1278 Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz.
§. 2. Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz kommen als Schärfungsgründe in Betracht:
1. wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn= oder Festtage oder in der
Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
ien der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich
zu machen;
3. wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld= oder Forsthüter, oder einem
anderen zuständigen!) Beamten, dem Beschädigten oder dem Pfändungsberechtigten
seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich g##eweigert oder falsche Angaben
über seinen oder seiner Gehülfen Namen oder Wohnort gemacht, oder auf An-
rufen der vorstehend genannten Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen
oder fortgesetzt hat;
4. wenn der Thäter die Aushändigung der zu der Zuwiderhandlung
bestimmten Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen verweigert hat;
5. wenn die Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in gemein-
schaftlicher Ausführung begangen ist;
6. wenn die Zuwiderhandlung im Rückfalle begangen ist.
§. 3. Im Rückfalle (§. 2 Nr. 6) befindet sich, wer, nachdem er auf Grund
dieses Gesetzes wegen einer in demselben mit Strafe bedrohten Handlung im
Königreich Preußen vom Gerichte oder durch polizeiliche Strafverfügung
rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre dieselbe
oder eine gleichartige strafbare Handlung, sei es mit oder ohne erschwerende
Umstände, begeht.
Als gleichartig gelten
1. die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere
strafbare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphennummer vorgesehenen
Handlungen;
2. die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Theilnahme (Mit-
thäterschaft, Anstiftung, Beihülfe), die Begünstigung und die Hehlerei in Be-
ziehung auf eine Entwendung.
z. 4. Die im §. 57 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs bei der Verurtheilung
von Personen, welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, aber nicht
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet
bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung).
§. 5. Für die Geldstrafe, den Werthersatz (§. 68) und die Kosten, zu
denen Personen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt, der Aussicht oder
im Dienste eines Anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist
letzterer im Falle des Unvermögens der Verurtheilten für haftbar zu erklären,
und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund
dieses Gesetzes oder des S. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verurtheilt wird.
Wird festgestellt, daß die That nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder daß er
sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird
Derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung haftet, zur
Zahlung der Geldstrafe, des Werthsersatzes und der Kosten als unmittelbar
haftbar verurtheilt. Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber
noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der
zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner That erforderlichen Einsicht freizusprechen
ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung aus-
schließenden Zustandes straffrei bleibt.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Er-
klärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
§. 6. Entwendungen, Begünstigungen und Hehlerei?) in Beziehung auf
1) d. h. einem solchen, dem ein Recht auf Erforschung des Namens oder Wohn-
ortes zusteht, E. Crim. XVII. 224.
2) Dagegen finden Anwendung §. 56, 8. 57, 4.
*) Ueber den Begriff der Hehlerei vergl. 8§. 258 und 259, der Begünstigung
5. 257 R. Str. G. B.
Bei räuberischer Entwendung kommt §. 252 R. Str. G. B. zur Anwendung,
E. Crim. XIII. 392.