Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1279
solche, sowie rechtswidrig und vorsätzlich begangene Beschädigungen (K. 303
des Strafgesetzbuches) und Begünstigungen in Beziehung auf solche unterliegen
den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn der Werth des Entwendeten
oder der angerichtete Schaden zehn Mark nicht übersteigt.
§. 7. Die Beihülfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Entwendung
r53 vorsählichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der Zuwiderhandlung
bestraft.
§. 8. Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung in Beziehung auf
eine nach diesem Gesetze strafbare vorsätzliche Beschädigung werden mit der
vollen Strafe der Entwendung bezichungsweise vorsätzlichen Beschädigung bestraft.
Die Bestimmungen des §. 257 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs finden
Anwendung.
§. 9. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen
wird bestraft, wer abgesehen von den Fällen des §. 123 des Strafgesetzbuchs,
von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Auf-
forderung des Berechtigten!) sich nicht entfernt. Die Verfolgung tritt nur auf
Antrag eins?).
§. 10. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 9 des
Strafgesetzbuchs, unbefugt ?) über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Vieh treibt,
Holz schleift, den Pflug wendet oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet
oder in Angriff genommen ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Be-
schaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen
Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege befindliches
Hinderniß zu der Uebertretung genöthigt worden ist.
§. 11. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei
Tagen wird bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh“)
ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherung läßt.
Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert werden. Eine
höhere als die vorstehend festgesetzte Strafe darf jedoch nicht angedroht werden.
Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die Gefahr einer
Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist.
§. 12. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei
1) Also auch des Pächters, wie jedes sonstigen Besitzers und Inhabers des
Grundstückes, E. Crim. I. 121; desgl. desjenigen, dem in der Vertretung des Be-
rechtigten die Benutzung oder Ueberwachung übertragen ist, z. B. des Forstschutz-
beamten in seinem Revier, E. Crim. V. 413.
:) Wo in dem Feld-- und Forstpolizeigesetz die Verfolgung einer strafbaren
Handlung von dem Antrage des Berechtigten abhängig gemacht ist (8. 9, 10, 18, 24,
38, 39, 40, 41), muß der Antrag gemäß §. 61 R. Str. G. B. binnen einer Frist von
drei Monaten gestellt werden, die mit dem Tage beginnt, an welchem der Berechtigte
von der Handlung und der Person des Thäters Kenntniß erhalten hat. In den
Staatsforsten ist der Forstverwaltungsbeamte (Königlicher Oberförster) befugt, den
Antrag zu stellen; ob dasselbe für die Kommunal= und Privatoberförster gilt, hängt
von ihrer Anstellungsurkunde oder Dienstinstruktion ab, Res, 12. Mai 1880 bei
Haude S. 159 und Erk. O. Trib. 6. Nov. 1873 (O. R. XIV. 696).
Ein Generalbevollmächtigter ist zur selbständigen Stellung des Strafantrages bei
allen solchen Strafthaten befugt, die in ein Vermögensrecht des Machtgebers ein-
greifen, E. Crim. II. 145; so auch ein selbständiger Gutsverwalter, Erk. O. Trib.
28. Mai und 30. Sept. 1873 (O. R. XIV. 406, 590). v »
3) Ein Beamter in Erfüllung seiner Amtspflicht, z. B. ein Fischereiaufsichts-
beamter bei Verfolgung von Uebertretern ist nicht unbefugt, E. O. V. XII. 422.
4) Das sind im Allgemeinen nur solche Thiere, die nach den Regeln des land-
wirthschaftlichen Betriebes gehütet, oder unter Aussicht gehalten zu werden pflegen;
Hühner nur da, wo sie in größeren Massen gehalten werden, so daß sie landwirtb-
schaftlichen Schaden anrichten können.