Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1277
2. Die in Folge der Begründung des Rentenguts und der Uebernahme der
Rentenbankrente erforderlichen Eintragungen im Grundbuch erfolgen auf
Ersuchen der Generalkommission. Auf das Ersuchen der General-
kommission findet §. 41 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872
Anwendung.
3. Für die Begründung des Rentenguts sind die Pauschsätze des §. 2 Nr. 3
des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom
24. Juni 1875 (G. S. S. 395) zu zahlen. Wird die Uebernahme der
Rentenbankrente mit der Begründung des Rentenguts verbunden, so ist
nur der Pauschsatz des §. 1 Nr. 3, nicht auch der des §. 2 Nr. 1 a. a. O.
zu erheben. Z„ « ·
4. Unter Genehmigung der Bezirksregierung kann der Gesammtbetrag der-
jenigen Grundsteuern, welche von den zu den Rentengütern ausgegebenen
Grundstücken bisher entrichtet sind, nach der von der Generalkommission
festgesetzten Taxe auf die Rentengüter vertheilt werden.
§. 13. Bei denjenigen Rentengütern, welche vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes errichtet sind, kann die Ablösung der Rente durch Vermittelung der
Rentenbank von dem Rentenberechtigten nur unter Zustimmung des Renten-
gutsbesitzers beansprucht werden.
§. 14. Das Gesetz, betr. die Wiederzulassung der Vermittelung der
Rentenbanken zur Ablösung der Reallasten vom 17. Januar 1881 (G. S. S. 5)
wird von Neuem mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß die in den §. 4 und 6
bestimmte Frist für diejenigen Fälle fortfällt, welche nach dem 31. Dez. 1883
bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde anhängig geworden sind.
§. 15. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen
werden von dem Finanzminister und dem Minister für Landwirthschaft, Do-
mänen und Forsten, und soweit es sich um die Ausführung des §. 12 handelt,
im Einvernehmen mit dem Justizminister getroffen.
Feld- und Forstpolizei-Gesetz).
Vom 1. April 1880 (G. S. S. 230).
Erster Titel. Strafbestimmungen.
§. 1. Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unterliegen,
soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs 2).
1) Kommentare von Daude 3. Aufl. Berlin 1885, v. Bülow und Sternberg,
4. Aufl. Berlin 1895, Eichhorn in „Preußische Strafgesetze, Berlin 1894, S. 199.
Das Gesetz hat die Gegenstände des Feld= und Forftschutzes nicht vollständig
erschöpfen können, vielmehr örtlichen Verschiedenheiten und Bedürfnissen einen weiten
Spielraum lassen müssen. Demzufolge ist die Befugniß der Polizeibehörden, auf
Grund des Ges. 11. März 1850, der Vd. 20. Sept. 1867 und des Lauenburgischen
Ges. 7. Jan. 1870 im Interefse des Feld- und Forstschutzes Polizeiverordnungen zu
erlassen, nicht beseitigt, sondern nur insoweit beschränkt, als die letzteren sich nicht auf
die im Feld= und Forftpolizeigesetze bereits vollständig geregelten Gegenstände erstrecken
und diesem Gesetze nicht widersprechen dürfen. Mit dieser Beschränkung können aber
nicht allein in Zukunft Polizeiverordnungen erlassen werden, sondern es sind auch,
wie §. 96 ergiebt, die bereits erlassenen in Kraft geblieben. Zur Vermeidung ver-
schiedener Behandlung gleichartiger Gegenstände empfiehlt es sich, nicht allein die zu
erlassenden Polizeiverordnungen für den ganzen Umfang der Provinz (des Bezirks 2c.)
zu entwerfen, sondern auch den Entwurf, bevor solcher dem Provinzialrathe vorgelegt
wird, vor der Publikation dem Minister für Landwirthschaft 2c. einzureichen, Ref.
12. Mai 1880 (M. Bl. S. 187). Res. 29. Mai 1880 (M. Bl. S. 190), betr.
Ausführung des Gesetzes in den fiskalischen Forsten.
2) z. B. in Betreff der Verjährung von Strafverfolgung und Strafvollstreckung,
des Strafantrages, der Umwandlung unbeitreiblicher Geldstrafen.