit welchem
die Gebäude bei einer der nach §. 19 des Rentenbankgesetzes vom 2. März
1850 bestimmten Versicherungsgesellschaften versichert sind, oder innerhalb
der ersten drei Viertel des durch ritterschaftliche, landschaftliche oder
befondere Taxe zu ermittelnden Werthes der Liegenschaften zu stehen
ommt.
§. 8S. Wird der Werth der Liegenschaften durch besondere Taxe ermittelt,
so kann der durch die Errichtung der erforderlichen Wohn= und Wirthschafts-
gebäude zu erzielende Mehrwerth mitberücksichtigt werden. Die Uebernahme
der Rentenbankrente ist jeboch in diesem Falle ganz oder zu einem entsprechenden
Theile bis zu dem auf die ordnungsmäßige Herstellung der Gebäude folgenden
nächsten Uebernahmetermin auszusetzen.
§. 9. Die besondere Taxe (§. 7 Abs. 2) wird durch die Generalkommission
unter Zuziehung zweier Kreisverordneten?) und, falls es auf Abschätzung von
Gebäulichkeiten ankommt, eines FSausachverständigen aufgenommen und festgesetzt.
In einfachen und klaren Fällen ist die Generalkommission befugt, nach
ihrem Ermessen die Taxe festzusetzen oder sich die Ueberzeugung von der Sicher-
heit in anderer geeigneter Weise zu verschaffen.
§. 10. Auf Antrag des Rentenberechtigten kann die Uebernahme des nur
mit Fustimmun beider Theile ablösbaren Theils der Rente auf die Renten-
bank erfolgen, wenn diesem Rententheile das Vorrecht vor den sonstigen privat-
rechtlichen Belastungen des Rentenguts zusteht und der 25 fache Betrag der
diesem Rententheile entsprechenden Rentenbankrente unter Hinzurechnung der-
jenigen Summe, welche nach §. 6 Nr. 4 für die blösung der auf dem Renten-
gute bereits ruhenden Rentenbankrente bei Stellung des Antrags noch er-
forderlich ist, innerhalb der in §§. 7 ff. vorgeschriebenen Sicherheit zu stehen
ommt. *
Die Entschädigung der Rentenberechtigten erfolgt nach Maßgabe dieses
Gesetzes. Die übernommenen Renten haben das Vorzugsrecht der Rentenbank-
renten. #
) Bis auf Weiteres nur 3¼ prozentige, Ausf. Verf. 16. Nov. 1891 Nr. 5.
2) Diese werden gemäß g. 2, Vd. 30. Juni 1834 (G. S. S. 96) in jedem
Kreise bestellt.