1274 Abschnitt XXVI. Beförderung d. Errichtung v. Rentengütern.
Erfolgt die Uebernahme der Rente, so tritt der Staat in alle dem Renten-
berechtigten aus dem Rentengutsvertrage zustehenden Rechte ).
Auf Verlangen des Staates ist diese Rente in eine gemäß den Be-
stimmungen dieses Gesetzes zu berechnende Rentenbankrente umzuwandeln.
§. 11. Die Bestimmungen der §§. 2 bis 10 finden auf die vom Staate
ausgegebenen Rentengüter nur soweit Anwendung, als den Rentengutsbesitzern
Dallehne zur Einrichtung von Rentengütern (§. 2) gegeben werden.
§. 12. Die Begründung des Rentenguts (§. 1) kann auf Antrag eines
Betheiligten durch Vermittelung der Generalkommission erfolgen?).
Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Begründung des Rentenguts
rechtliche oder thatsächliche Bedenken entgegenstehen. Sonst hat die General-
kommission den Vertrag über die Begründung des Rentenguts, gegebenenfalls
in Verbindung mit dem Vertrage über die Ablösung der Rente oder über die
Gewährung des Darlehns, aufnehmen zu lassen und zu bestätigen. Den be-
stätigten Vertrag hat die Generalkommission dem zuständigen Grundbuchrichter
mit dem Ersuchen auf Umschreibung des Eigenthums einzureichen. In diesem
Falle wird das Eigenthum an dem Rentengute durch die auf Grund des be-
stätigten Vertrages erfolgte Eintragung des Eigenthumsübergangs im Grund-
duch erworben.
Die Generalkommission hat sofort, nachdem sie den Antrag auf Begründung
des Rentenguts für zulässig erachtet, den Grundbuchrichter zu ersuchen, eine
Vormerkung über die eingeleitete Begründung des Rentenguts einzutragen.
Die Vormerkung hat die Wirkung, daß die später eingetragenen privatrechtlichen
Belastungen dem Rentengutsübernehmer gegenüber rechtsunwirksam sind. Mit
derzüinschreibung des Eigenthums an dem Rentengute ist die Vormerkung zu
öschen.
Auf das Verfahren und das Kostenwesen finden die für Gemeinheits-
theilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Zur vertragsmäßigen Begründung des Rentenguts ist nur legitimirt,
wer in anderen Fällen der freiwilligen Veräußerung zur Auflassung
berechtigt ist.
1) Diese sind von der Generalkommission wahrzunehmen, Ausf. Verf. 16. Nov.
1891 Nr. 16.
2) Zur Ertheilung von Ansiedelungsgenehmigungen ist die Generalkommission
zuständig, nicht aber zur Ertheilung der Bauerlaubniß oder zur Regelung der
Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhältnisse, Res. 24. Juli 1892 (M. Bl. S. 338).
Unter Aufrechterhaltung dieses Res. ist durch Res. 2. Aug. 1895 (M. Bl.
S. 220) behufs eingehender Prüfung der wirthschaftlichen Vorbedingungen für die
Lebensfähigkeit der Rentengüter und behufs entsprechender Mitwirkung der Kreis-
ausschüsse im Interesse einer zweckmäßigen Regelung der öffentlich-rechtlichen Ver-
hältnisse bei Anlegung von Kolonien in Rentengutssachen bestimmt worden, daß
1. bei Begründung von Rentengütern gemäß §. 12 Ges. 7. Juli 1891 die
Spezial-Kommissare der Regel nach über alle den wirthschaftlichen Bestand der
Rentengüter bedingenden Verhältnisse insbesondere über die näher bezeichneten Punkte
sich des Beiraths derjenigen Personen zu bedienen haben, die der Generalkommission
auf ihr Ersuchen von den Vorsitzenden der Kreisausschüsse als hierfür geeignet werden
bezeichnet werden;
2. in allen Fällen, wo außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft
eine Rentengüterkolonie angelegt werden soll, vor Entscheidung über die erhobenen
Einwendungen bezw. vor Ertheilung der Genehmigung zur Anlegung der Kolonie
der Kreisausschuß unter Mittheilung der Einwendungen und unter Vorlegung eines
Planes, in welchen die Ordnung der Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhältnisse nach-
zuweisen ist, gutachtlich darüber zu hören ist, ob und welche Gründe der Anlegung
der Kolonie oder der beabsichtigten Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse
entgegenstehen.
Wegen der fortgesetzten Kontrollirung der Wirthschaftsführung der Rentenglter
durch die General- und Spezialkommissionen unter Heranziehung der Amts- und
Gemeindevorsteher vergl. Res. 30. April 1895 (M. Bl. S. 163).